Urteil des BGH vom 23.01.2014
BGH: anwaltskosten, hauptsache, prozesskostensicherheit, sicherheitsleistung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 66/13
vom
23. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen-
de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 23. Januar 2014
beschlossen:
Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozes s-
kosten der Beklagten bis zum 14. Februar 2014 eine weitere
Sicherheit in Höhe von 36.657,7
1 € zu leisten hat.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Pr o-
zesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagte
hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozessko s-
ten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsa-
che rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW -RR 2005, 148 un-
ter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat die Sicherheit nach den voraussichtl i-
chen Anwaltskosten der Beklagten für die ersten beiden Rechtszüge und
die Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da die angeordnete
Sicherheit nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht
entgegengetreten ist, die Verfahrensgebühren des dritten Rechtszuges
nicht abdeckt, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen. Di e-
se bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von
1
- 3 -
2.164.364,64 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz
(für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revi-
sion: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 18.620,80
€, 1,5-Terminsgebühr
in Höhe von 12.144 €, Auslagenpauschale in Höhe von 40 €, zzgl. Um-
satzsteuer in Höhe von 5.852,91 €, insgesamt 36.657,71 €).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.08.2011 - 24 O 333/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.01.2013 - 9 U 188/11 -