Urteil des BGH vom 20.07.2006

BGH (zpo, begründung, sicherung, fortbildung, beschwerde, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 179/05
vom
20. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
4. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.689,12 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts.
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Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten
Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1963 (BGHZ 40, 28, 31) und vom
10. Februar 1994 (IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1116) liegt nicht vor.
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Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.03.1996 - 33 O 2946/91 -
OLG München, Entscheidung vom 04.07.2005 - 18 U 3610/96 -