Urteil des BGH vom 13.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 91/03
Verkündet am:
17. Oktober 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
nein
BGHZ:
nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
Die gesetzliche Regelung, nach der bei Eintragung von Volkseigentum in das
Grundbuch der wirkliche Eigentümer sein Eigentum nach Ablauf einer Ausschlußfrist
verliert, ist nicht verfassungswidrig.
BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 - OLG Jena
LG Erfurt
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thürin-
ger Oberlandesgerichts in Jena vom 18. März 2003 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist alleinige Erbin nach dem am 18. Dezember 1969 in
Weimar verstorbenen P. A. L. .
Nach dessen Tod stellte das Staatliche Notariat Weimar durch Beschluß
vom 17. August 1970 fest, daß - nachdem alle bekanntgewordenen Erben die
Erbschaft ausgeschlagen hätten - ein anderer Erbe als die Deutsche Demokra-
tische Republik nicht vorhanden sei. Zum Nachlaß von P. A. L.
zählten mehrere Grundstücke, für die am 3. Oktober 1990 in das Grundbuch
Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft einer LPG eingetragen war. Am
19. Juni 1997 wurde das Eigentum auf Ersuchen des Präsidenten der Bundes-
anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf die Klägerin umgeschrie-
ben.
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Nachdem der Beklagten am 24. März 1999 ein Erbschein erteilt worden
war, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Weimar vom 8. Februar 2001 der
das Fiskuserbrecht betreffende Beschluß des Staatlichen Notariats Weimar
vom 17. August 1970 aufgehoben. Am 12. April 2001 wurde die Beklagte als
Eigentümerin der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, zur Berichtigung des Grund-
buchs ihrer Eintragung als Eigentümerin der Grundstücke zuzustimmen. Sie ist
der Ansicht, sie habe als Abwicklungsberechtigte gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2
EGBGB das Eigentum an den Grundstücken erworben. Das Landgericht hat
der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Be-
rufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Berichti-
gung des Grundbuchs (§ 894 BGB). Sie habe als Abwicklungsberechtigte auf
Grund des - auch im gegebenen Fall einer unwirksamen Fiskuserbschaft an-
wendbaren - Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB das Eigentum an den Grundstücken
erworben. Zwar sei die Beklagte als Erbin Eigentümerin der Grundstücke ge-
wesen, sie habe es aber versäumt, ihre Rechte in der vorgeschriebenen Form
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vor Ablauf der Ausschlußfrist gerichtlich geltend zu machen. Verfassungsrecht-
liche Bedenken gegen Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB seien nicht begründet.
Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
II.
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf
Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB zugesprochen. Das Grundbuch ist
unrichtig, weil es für die im Streit befindlichen Grundstücke entgegen der tat-
sächlichen Rechtslage die Beklagte und nicht die Klägerin als Eigentümerin
ausweist. Zwar ist die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
zunächst Alleinerbin nach P. A.
L. und damit auch Eigentümerin
der zum Nachlaß zählenden Grundstücke geworden, sie hat ihr Eigentum je-
doch mit Ablauf der Ausschlußfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB an die
Klägerin als Abwicklungsberechtigte verloren.
a) Die Voraussetzungen des gesetzlichen Eigentumserwerbs nach die-
ser Vorschrift sind erfüllt. Zwar war zum Zeitpunkt des Ablaufs der
Ausschlußfrist im Grundbuch nicht Eigentum des Volkes vermerkt. Dies ist je-
doch unschädlich, weil es der Anwendung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB
nicht entgegensteht, wenn der Abwicklungsberechtigte, zu dessen Gunsten der
Eigentumserwerb erfolgt, selbst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen
ist (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, ZOV 2003, 171). Abwicklungs-
berechtigte ist hier die Klägerin. Wem diese Position zukommt, bestimmt sich
nach den einschlägigen Vorschriften insbesondere des Vermögenszuord-
nungsgesetzes (MünchKomm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB
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Rdn. 14). Die Klägerin ist als Tochtergesellschaft der - nach § 1 Abs. 6
TreuhG, §§ 3, 4 3. DVO z. TreuhG zuständigen (Busche, RVI, § 1 TreuhG
Rdn. 53, § 23 a TreuhG Rdn. 4) - Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-
deraufgaben von dieser mit der Verwaltung und Verwertung ehemals volksei-
gener landwirtschaftlicher Nutzflächen beauftragt (vgl. Pressemitteilung des
BMF vom 20. März 2003, abgedruckt in VIZ 2003, 322). Ihr konnte mithin nach
§ 7 Abs. 5 VZOG das Eigentum für die hier umstrittenen Flächen zugeordnet
werden (vgl. Senat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZB 1/03, WM 2003, 1955), was
nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen auch gesche-
hen ist.
b) Die Beklagte hat die Buchposition der Klägerin bis zum Ablauf der
Ausschlußfrist am 30. September 1998 nicht durch Klage oder einen Antrag auf
Eintragung eines Widerspruchs angegriffen. Entgegen der Ansicht der Revisi-
on ist eine Ausnahme von der Ausschlußfrist zugunsten der Beklagten unter
keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.
aa) Der Senat hat bereits die Aufhebung eines Beschlusses betreffend
das Fiskuserbrecht vor dem 30. September 1998 als nicht ausreichend zur
Fristwahrung angesehen (Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO). Vorlie-
gend kann nichts anderes gelten, zumal diese Maßnahme - ebenso wie die
Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beklagten - hier sogar erst nach Ab-
lauf der Ausschlußfrist erfolgt ist.
bb) Der von der Revision angesprochene Widerspruch zwischen der
Ausschlußfrist und einem etwaigen Restitutionsanspruch nach dem Vermö-
gensgesetz besteht nicht, vielmehr sind insoweit die Rechte der Beklagten
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durch Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gewahrt. Hätte die Beklagte einen
Anspruch nach dem Vermögensgesetz angemeldet und wäre dieses Verfahren
noch nicht beendet, so wäre auf Grund der genannten Vorschrift der Ablauf der
Ausschlußfrist gehemmt. Für eine solche Ablaufhemmung läßt sich indessen
auch den Ausführungen der Revision, die lediglich auf einen etwa gestellten
Restitutionsantrag hinweisen kann, nichts entnehmen.
cc) Die gesetzlich geregelte Ausschlußfrist bedarf auch nicht etwa zur
Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Verlängerung über den
30. September 1998 hinaus. Zwar durfte die Beklagte auf Grund der Senats-
rechtsprechung (BGHZ 132, 245; 136, 228) davon ausgehen, daß eine Ersit-
zung von Volkseigentum jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 2006 drohte. Das
Vertrauen auf eine ungefährdete Eigentümerposition war aber spätestens mit
Verkündung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes am 23. Juli
1997 gegenstandlos geworden, das seither eine Heilung von Fehlern beim Er-
werb zu Volkseigentum unter ersitzungsähnlichen Bedingungen ermöglicht.
Daß der Beklagten im Anschluß daran zur Wahrung ihrer Rechte nur noch we-
nig mehr als ein Jahr Zeit verblieb, erscheint nicht unverhältnismäßig, wenn im
Blick behalten wird, daß sie auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepu-
blik Deutschland auf Grund der unklaren Rechtslage keine gesicherte und da-
mit uneingeschränkt schützenswerte Rechtsposition erlangen konnte (vgl.
BVerfG, WM 1998, 1631, 1633 für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1
Abs. 1 EGBGB).
dd) Schließlich steht auch der Gesetzeszweck der Herbeiführung insbe-
sondere von Rechtssicherheit der Anwendung der Ausschlußfrist im vorliegen-
den Fall nicht entgegen. Entscheidet sich der Gesetzgeber wie hier für eine
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Ausschlußfrist, so verwirklicht sich das Ziel der Rechtssicherheit in zeitlicher
Hinsicht mit deren Ablauf. Daß die Beklagte als frühere Eigentümerin trotz des
zwischenzeitlichen Fristablaufs ihre Eintragung als Eigentümerin in das Grund-
buch erreichen konnte, bleibt demnach ohne Bedeutung. Anders liegen die
Dinge selbstredend vor Ablauf der Ausschlußfrist; war am 30. September 1998
der tatsächliche Eigentümer - auch wenn er als Dritter auf Grund eines wirksa-
men Zwischenerwerbs Eigentum erlangt hatte (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. März
2003, V ZR 280/02, aaO) - eingetragen, so fehlt es an den Voraussetzungen
des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB und im übrigen wegen der bereits geklärten
Rechtslage auch an einem Regelungsbedarf hinsichtlich der Eigentumszuord-
nung.
2. Die von der Revision vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Ver-
fassungsmäßigkeit des Erwerbstatbestands aus Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB
teilt der Senat nicht. Obwohl die Bestimmung entscheidungserheblich ist,
kommt daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100
Abs. 1 GG nicht in Betracht.
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB
nicht wegen Mißachtung des Initiativrechts insbesondere des Bundesrates aus
Art. 76 Abs. 1 GG formell verfassungswidrig.
aa) Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß den Fach-
ausschüssen des Bundestages kein Gesetzesinitiativrecht zukommt. Sie dürfen
daher eine ihnen zur Beratung zugewiesene Gesetzesvorlage nicht in einer
Weise umgestalten, die auf ein faktisches Initiativrecht hinausläuft und eine
Beschneidung der in Art. 76 Abs. 1 GG geregelten Initiativrechte zur Folge hat
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(BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann [Stand: November 1996], Art. 76
Rdn. 133; vgl. auch BVerfGE 72, 175, 189; 101, 297, 307 für den Vermittlung-
sausschluß nach Art. 77 Abs. 2 GG). Zwar stellt es keine Verletzung, sondern
lediglich eine sachliche Beschränkung des Initiativrechts dar, wenn eine Ge-
setzesvorlage nach den Ausschußberatungen nur in wesentlich veränderter
Form in das Plenum gelangt (BVerfGE 1, 144, 155). Das weitreichende Um-
gestaltungsrecht der Fachausschüsse findet seine Grenze aber in Änderungen,
die zu einer "Denaturierung" der Gesetzesvorlage führen (BonnerKomm-
GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann, aaO, Art. 76 Rdn. 99; Bryde, JZ 1998, 115,
117), weil diese in sachlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht einmal mehr in ih-
ren Grundzügen erhalten geblieben ist (BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/
Schürmann, aaO, Art. 76 Rdn. 99). Danach ist entscheidend, daß die Rege-
lungsidee des Initianten gewahrt wird. Seine thematische Vorgabe, mithin die
von dem Initianten als regelungsbedürftig eingeschätze Materie, darf nicht an-
getastet werden (BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann, aaO, Art. 76
Rdn. 100).
bb) Die damit gezogene Grenze wurde jedoch - entgegen der Ansicht
der Revision - während des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlaß des
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes (WoModSiG) und in dessen
Rahmen auch zur Einstellung des Art. 237 § 2 Abs. 2 in das Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuche führte, noch eingehalten.
(1) Träger der Gesetzesinitiative war der Bundesrat, der gemäß Art. 76
Abs. 1 GG den Entwurf eines Nutzerschutzgesetzes einbrachte. Der nach die-
sem Entwurf zu regelnde Sachbereich betraf Nachbesserungen auf dem Gebiet
des Investitions- und Eigentumsrechts der neuen Bundesländer. Es sollten die
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Situation der Nutzer von Immobilien und die Investitionsmöglichkeiten auf an-
meldebelasteten Grundstücken (vgl. § 3 Abs. 3 VermG) verbessert und durch
Einfügung einer Heilungsvorschrift auch Schutz vor den Folgen zivilrechtlich
unwirksamer oder zumindest zweifelhafter Handlungen insbesondere staatli-
cher Organe der DDR gewährt werden (Entwurfsbegründung, BT-
Drucks. 13/2022, S. 8, 14 f). Die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses,
an den der Entwurf nach der ersten Lesung im Bundestag überwiesen worden
war, lautete dahin, den Gesetzentwurf des Bundesrates - nicht hingegen die
von der Revision weiter angeführte Gesetzesvorlage der PDS - in der Fassung
des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes anzunehmen (Beschlu-
ßempfehlung, BT-Drucks. 13/7275, S. 4). Auch dieser Gesetzentwurf in der
Ausschußfassung war nachfolgend Gegenstand der zweiten und dritten Le-
sung des Bundestages, wurde in der Schlußabstimmung angenommen und
schließlich - mit Änderungen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses -
vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates als Wohnraummodernisie-
rungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 beschlossen. Nach Auffassung der
Mehrheit der Abgeordneten im Rechtsausschuß waren zwar Regelungen zu-
gunsten der Nutzer von Grundstücken in den neuen Bundesländern entbehr-
lich, weil deren Interessen durch die geltenden Vorschriften hinreichend Rech-
nung getragen sei. Gleichwohl wurden aber Neuregelungen im Bereich des
Investitions- und Eigentumsrechts für notwendig gehalten, um insbesondere
Schwierigkeiten bei der Modernisierung von Wohnraum auf anmeldebelasteten
Grundstücken und Probleme im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Mängeln
bei der Überführung in Volkseigentum einer Lösung zuzuführen (Bericht des
Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/7275, S. 17, 21, 35). Danach ist im Zuge
der Beratungen des Rechtsausschusses zwar die Absicht einer Verbesserung
der Situation der Nutzer von Immobilien im Beitrittsgebiet aufgegeben worden,
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der zu regelnde Sachbereich hat gleichwohl gegenüber dem Entwurf eines
Nutzerschutzgesetzes keine entscheidende Veränderung erfahren. Weiterhin
wird die Materie des Investitions- und Eigentumsrechts in den neuen Bundes-
ländern speziell auf den Sachgebieten der Aufwendungen zur Modernisierung
von Wohnraum bzw. der Heilung zivilrechtlicher Mängel geregelt, wobei der
Verzicht auf das Ziel des Nutzerschutzes lediglich zu inhaltlich weniger weitrei-
chenden Vorschriften führte. So wurden die nach dem Entwurf für ein Nutzer-
schutzgesetz ohne inhaltliche Grenzen zulässigen Modernisierungen auf Fälle
beschränkt, in denen der Anmelder das Objekt trotz entsprechenden Angebots
nicht zurücknimmt, und für Modernisierungen im Erstattungsweg wurde eine
betragsmäßige Obergrenze vorgesehen (Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449 f).
Für die Heilung zivilrechtlicher Mängel wurde die umfassende - allein an dem
Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs in der DDR orientierte - Vorschrift des
Entwurfs
für
ein
Nutzerschutzgesetz
(dort
Art. 3
Nr. 2
lit. c,
BT-
Drucks. 13/2022) durch eine weniger weitgehende zweistufige Regelung in
Form eines Bestandsschutzes mit Ausschlußfrist (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2
Nr. 3 der Ausschußfassung, BT-Drucks. 13/7275, später unter Erweiterung des
Bestandsschutzes als Art. 237 § 1 und § 2 EGBGB Gesetz geworden) ersetzt
(Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 452).
cc) Überdies würden die Veränderungen des Gesetzentwurfes des Bun-
desrates selbst dann nicht zur Nichtigkeit des Wohnraummodernisierungssi-
cherungsgesetzes führen, wenn sie einen Mangel des Gesetzgebungsverfah-
rens begründen könnten. Im Unterschied zu inhaltlichen Fehlern ist ein Gesetz
bei Verfahrensverstößen mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur bei einem
evidenten Mangel nichtig (BVerfGE 34, 9, 25; 91, 148, 175). An der Evidenz
fehlt es aber im vorliegenden Fall, weil sich die hier aufgeworfene Frage einer
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etwaigen Denaturierung der Gesetzesvorlage nur nach eingehender Prüfung
des Gesetzgebungsverfahrens beantworten läßt.
b) Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verstößt auch nicht seinem Inhalt nach
gegen die Verfassung (MünchKomm-BGB/Busche, aaO, Art. 237 EGBGB
Rdn. 20 f; a.A. Horst, DtZ 1997, 183, 185 f).
aa) Die Vorschrift steht insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.
Bei Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB handelt es sich nicht um eine Enteignung, son-
dern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Regelung stellt im Unterschied zur Enteignung,
nicht auf die zukünftige Verwendung eines Objekts ab, sondern auf die tat-
sächliche und rechtliche Beziehung zu ihm (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1632
für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB). Die im Vergleich zur
Bestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB (vgl. zu deren Verfas-
sungsmäßigkeit in Fällen zivilrechtlich fehlerhaften Ankaufs zu Volkseigentum
BVerfG, WM 1998, 1631, 1632 f; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96,
WM 1998, 81, 82 f) weniger einschneidende Ausschlußfrist ist als Inhalts- und
Schrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen
Interesses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen der
Verhältnismäßigkeit. Es soll für die Fälle des faktischen Übergangs in Volksei-
gentum für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgt
werden (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO, 172). Zur Erreichung
dieser im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecke ist die Vorschrift
geeignet, erforderlich und - mit Blick auf die bereits erwähnte ungesicherte
Rechtsposition - den früheren Eigentümern auch zumutbar (vgl. BVerfG, WM
1998, 1631, 1633).
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bb) Ebensowenig wird der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
durch Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verletzt. Dem geregelten Sachbereich ent-
spricht weder eine vergleichbare Rechtslage in den alten Bundesländern, noch
war der Gesetzgeber durch das Fehlen sachlicher Gründe gehindert, die Re-
gelung auf den aktuellen Bestand der noch offenen Rechtsbeziehungen zu be-
schränken (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1633; Senat, Urt. v. 10. Oktober
1997, V ZR 80/96, aaO).
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Klein
Gaier
Stresemann