Urteil des BGH vom 24.10.2012

BGH: erbengemeinschaft, erlöschen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 155/12
vom
24. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen-
de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e-
rin Dr. Brockmöller
am 24. Oktober 2012
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ka m-
mergerichts vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Sache ist auf der Grundlage der Senatsrechtspre-
chung (Urteil vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52, DNotZ
1955, 406) richtig entschieden. Zu einer Korrektur dieser
Rechtsprechung, die in der Literatur weitestgehend Z u-
stimmung erfahren hat (statt aller: MünchKomm -BGB/Ann,
5. Aufl. § 2042 Rn. 5 und Soergel/Manfred Wolf, BGB
13. Aufl. § 2042 Rn. 36, jeweils m.w.N.), besteht - worauf
bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -
auch in Ansehung der von der Beschwerde in Bezug ge-
nommenen
neueren
kritischen
Auseinandersetzung
(Eberl-Borges, Die Erbauseinandersetzung 2000) kein An-
lass. Insbesondere wird dabei nicht hinreichend berück-
sichtigt, dass in diesen Fällen über den Rückgewähra n-
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spruch gemäß § 346 BGB als sogenanntes Beziehungs-
surrogat gemäß § 2041 BGB eine Auseinandersetzung
nicht stattgefunden hat, mithin eine vollständige Verte i-
lung aller Nachlassgegenstände, die zum Erlöschen einer
Erbengemeinschaft führt, nicht erfolgt ist. Daran ist unei n-
geschränkt festzuhalten.
Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG)
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 170.000
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2011 - 84 O 21/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2012 - 20 U 270/11 -