Urteil des BGH vom 08.07.2010
BGH (staatsanwaltschaft, einfuhr, menge, freiheitsstrafe, nachteil, verletzung, kennzeichen, rechtsmittel, akten, stpo)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 117/10
vom
8. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 2010,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
von Lienen,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Staatsanwältin
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten R. M. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten J. M. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ge-
gen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. August 2009 wer-
den verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten wer-
den der Staatskasse auferlegt; jeder Angeklagte trägt die Kosten
seiner Revision.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln
in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - jeweils in
nicht geringer Menge - schuldig gesprochen. Den Angeklagten R. M.
hat es zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; gegen den Angeklag-
ten J. M. hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-
ten verhängt. Außerdem hat es die sichergestellten Betäubungsmittel
(14.851,54 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffanteil von etwa 9.676 g
Heroinhydrochlorid) und den bei der Tat verwendeten Pkw nebst Kennzeichen
eingezogen. Mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten, zum
Nachteil der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt nicht ver-
tretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiel-
len Rechts. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten
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Rechtsmitteln gegen ihre Verurteilungen; der Angeklagte J. M. hat seine
Revision in der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkt.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sind aus
den Gründen der jeweiligen Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbe-
gründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Es kann dahinstehen, ob der nach Eingang
der Revisionsbegründungsschriften der Angeklagten bis zur Übersendung der
Akten an den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf eingetretene Zeitablauf als
unangemessen lang zu bewerten ist; denn jedenfalls mit Blick auf die Gesamt-
dauer des Verfahrens liegen die Voraussetzungen einer zu kompensierenden
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht vor.
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Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer