Urteil des BGH vom 28.04.2008
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 11/07 Verkündet
am:
28. April 2008
Vondrasek
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 74 c
§ 74 c HGB ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung ei-
ner Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht ent-
sprechend anwendbar.
BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 11/07 - OLG Bremen
LG Bremen
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Dezember
2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Geschäftsführerin der beklagten GmbH. In ihrem An-
stellungsvertrag war u.a. vereinbart:
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"Frau S. verpflichtet sich, der Gesellschaft weder direkt
noch indirekt Mandate abzuwerben oder anderen dabei behilf-
lich zu sein, und zwar für zwei Jahre nach Ablauf des Dienst-
verhältnisses.
Die Gesellschaft gewährt Frau S. dafür eine Karenzent-
schädigung in Höhe von 50 % des zuletzt gezahlten Grund-
Jahresgehalts."
Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis zum 31. Dezember
2004 und zahlte der Klägerin bis einschließlich Oktober 2005 die vereinbarte
Entschädigung. Mit der Klage forderte die Klägerin die Karenzentschädigung für
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November und Dezember 2005. Die Beklagte verlangte Zug um Zug Auskunft
darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin seit 1. November 2005 an-
derweitigen Verdienst beziehe. Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug ge-
gen die Erteilung der Auskunft stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat
das Berufungsgericht die Beklagte ohne Einschränkung verurteilt. Dagegen
richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte kann von der
Klägerin keine Auskunft über ihren anderweitigen Verdienst verlangen, weil er
auf die Karenzentschädigung nicht anzurechnen ist. Ein Anspruch auf Auskunft,
auch nach § 74 c Abs. 2 HGB, besteht nur, wenn ein anderweitiger Erwerb auf
den Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung anzurechnen ist.
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1. § 74 c Abs. 1 HGB, wonach sich der Handlungsgehilfe auf die Karenz-
entschädigung anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwertung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, ist auf den An-
spruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädi-
gung nicht entsprechend anwendbar (Sen.Urt. v. 15. April 1991 - II ZR 214/89,
ZIP 1991, 797; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 74 Rdn. 3; a.A. Bauer/Diller,
Wettbewerbsverbote 4. Aufl. Rdn. 751; dieselben BB 1995, 1134, 1137; diesel-
ben GmbHR 1999, 885, 892; Thüsing, NZG 2004, 9, 12; Scholz/Schneider,
GmbHG 10. Aufl. § 43 Rdn. 135 b; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG
18. Aufl. § 35 Rdn. 202; Ulmer/Paefgen, GmbHG § 35 Rdn. 255).
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a) Der Anrechnung des Erwerbs aus einer anderweitigen Verwertung der
Arbeitskraft nach § 74 c Abs. 1 HGB liegt der Gedanke zugrunde, dem Arbeit-
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nehmer keinen Anreiz für einen steten Arbeitsplatzwechsel oder gar für ein Le-
ben ohne Arbeit zu bieten (Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 74 c Rdn. 1 und
2). Der Arbeitnehmer soll nicht zur Kündigung verleitet werden, allein um eine
Karenzentschädigung beziehen zu können. Außerdem soll vermieden werden,
dass der Arbeitnehmer übersichert wird und eine Karenzentschädigung erhält,
obwohl er durch das Wettbewerbsverbot gar keine beruflichen Nachteile erlei-
det (MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene 2. Aufl. § 74 c Rdn. 2; Röhricht/ v.
Westphalen/Wagner, HGB 2.
Aufl. §
74 c Rdn. 1; Ebenroth/Boujong/
Joost/Strohn/Boecken, HGB 2. Aufl. § 74 c Rdn. 2). Die Entlastung des Arbeit-
gebers von der Zahlung der Karenzentschädigung ist nicht der Zweck der Re-
gelung, sondern nur deren ein Reflex. Von diesem Schutzzweck ist der GmbH-
Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft nicht betroffen.
b) Gegen eine entsprechende Anwendung des § 74 c Abs. 1 HGB auf
den Geschäftsführer spricht ferner, dass es sich bei ihm um eine speziell auf
den zwingenden Charakter der Karenzentschädigung für den Handlungsgehil-
fen zugeschnittene Norm handelt. Ohne § 74 c Abs. 1 HGB könnte der Prinzipal
die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes auf die Entschädigung unter
ihre Mindesthöhe nicht vereinbaren, ohne gegen die zwingende Vorschrift des
§ 74 Abs. 2 HGB zur Höhe der Karenzentschädigung zu verstoßen. Dem Ge-
schäftsführer einer GmbH muss dagegen überhaupt keine Karenzentschädi-
gung versprochen und später gezahlt werden (Sen. BGHZ 91, 1, 3; Sen.Urt. v.
4. März 2002 - II ZR 77/00, ZIP 2002, 709). Wird dennoch eine Entschädigung
versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Entspre-
chend unterliegen auch die Anrechnung und das Ausmaß der Anrechnung ei-
nes anderweitigen Verdienstes der freien Vereinbarung, von der sich im übrigen
die Gesellschaft durch die Entlassung des Geschäftsführers aus dem nachver-
traglichen Wettbewerbsverbot auch einseitig lösen darf (Sen.Urt. v. 17. Februar
1992 - II ZR 140/91, ZIP 1992, 543).
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c) Der Zweck der Karenzentschädigung gebietet nicht, anderweitigen
Erwerb stets anzurechnen. Wie bei einem Arbeitnehmer kann mit der Zahlung
einer Entschädigung an den Geschäftsführer der GmbH beabsichtigt sein, die
Nachteile des Wettbewerbsverbots für das berufliche Fortkommen des Betrof-
fenen auszugleichen. Dann kann es auch eine zweckgerechte Entscheidung
der Gesellschaft sein, dem Geschäftsführer die Früchte zusätzlicher Anstren-
gungen zu belassen, die er unternehmen muss, um in seinem bisherigen Tätig-
keitsgebiet bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots weiter erwerbstätig zu sein
oder sich ein neues Tätigkeitsfeld zu erschließen. Er steht in seiner Funktion
eher einem Selbständigen gleich und muss - gerade bei einer Kunden- oder
Mandantenschutzklausel - nach der Beendigung des Dienstverhältnisses häufig
neue Kunden oder Mandanten gewinnen, um nicht gegen das Wettbewerbsver-
bot zu verstoßen. Der mit dem Wettbewerbsverbot verbundene Nachteil, dass
mit den Kontakten zu den bisherigen Kunden oder Mandanten keine Einnah-
men mehr erzielt werden können und dürfen, trifft ihn auch dann, wenn die Er-
weiterung des Kunden- oder Mandantenkreises, die bei ungestörtem Verlauf
zudem möglicherweise zu zusätzlichen Einnahmen geführt hätte, gelingt. Die
GmbH wird außerdem regelmäßig mit der Zahlung einer Karenzentschädigung
einen Anreiz bieten wollen, erworbene Kenntnisse nicht anderweitig einzuset-
zen und keinen Gewinn aus Geschäftsgeheimnissen zu beziehen. Andere Ein-
nahmen sind kein Grund, eine solche Prämie zu kürzen.
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d) Die Anrechnung des anderweitigen Verdienstes auf die Karenzent-
schädigung entspricht auch nicht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der auf
den Geschäftsführer einer GmbH ebenso wie auf einen Handlungsgehilfen zu-
trifft. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein anderweitiger Erwerb auf
eine vertraglich geschuldete Entschädigung anzurechnen ist. Leistungen Dritter
lassen vertragliche Verpflichtungen grundsätzlich unberührt.
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2. Auch die ergänzende Auslegung des zwischen den Parteien ge-
schlossenen Vertrages ergibt nicht, dass anderweitiger Verdienst der Klägerin
auf die Karenzentschädigung anzurechnen ist. Die Parteien haben über eine
solche Anrechnung keine Vereinbarung getroffen. Aus dem Vertrag lässt sich
nicht entnehmen, was die Parteien zur Vereinbarung einer Karenzentschädi-
gung veranlasst hat. Schon weil sie im Verfahren dazu nichts vorgetragen hat,
ist auch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Beklagten nicht mög-
lich.
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Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 4 O 51/06 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 22.12.2006 - 4 U 22/06 -