Urteil des BGH vom 13.12.2012
BGH: aufwendungen für die herstellung, terrasse, garage, grenzabstand, grundstück, wertminderung, teilung, zugang, baukosten, herstellungskosten
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 73/12
vom
13. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in
Zweibrücken vom 16. Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
10.000
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger und seine Ehefrau waren Eigentümer eines Grundstücks,
das sie im Jahr 2000 aufteilten. Sie veräußerten das neu gebildete, mit einem
älteren Wohnhaus und einer Garage bebaute Grundstück K. gasse 44 a. Die
Erwerber begannen mit dem Bau einer an die Garage anschließenden Pergola
nebst Dachterrasse. Infolge der Teilung befinden sich Garage und Pergola an
der Grundstücksgrenze. Der nach § 34 Abs. 1 und 4 Satz 1 LNachbG RP für
Terrassen vorgeschriebene Grenzabstand von 2,5 m ist nicht eingehalten. Das
weitere durch die Teilung entstandene Grundstück K. gasse 44 ist ebenfalls
bebaut und in Wohnungseigentum aufgeteilt. Wohnungseigentümer sind der
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Kläger und seine Ehefrau. 2007 erwarben die Beklagten das Grundstück
K. gasse 44 a durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Sie setzten den
Ausbau der Pergola und der Dachterrasse fort.
Der Kläger begehrt die Einhaltung des Grenzabstands bei der Nutzung
der Dachflächen von Garage und Pergola als Terrasse. Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-
richt die Beklagten verurteilt, die Nutzung des Dachs ihrer Garage und Pergola
als Terrasse zu unterlassen, soweit kein Grenzabstand von 2,5 m eingehalten
wird. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzu-
lassungsbeschwerde der Beklagten.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 26
Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu ma-
chenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Beschwerdeführer muss darlegen
und glaubhaft machen, dass dieser Wert überschritten wird (Senat, Beschluss
vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.
Maßgeblich für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das
Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Ent-
scheidung (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR
152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515 mwN). Entscheidend sind danach die
finanziellen Einbußen, die den Beklagten durch den Wegfall der Terrassennut-
zung in dem als Grenzabstand einzuhaltenden Bereich von 2,5 m entstehen.
Nicht maßgeblich ist dagegen die Nutzung der Treppe und der Dachfläche als
Zugang zu der vermieteten Einliegerwohnung, weil der Tenor des Berufungsur-
teils diese Nutzungsform nicht umfasst; aus diesem Grund sind die Beklagten
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auch nicht durch entgangene Mieten und Zinsaufwendungen beschwert. Die
vorgelegte Wertermittlung des Architekten R. ist nicht aussagekräf-
tig, weil sie sich ausschließlich mit den durch die fehlende Nutzbarkeit der Ein-
liegerwohnung entstehenden Kosten befasst.
Die Beschwer bemisst sich lediglich nach vergeblichen Aufwendungen
für die Herstellung der Terrasse zuzüglich einer etwaigen Wertminderung des
Grundbesitzes. Bei den Herstellungskosten, die die Beklagten mit 26.094,87 €
beziffern, sind von vornherein die in die Summe eingeflossenen Kosten für den
Carport und die Außentreppe in Höhe von 8.000 € abzuziehen; denn weder die
Nutzung des Carports noch die der Außentreppe als Zugang zu der Einlieger-
wohnung sind untersagt worden. Die verbleibenden Baukosten von rund
18.100 € - ihre Richtigkeit unterstellt - entfallen lediglich etwa zur Hälfte auf den
künftig als Terrasse nicht mehr nutzbaren Teil. Denn nach den von den Be-
klagten mitgeteilten Maßen ist die Terrasse 4,75 m breit und 11,70 Meter lang,
umfasst also 55 qm, so dass die nicht mehr nutzbare Fläche ca. 29 qm, die
weiterhin nutzbare Fläche ca. 26 qm beträgt. Dass die ferner hinzuzurechnen-
de, auf der eingeschränkten Nutzung der Terrasse beruhende Wertminderung
des Grundbesitzes einen Betrag erreicht, durch die sich eine 20.000
€ über-
steigende Beschwer ergäbe, haben die Beklagten nicht dargelegt. Dafür gibt
es auch keine Anhaltspunkte.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festset-
zung des Gegenstandswerts ist der Senat mangels anderer Anhaltspunkte von
der Streitwertwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 22.04.2010 - 4 O 477/09 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.02.2012 - 4 U 89/10 -
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