Urteil des BGH vom 19.11.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 20/03
vom
19. November 2003
in der Nachlaßsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 104 Abs. 3
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsver-
fahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht
sie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung
nicht anfechtbar.
BGH, Beschluß vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03 - LG Hagen
AG Hagen
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 19. November 2003
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde
gegen
den
Beschluß
der
3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 9. Mai 2003
wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig
verworfen.
Streitwert: 9.044,75
Gründe:
I. Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer und
Beteiligte zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die Auffas-
sung der Beteiligten zu 1) - 3), sie seien Miterben zu je einem Drittel,
weil das eigenhändige Testament vom 7. März 1999, in dem die Erblas-
serin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Te-
stierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, die
Beteiligten zu 1) - 3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einem
Drittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die vom
Landgericht durch Beschluß vom 9. Mai 2001 auf Kosten des Beteiligten
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zu 4) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des Betei-
ligten zu 4) blieb ohne Erfolg.
Die aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses vom Beteiligten zu
4) an die Beteiligten zu 1) - 3) zu erstattenden Kosten wurden vom
Amtsgericht am 21. Februar 2003 auf 17.690 DM festgesetzt. Dagegen
hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt und im wesentli-
chen geltend gemacht, er hafte für die Kosten des Erbscheinsverfahrens
nicht persönlich; auf Grund eines Vergleichs mit den Beteiligten zu 1) -
3) vom 27. September 2002 habe sich die Testamentsvollstreckung in-
zwischen erledigt, so daß die Beteiligten zu 1) - 3) nunmehr Kostengläu-
biger und Kostenschuldner in einer Person seien. Hilfsweise hat er be-
antragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch den angegriffenen
Beschluß vom 9. Mai 2003 hat das Landgericht die Beschwerde zurück-
gewiesen, die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Gleichwohl
hat der Beteiligte zu 4) Rechtsbeschwerde eingelegt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie hier weder
nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3
ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1
ZPO). Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, der Gesetzgeber habe
gerade auch im Kostenrecht die Entscheidung von rechtlichen Grund-
satzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig gehalten
(BT-Drucks. 14/4722 S. 69, 116), hat der Gesetzgeber den Zugang zum
Rechtsbeschwerdegericht aber von der Zulassung des Beschwerdege-
richts im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht (Zimmermann in: Keidel/
Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 13a Rdn. 68a). Dessen Entscheidung ist
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nicht angreifbar (BT-Drucks. 14/4722 S. 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl.
§ 574 Rdn. 9; MünchKommZPO/Lipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 574
Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 16).
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilpro-
zeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein au-
ßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, auf das sich der
Beschwerdeführer wegen einer seiner Ansicht nach hier vorliegenden
greifbaren Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses beruft, nicht
mehr gegeben (BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch