Urteil des BGH vom 16.01.2014

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 122/12
vom
16. Januar 2014
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte-
rin Möhring
am 16. Januar 2014
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des vormaligen Insolvenzverwalters werden
der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom
29. November 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Ham-
burg vom 20. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
der Rechtsmittel - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
4.790,53
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte war Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin, das am 11. April 2008 gemäß § 207 InsO mangels
einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde. Mit
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Schreiben vom 12. Dezember 2011 beantragte der vormalige Insolvenzverwal-
ter die Anordnung der Nachtragsverteilung. Zur Begründung führte er aus, nach
Festsetzung seiner Vergütung auf 35.594,90
€ habe er nur einen Teilbetrag von
25.213,34
€ der Masse entnehmen können. Das Finanzamt weigere sich, die in
diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer von 4.790,53
€ zugunsten der Masse
zu erstatten. Dieses stehe auf dem Standpunkt, dass er nach der Einstellung
des Insolvenzverfahrens und nach der Löschung der Schuldnerin im Handels-
register keine wirksamen Erklärungen mehr für die Schuldnerin abgeben könne.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Anordnung der Nachtragsvertei-
lung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen
Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer-
de verfolgt er sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache
an das Insolvenzgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Nachtragsverteilung sei
in den Fällen einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse gesetzlich nicht
vorgesehen. Das Gesetz lasse in § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO eine Nachtragsver-
teilung allein für die Fälle der Masseunzulänglichkeit zu. Eine entsprechende
Anwendung dieser Norm in den Fällen der Einstellung mangels Masse komme
nicht in Betracht.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist die Anordnung einer Nachtrags-
verteilung auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens
mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig (BGH, Be-
schluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 40/13, WM 2013, 2180 Rn. 7 ff). Die Re-
gelung des § 211 Abs. 3 InsO gilt nicht nur, wenn nachträglich Gegenstände
der Masse ermittelt werden, sondern auch in den Fällen des § 203 Abs. 1 Nr. 1
und 2 InsO, und ist mit diesem Umfang entsprechend anzuwenden, wenn das
Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wurde.
Im Streitfall ist nach dem Antrag des vormaligen Insolvenzverwalters da-
von auszugehen, dass zugunsten der Masse ein durchsetzbarer Anspruch auf
Vorsteuererstattung in Höhe von 4.790,53
€ besteht. Hinsichtlich dieses Be-
trags kann auf Antrag des insoweit noch befugten vormaligen Verwalters trotz
der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO die Nachtragsvertei-
lung analog § 211 Abs. 3, § 203 Abs. 1 InsO angeordnet werden.
Die Löschung der Schuldnerin im Handelsregister nach Durchführung
des Insolvenzverfahrens (vgl. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG) steht der Anordnung
der Nachtragsverteilung nicht entgegen. Sofern noch Vermögen vorhanden ist,
ist eine Gesellschaft trotz ihrer Löschung nicht beendet und bleibt für eine
Nachtragsliquidation parteifähig (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR
95/93, NJW-RR 1994, 542 mwN; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl.,
§ 60 Rn. 7, 104; MünchKomm-GmbHG/Berner, § 60 Rn. 38 f; Beckmann/
Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, vor §§ 60 ff Rn. 8-10, § 60
Rn. 2 und 34). Entsprechend kann eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO
angeordnet werden.
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3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache
zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da-
bei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an das In-
solvenzgericht zurückzugeben, damit dieses die für die Durchführung eines
Nachtragsverteilungsverfahrens erforderlichen Anordnungen treffen kann.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2012 - 67c IN 129/03 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 326 T 85/12 -
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