Urteil des BGH vom 03.04.2002

BGH (stpo, freiheitsstrafe, gesamtstrafe, bericht, treffen, bezirk, energie, anhörung, entziehung, wohnsitz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 95/02
2 AR 31/02
vom
3. April 2002
in der Bewährungssache
gegen
wegen Entziehung elektrischer Energie sowie Betrugs
Az.: 7 Ds 236/99 - 961 Js 83542/99 Amtsgericht Krefeld
Az.: 7 BRs 90/00 Amtsgericht Wernigerode
Az.: 22 AR 22/00 Amtsgericht Krefeld
Az.: ARs 3/02 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. April 2002 beschlossen:
Das Amtsgericht Wernigerode ist für die Bewährungsaufsicht und
die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-
zung zur Bewährung beziehen, zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Wernigerode hat eine gegen den Verurteilten am
30. November 2000 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung
ausgesetzt und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-
setzung zur Bewährung beziehen, dem Amtsgericht in Krefeld, in dessen Be-
zirk der Verurteilte damals seinen ständigen Wohnsitz hatte, einverständlich
übertragen.
Durch Beschluß vom 29. März 2001 hat das Amtsgericht Wernigerode
dann aus den Einzelstrafen des Urteils vom 30. November 2000 sowie eines
Strafbefehls des Amtsgerichts Krefeld vom 10. Juli 2000 eine Gesamtfreiheits-
strafe von sieben Monaten gebildet und diese zur Bewährung ausgesetzt, ohne
weitere Entscheidungen hinsichtlich der Bewährungsüberwachung zu treffen.
Die beiden Amtsgerichte streiten nunmehr über die Zuständigkeit für die
weiteren nachträglichen Entscheidungen.
Zuständig ist das Amtsgericht Wernigerode als Gericht des ersten
Rechtszuges (§ 462 a Abs. 2 StPO).
- 3 -
Die vom Amtsgericht Krefeld durch Beschluß vom 10. Januar 2001
übernommene Bewährungsaufsicht hat durch den Gesamtstrafenbeschluß vom
29. März 2001 ihre Grundlage verloren, da die zur Bewährung ausgesetzte
Freiheitsstrafe in der neu gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen ist (vgl. BGH,
Beschluß vom 5. August 1981 - 2 ARs 208/81 = GA 1982, 177, 178; NStZ
1997, 100, 101 m.w.N.). Die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidun-
gen richtet sich daher nach § 462 a Abs. 2 StPO, zuständig ist das Gericht des
ersten Rechtszuges, also das Amtsgericht Wernigerode.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß der Verurteilte
zwischenzeitlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. Bericht des Bewäh-
rungshelfers vom 20. März 2001), da diese Maßnahme vor Erlaß des Ge-
samtstrafenbeschlusses erledigt war.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf