Urteil des BGH vom 13.06.2013

BGH: rechtliches gehör, fälschung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 142/13
vom
13. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 2. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349
Abs. 2 StPO). Die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe
sind aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift auf-
gezeigten Gründen, zu denen der Angeklagte rechtliches Gehör hatte,
angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wahl Graf Jäger
Cirener Radtke