Urteil des BGH vom 07.01.2004
BGH (mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, geschlechtsverkehr, wohnung, hauptverhandlung, vernehmung, ergebnis, familie, anklage, tag, winter)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 371/03
vom
7. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 16. Juni 2003 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-
schutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in vier Fällen, jeweils tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von
Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat
Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hielt sich die damals 9-jährige Ge-
schädigte von März 1997 bis 28. Februar 1998 in der Familie des Angeklagten
auf. An einem nicht näher feststellbaren Tag im Sommer 1997 vollzog der An-
geklagte in dem Gartenhaus auf dem Gartengrundstück der Familie den unge-
schützten Beischlaf mit dem Kind. An weiteren drei nicht näher feststellbaren
Tagen zwischen März 1997 und Februar 1998 kam es jeweils im Kinderzimmer
der Familienwohnung zum ungeschützten Beischlaf. Die Geschädigte offen-
barte die Taten im Januar 2001 ihrer Mutter und ihrer Schwester.
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2. Die Beweiswürdigung, auf welche das Landgericht die Annahme von
vier Taten gestützt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Erwägun-
gen, die das Landgericht zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten angestellt hat,
lassen im Ergebnis nicht hinreichend erkennen, aufgrund welcher Beweiser-
gebnisse der Tatrichter zur Feststellung der Einzeltaten gelangt ist.
a) Bei ihrer polizeilichen Vernehmung im März 2001 berichtete die Ge-
schädigte, der Angeklagte habe in dem genannten Zeitraum "praktisch jeden
Tag" mit ihr im Kinderzimmer der Wohnung den Geschlechtsverkehr vollzogen.
Einmal sei es in der Badewanne zum (vollendeten) Geschlechtsverkehr ge-
kommen, einmal im Gartenhaus der Familie. Der erste Geschlechtsverkehr ha-
be "Ende April 1997" im Kinderzimmer stattgefunden; sie habe hierbei nicht
geblutet. Außerdem berichtete die Zeugin von einem (versuchten) Oralverkehr
im Wohnzimmer der Wohnung.
Bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung im Mai 2002 gab die Zeu-
gin an, der erste Geschlechtsverkehr habe "im Winter 1997" stattgefunden; sie
habe dabei geblutet. Der Angeklagte habe "fast jeden Tag" im Kinderzimmer
den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen; außerdem einmal in der Badewan-
ne, einmal im Gartenhaus.
Die Anklage legte dem Angeklagten sechs Taten vollendeten Ge-
schlechtsverkehrs zur Last, nämlich drei Taten im Kinderzimmer (Taten 1 bis
3), eine im Wohnzimmer (Tat 4), eine im Badezimmer der Wohnung (Tat 5),
eine im Gartenhaus (Tat 6).
In der Hauptverhandlung hat die Geschädigte ausgesagt, der erste Ge-
schlechtsverkehr habe "im August 1997" im Gartenhaus stattgefunden. Ein
zweiter Geschlechtsverkehr habe im Schlafzimmer der Wohnung im Ehebett
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neben der schlafenden Ehefrau des Angeklagten stattgefunden. Außerdem sei
es "zwei- bis dreimal" im Kinderzimmer zum Geschlechtsverkehr gekommen. In
der Badewanne (wie in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung berichtet) und
im Wohnzimmer (wie bei der polizeilichen Vernehmung berichtet) sei es nicht
zum Geschlechtsverkehr gekommen.
b) Das Landgericht hat die Aussage in der Hauptverhandlung als glaub-
haft angesehen. Die Fälle 4 (Wohnzimmer) und 5 (Badezimmer) der Anklage
hat es gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung
hat es ausgeführt, es könne "das Schlafzimmer und das Wohnzimmer ... als
Tatort nicht ausgeschlossen werden" (UA S. 24); es sei "nicht mehr genau im
Einzelnen festzustellen, ob der Geschlechtsverkehr ausschließlich im Kinder-
zimmer oder auch im Schlafzimmer oder Badezimmer stattfand" (UA S. 25).
Dies sei aber unerheblich, denn die Geschädigte habe "die Wohnung als Tat-
ort exakt angegeben". Die Widersprüche in den Zeitangaben und den Angaben
zur Reihenfolge der Taten seien unschädlich, da sie den Kernbereich der Aus-
sage unberührt ließen und es psychologischen Erkenntnissen entspreche, daß
Personen sich Kalenderdaten schlecht merken können, wenn sie nicht mit
wichtigen Ereignissen verknüpft sind (UA S. 24 f.).
c) Auf dieser Grundlage begegnet die Feststellung der Einzeltaten
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht teilt nicht mit, auf-
grund welcher Erwägungen es zur Feststellung von drei Taten im Kinderzim-
mer gelangt ist. Nach den vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Anga-
ben der Geschädigten in der Hauptverhandlung wären jedenfalls nur zwei Ta-
ten belegt. Unerörtert bleibt, von dieser nicht begründeten Abweichung abge-
sehen, der eklatante Widerspruch zwischen den früheren Angaben der Zeugin
("praktisch täglich") und ihrer Aussage in der Hauptverhandlung.
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Auch im übrigen sind die Erwägungen des Landgerichts zu den nicht
festgestellten, teilweise angeklagten, von der Geschädigten teilweise in frühe-
ren Vernehmungen, teilweise erst in der Hauptverhandlung berichteten Taten
unklar. So ergibt sich aus den Urteilsgründen, daß in allen Vernehmungen der
genaue Ort einzelner Taten in verschiedenen Räumen der Wohnung (Bade-
zimmer, Wohnzimmer, Eheschlafzimmer, Kinderzimmer) Gegenstand der Be-
fragung war und daß die Zeugin insoweit Einzelheiten von ihr geschilderter
Taten berichtete, die in charakteristischer Weise mit diesen Örtlichkeiten ver-
bunden waren. Daher konnten die aufgetretenen Widersprüche nicht mit der
Begründung ausgeräumt werden, "die Wohnung (sei) als Tatort exakt angege-
ben" worden (UA S. 25).
Das gilt entsprechend auch für die zeitliche Reihenfolge der Taten. Ob
der erste Geschlechtsverkehr im Gartenhaus oder im Kinderzimmer (in Anwe-
senheit des schlafenden Sohnes des Angeklagten) stattgefunden hat, war Ge-
genstand mehrfacher Befragungen der Zeugin. Ihre widersprüchlichen Aussa-
gen hierzu, die jeweils auch Einzelheiten darstellten (z. B. Bluten beim ersten
Geschlechtsverkehr), betrafen entgegen der Ansicht des Landgerichts den
Kernbereich der Tatvorwürfe und bewegten sich nicht ausschließlich im Rand-
bereich.
Die Erwägung des Landgerichts zu den abweichenden Zeitangaben trifft
das Problem überdies nur unzureichend. Die Datierung des ersten Ge-
schlechtsverkehrs einmal auf "Winter", einmal auf "August" ist mit dem Hin-
weis, daß man sich ein Datum nur schlecht merken könne, nicht zutreffend er-
faßt; selbst nach dem vom Landgericht angenommenen Erfahrungssatz, wo-
nach dies nur bei Verknüpfung mit wichtigen Ereignissen gelinge, hätte erörtert
werden müssen, warum diese Voraussetzung hier nicht vorlag.
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Nicht bedenkenfrei erscheint schließlich auch die Würdigung der von
der Zeugin erstmals in der Hauptverhandlung berichteten, von der Anklage
nicht umfaßten Tat im Schlafzimmer der Wohnung, die in Anwesenheit der
(schlafenden) Ehefrau des Angeklagten stattgefunden haben soll. Das Landge-
richt hat seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin unter ande-
rem mit der Darlegung des Sachverständigen begründet, diese Schilderung
enthalte ein "nachprüfbares Rahmengeschehen" und biete eine Überprü-
fungsmöglichkeit; die Aussagesubstanz spreche daher für die Glaubhaftigkeit
der Aussage (UA S. 27). Da das Landgericht aber an anderer Stelle darlegt, es
sei nicht mehr festzustellen, ob eine Tat im Schlafzimmer stattgefunden habe
(UA S. 25), bleibt diese Würdigung zumindest unklar.
d) Zwar ist es nicht schon grundsätzlich rechtsfehlerhaft, daß die Ur-
teilsgründe das Gutachten des Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der
Zeugin, das sich nicht auf eine Exploration, sondern nur auf die Teilnahme an
der ermittlungsrichterlichen Vernehmung und an der Hauptverhandlung stützte,
nicht zusammenhängend darstellen, sondern, vermischt mit der Wiedergabe
von sonstigen Zeugenaussagen und Beweiswürdigung des Tatrichters, jeweils
nur punktuell wiedergeben. Da, wie sich aus der Anklageschrift ergibt, der
Sachverständige in einer "kurzen Stellungnahme" nach Teilnahme an der er-
mittlungsrichterlichen Vernehmung zu der Ansicht gelangte, die dort von der
Geschädigten gemachten Angaben seien "mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit zutreffend", wäre aber zu erörtern gewesen, wie er im Hinblick
auf die abweichenden Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung
zum selben Ergebnis gelangte. Soweit die Urteilsgründe mitteilen, der Sach-
verständige habe überzeugend dargelegt, daß die Widersprüche in den Aus-
sagen der Zeugin ein Hinweis für ihre Glaubhaftigkeit seien, "da ein Lügner es
grundsätzlich vermeide, zu vage oder widersprüchliche Angaben zu machen"
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(UA S. 26), wird ein solcher Erfahrungssatz weder von aussagepsychologi-
schen noch von forensischen Erfahrungen getragen.
3. Eine hinreichende Beweisgrundlage ergäbe sich aus den Urteilsgrün-
den daher, isoliert betrachtet, wohl nur für die Tat im Gartenhaus und für je-
denfalls eine Tat im Kinderzimmer. Da die Beweiswürdigung des Landgerichts
jedoch die möglichen Wechselwirkungen zwischen den Aussagen zu einzelnen
Taten nicht hinreichend erörtert und bestehende Widersprüche mit im Ergebnis
nicht tragfähigen Begründungen beiseite läßt, stellt sich die Annahme von vier
Einzeltaten letztlich als Vermutung dar, die von den Beweisergebnissen auch
dann nicht getragen wird, wenn gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der
Zeugin keine Bedenken bestehen. Das betrifft namentlich die Feststellung von
drei Taten im Kinderzimmer im Zeitraum März 1997 bis Februar 1998; dies ist
mit den als glaubhaft angesehenen Angaben der Zeugin nicht vereinbar, die
erste Tat habe im August 1997 im Gartenhaus stattgefunden, danach sei es zu
"zwei bis drei" Taten im Kinderzimmer gekommen.
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Das Urteil war daher insgesamt aufzuheben, um dem neuen Tatrichter
Gelegenheit zu umfassender eigener Beweiserhebung und Würdigung zu ge-
ben. Er wird auch zu prüfen haben, ob die Hinzuziehung eines anderen Sach-
verständigen und eine wissenschaftlichen Anforderungen genügende Begut-
achtung der Zeugin geboten ist.
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