Urteil des BGH vom 30.11.2012
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 25/12
Verkündet am:
30. November 2012
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück ist mit einem Sachmangel im Sinne des
§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, wenn es von Grundwasser durchströmt
wird, das mit Giftstoffen (Cyanide) belastet ist.
BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 25/12 - Kammergericht
LG Berlin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 9. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 12. (Angebot der Kläger) und 22. November
2005 (Annahme der Beklagten) kauften die Kläger von der Beklagten eine Ei-
gentumswohnung in einer Wohnanlage in B. zu einem Preis von
136.970 €. Das dazugehörende Grundstück ist Teil einer Gesamtfläche, auf der
bis zum Jahre 1953 eine Gasanstalt betrieben wurde. Die Fläche wurde in dem
Bodenbelastungskataster des Landes B. als Altlast geführt, worüber die
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Behörde die Beklagte im Jahre 2003 schriftlich unterrichtet hatte. Nach Durch-
führung von Bodenuntersuchungen hatte die Behörde der Beklagten in einem
Schreiben vom 10. August 2005 mitgeteilt, dass sie das Grundstück hinsichtlich
aller Wirkungspfade vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen be-
freie; das Grundstück werde jedoch von cyanidhaltigem Wasser durchströmt,
weshalb bei Bauarbeiten, die bis in den Grundwasseranschnitt reichten, in Ab-
stimmung mit der Verwaltung eine Reinigung des während der Baumaßnahme
geförderten Grundwassers erforderlich sei.
In dem notariellen Vertrag ist die Haftung der Verkäuferin für Sachmän-
gel des Kaufgegenstands ausgeschlossen worden. Die Angebotserklärung ent-
hält die Hinweise, dass die Fläche im Bodenbelastungskataster als Altlast ge-
führt wurde, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung jedoch mit Schreiben
vom 10. August 2005 bestätigt habe, dass das verkaufte Flurstück hinsichtlich
aller Wirkungspfade vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit
sei, und den Vermerk, dass dem Erwerber der Inhalt dieses Schreibens be-
kannt sei.
Die Kläger erklärten im Juli 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag, mit der
Begründung, dass die Erklärungen der Beklagten den wahren Sachverhalt be-
züglich der im Boden und im Grundwasser enthaltenen Altlasten nur bruch-
stückhaft und beschönigend wiedergegeben hätten. Die in der Urkunde zitierten
behördlichen Schreiben seien ihnen nicht bekannt gewesen. Ihre Klage auf
Rückzahlung des Kaufpreises zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereig-
nung der Wohnung, auf Freistellung von den zur Finanzierung des Kaufs auf-
genommenen, über den Kaufpreis hinausgehenden Darlehensschulden sowie
von weiteren, ihnen durch den Erwerb entstandenen Verbindlichkeiten, auf
Feststellung des Annahmeverzugs und Verurteilung zur Zahlung außergerichtli-
cher Kosten in Höhe von 2.895,03 € nebst Zinsen hat das Landgericht abge-
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wiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Kam-
mergericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge wei-
ter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dass den Klägern weder Ansprüche wegen
eines Sachmangels noch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflich-
ten zustünden. Zwar stelle der Altlastenverdacht einen Sachmangel des mit der
Wohnung verkauften Miteigentumsanteils an dem Grundstück dar; die sich dar-
aus ergebenden Ansprüche seien aber nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausge-
schlossen, weil die Kläger diesen Mangel gekannt hätten. Das Grundwasser sei
kein Bestandteil des Grundstücks, so dass dessen Belastung für sich genom-
men keinen Mangel begründe. Soweit die Kläger aus diesem Grunde eine Be-
einträchtigung des Grundstücks behaupteten, scheide ein Anspruch wegen des
Haftungsausschlusses aus. Die Berufung der Beklagten darauf sei nicht nach
§ 444 BGB unwirksam; denn die Kläger hätten schon nicht vorgetragen, dass
der Beklagten eine Verunreinigung des Bodens zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses bekannt gewesen sei. Ansprüche wegen einer schuldhaften Aufklä-
rungspflichtverletzung bestünden nicht, weil die Beklagte über die Kontaminati-
on des Grundwassers nicht habe informieren müssen. Der Vertragszweck sei
dadurch nicht gefährdet gewesen. Das Grundstück sei nach dem von dem Ge-
richt eingeholten Sachverständigengutachten ohne Einschränkungen zum
Wohnen geeignet, weshalb der von den Klägern mit dem Kauf verfolgte Zweck,
Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung zu erzielen, durch die Cyanidbe-
lastung des Grundwassers nicht in Frage gestellt werde. Eine von den Klägern
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bloß subjektiv empfundene Bedrohung begründe keine Aufklärungspflicht des
Verkäufers. Sie müssten sich vielmehr einem objektiven, durch anerkannte
Grenz- und Richtwerte bestimmten Maßstab unterwerfen.
II.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerhaft Ansprüche der Kläger
auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen eines Sachmangels (§ 437 Nr. 2
Fall 1, §§ 440, 323, 326 Abs. 5, § 346 Abs. 1 BGB).
a) Ein Sachmangel eines Grundstücks im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB
kann auch dann vorliegen, wenn zwar nicht der Boden, aber das durch das
Grundstück fließende Grundwasser mit giftigen Schadstoffen belastet ist. So ist
es hier.
aa) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Grundwasser,
auf das sich das Eigentumsrecht des Verkäufers am Grundstück nicht erstreckt
(BVerfGE 58, 300, 332 f.), nicht Teil der Kaufsache ist. Die den Mangel auslö-
sende Beschaffenheit der Kaufsache wird in diesem Fall durch die tatsächliche
Beziehung des Grundstücks zu seiner Umwelt begründet, hier durch dessen
Nachbarschaft zu einem kontaminierten Grundstück, von dem aus Schadstoffe
über das Grundwasser emittiert werden. Dass ein Sachmangel in den wirt-
schaftlichen, sozialen oder rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt
begründet sein kann, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beein-
flussen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli
1976 - V ZR 256/75, BGHZ 67, 134, 136; vom 18. November 1977 - V ZR
172/76, BGHZ 70, 47, 49; vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10,
11 und vom 22. Februar 1991 - V ZR 299/89, NJW 1991, 1673, 1675).
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(1) Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gewährleistungs-
recht stellten Umweltbeziehungen, die die Brauchbarkeit oder den Wert der
Kaufsache negativ beeinflussen, allerdings nur dann einen Fehler im Sinne des
§ 459 Abs. 1 BGB a.F. dar, wenn sie ihren Grund in der Beschaffenheit der Sa-
che hatten und sich nicht erst durch Heranziehung von außerhalb des Kaufge-
genstands liegenden Verhältnissen oder Umständen ergaben (vgl. Senatsurtei-
le vom 9. Juli 1976 - V ZR 256/75, aaO; vom 18. November 1977 - V ZR
172/76, aaO; vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85, aaO und vom 22. Februar 1991
- V ZR 299/89, aaO). Der Senat hat vor diesem Hintergrund offen gelassen, ob
über die Luft vermittelte, von einen benachbarten Klärwerk ausgehende Ge-
ruchsbelästigungen einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB darstellen
(Senatsurteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85, aaO).
(2) Nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden und hier anzuwenden-
den Kaufrecht sind solche von einem benachbarten Grundstück ausgehende,
über die Luft oder das Grundwasser übertragene Umwelteinwirkungen als eine
(negative) Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB an-
zusehen. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass die Neuregelung die frühere
Unterscheidung zwischen Fehlern (§ 459 Abs. 1 BGB a.F.) und zusicherungs-
fähigen Eigenschaften (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) eingeebnet hat (Senatsurteil
vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217, 1218). Als Eigen-
schaften einer Sache sind neben ihrer physischen Beschaffenheit alle tatsäch-
lichen und rechtlichen Verhältnisse anzusehen, welche die Beziehung der Sa-
che zur Umwelt betreffen und wegen ihrer Art und Dauer die Brauchbarkeit
oder den Wert der Sache beeinflussen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember
1980 - V ZR 185/79, BGHZ 79, 183, 185). Vor diesem Hintergrund gehören die
Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt jedenfalls dann zu ihrer Beschaffen-
heit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihren
physischen Eigenschaften zusammenhängen (vgl. Bamberger/Roth/Faust,
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BGB, 3. Aufl., § 434 Rn. 22; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 434 Rn. 4;
MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 434 Rn. 9). Ein solcher Zusammen-
hang ist bei Grundwasser gegeben, das den zum verkauften Grund-
stück(santeil) gehörenden Erdkörper durchströmt. Ist das Grundwasser mit Cy-
anid belastet, weil das Grundstück in der Nähe einer anderen kontaminierten
Fläche liegt, von dem aus die Schadstoffe emittiert werden, kann ein Sach-
mangel auch dann vorliegen, wenn das verkaufte Grundstück - wie hier - selbst
nicht kontaminiert ist (vgl. Frey, Haftung für Altlasten, S. 124; Knoche, NJW
1995, 1985, 1987).
bb) Die verkaufte Eigentumswohnung ist deswegen mit einem Sach-
mangel behaftet.
(1) Dies ist hier nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu beurteilen, da die
Vertragsparteien weder eine sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung ver-
einbart (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch eine besondere Verwendung nach
dem Vertrag vorausgesetzt (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) haben. Das
Grundstück ist zwar als Altlastenverdachtsfläche verkauft worden. Hierin ist
aber keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern (nur) ein Haftungsausschluss
für Bodenkontaminierungen zu sehen (dazu unter b). Wollen die Vertragspar-
teien, dass das Grundstück als eine mit Schadstoffen kontaminierte Fläche
verkauft sein soll, müssen sie eine entsprechende konkrete Beschaffenheits-
vereinbarung treffen (vgl. Faust, Festschrift Picker, 185, 189; Hertel in Krü-
ger/Hertel, Der Grundstückskauf, 10. Aufl., Rn. 1111 ff.). Davon kann jedoch
keine Rede sein, wenn - wie hier - das Grundstück als ein von dem Verdacht
auf schädliche Bodenveränderungen freigestelltes Grundstück verkauft worden
ist. Eine besondere Verwendungseignung der verkauften Eigentumswohnung
ist ebenfalls weder vereinbart noch nach dem Vertrag vorausgesetzt worden.
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(2) Nach § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB ist die Sache nur dann frei von
Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die in der Vorschrift genannten
Merkmale der Sache (Verwendungseignung und übliche Beschaffenheit) müs-
sen kumulativ vorliegen, damit die Sache mangelfrei ist (Bamber-
ger/Roth/Faust, BGB, 3. Aufl., § 434 Rn. 53). Das ist hier nicht der Fall.
(a) Zwar mag die Kaufsache zur gewöhnlichen Verwendung (zum Woh-
nen) geeignet sein, weil schädigende Einwirkungen durch von dem kontami-
nierten Grundwasser ausgasenden Cyanwasserstoff weder auf die Hausbe-
wohner noch auf die Anpflanzungen zu erwarten sind. Die Kaufsache weist
aber nicht die übliche Beschaffenheit eines zu Wohnzwecken genutzten
Grundstücks auf.
(b) Zu dieser Beschaffenheit gehört die Freiheit von nicht nur unerhebli-
chen Kontaminationen des Grundwassers. Mit den giftigen Stoffen (Cyaniden)
sind nämlich besondere Gefahren und Risiken verbunden, die ein Käufer in der
Regel ohne weiteres nicht hinzunehmen bereit ist. Solche ergeben sich schon
daraus, dass die Höhe des Grundwasserstands nicht konstant ist und in be-
sonderen Situationen (Hochwasserlagen) das Grundwasser an die Erdoberflä-
che treten und in die Untergeschosse eindringen kann. Zur üblichen Beschaf-
fenheit eines bebauten Grundstücks gehört es auch nicht, dass - wie in dem
Schreiben der Behörde vom 10. August 2005 ausgeführt - bei Baumaßnahmen
auf dem Grundstück, die eine Grundwasserhaltung erfordern, besondere
Schutzmaßnahmen zur Dekontamination des an die Oberfläche geförderten
Grundwassers notwendig sind. Dass solche Baumaßnahmen in absehbarer
Zeit nicht zu erwarten sind, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass es im Rah-
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men von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf die objektive Beschaffenheit von
Sachen gleicher Art und somit auf eine abstrakte Sichtweise ankommt, können
Baumängel, Um- oder Ausbauten am Gebäude oder auch außergewöhnliche
Ereignisse (Brand, Explosion) eine Grundwasserhaltung erfordernde Baumaß-
nahmen vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer des Hauses erforderlich ma-
chen.
b) Die Ansprüche der Kläger wegen dieses Sachmangels sind nicht
schon deshalb ausgeschlossen, weil das Grundstück als Altlastenverdachtsflä-
che verkauft und ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden
ist.
aa) Allerdings nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass der
Grundstücksverkäufer grundsätzlich nicht haftet, sofern er den Käufer vor Ver-
tragsschluss (was allerdings notwendig ist: Senatsurteile vom 12. Juli 1991
- V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901; vom 3. März 1995 - V ZR 43/94, NJW
1995, 1549, 1550; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 32; vom
1. Oktober 1999 - V ZR 218/98, NJW 1999, 3777, 3778 und vom 20. Oktober
2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64) auf den Altlastenverdacht hingewiesen
hat. Der Käufer, der nach einem solchen Hinweis das Grundstück unter Verein-
barung eines Haftungsausschlusses kauft, trägt das Risiko, dass sich der Ver-
dacht als begründet erweist.
bb) Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verkäufer bei Vertrags-
schluss bereits weiß, dass der Verdacht begründet ist; denn ein Verkäufer, der
einen Mangel arglistig verschweigt, kann sich nach § 444 BGB nicht auf den
vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen (vgl. Senat, Urteil vom
20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64). Das kommt hier in Betracht.
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(1) Die Beklagte hatte aufgrund des Schreibens der Behörde vom
10. August 2005 Kenntnis von der Belastung des Grundwasserstroms. Entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts hätte sie die Kläger darüber aufklä-
ren müssen. Der Verkäufer darf sein konkretes Wissen über Schadstoffbelas-
tungen nicht zurückhalten (Senat, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99,
aaO). Er muss den Käufer nicht nur über Schadstoffbelastungen des verkauf-
ten Grundstücks selbst (über schädliche Bodenveränderungen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 BBodSchG), sondern auch über die Zuführung von giftigen Schad-
stoffen informieren, die von einem kontaminiertem Nachbargrundstück ausge-
hen (vgl. OLG Schleswig, OLGR 2005, 709, 711). Die von dort emittierten
Schadstoffe können - wie im Boden vorhandene - die Verwendungseignung
des verkauften Grundstücks beeinträchtigen oder Gefahren und Risiken dafür
darstellen.
(2) Das bewusste Zurückhalten solcher Informationen stellte sich als ein
arglistiges Verschweigen des Mangels dar. Ob die Beklagte die Kontamination
des Grundwassers rechtlich zutreffend als Sachmangel gewürdigt hat, ist ohne
Belang (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007,
835, 836 Rn. 8). Ein arglistiges Verschweigen kommt nämlich bereits dann in
Betracht, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich
hält, wobei es genügt, dass er die den Mangel begründenden Umstände kennt
(vgl. Senat, Urteile vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990
und vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078, 1079 Rn. 24).
2. Nicht von Rechtsfehlern frei sind auch die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Ver-
tragsschluss nach § 280 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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a) Die Klage kann auch auf einen solchen Anspruch gestützt werden.
Zwar sind Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden, wenn es um Verhal-
tenspflichten des Verkäufers im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der
Kaufsache geht, grundsätzlich durch die vorrangigen Vorschriften über die Haf-
tung des Verkäufers wegen Sachmängeln nach §§ 434 ff. BGB ausgeschlos-
sen. Das gilt jedoch nicht, wenn dem Verkäufer ein vorsätzliches Verhalten zur
Last fällt (Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205,
210 ff.).
b) Das kommt hier im Hinblick darauf in Betracht, dass in dem Kaufver-
trag nur der für die Beklagte günstige Teil des Schreibens der Behörde vom
10. August 2005 - die Befreiung des verkauften Grundstücks von dem Verdacht
einer schädlichen Bodenveränderung - mitgeteilt, die für diese ungünstige In-
formation über die Schadstoffbelastung des Grundwassers aber nicht erwähnt
worden ist. Diese stellt aber - wie vorstehend ausgeführt - einen Mangel und
damit auch einen für den Vertragsentschluss eines Käufers wesentlichen Um-
stand dar, über den die Beklagte die Kläger von sich aus hätte informieren
müssen.
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-
ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der
Rechtsstreit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entschei-
dungsreif ist.
1. Die Beklagte hätte allerdings bereits ihrer Aufklärungspflicht Genüge
getan, wenn, wie von ihr ihr behauptet, der Vermittler W. den Klägern (ei-
ne Kopie
)
des Schreibens der Behörde vom 10. August 2005 übergeben hätte.
Ein Verkäufer muss auf einen Mangel nicht ausdrücklich hinweisen, wenn er
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dem Käufer vor Vertragsschluss Unterlagen überreicht hat, aus denen sich die
Mangelhaftigkeit der Sache ergibt, und er deswegen die berechtigte Erwartung
haben kann, dass der Käufer diese Unterlagen unter diesem Gesichtspunkt
gezielt durchsehen und zur Grundlage seiner Kaufentscheidung machen wird
(vgl. Senat, Urteile vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43, 46
Rn. 11 und vom 11. November 2011 - V ZR 245/10, NJW 2012, 846, 847
Rn. 7). Davon kann in dem Revisionsverfahren jedoch nicht ausgegangen wer-
den, da das Vorbringen der Beklagten von den Klägern bestritten worden ist
und die von den Parteien dazu angebotenen Beweise nicht erhoben worden
sind.
2. Das Berufungsgericht hat zudem - von seinem Standpunkt aus folge-
richtig - keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des arglistigen Ver-
schweigens des durch die Kontamination des Grundwassers begründeten
Mangels getroffen.
a) Das ist jedoch erforderlich, weil ein arglistiges Verschweigen neben
der Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel voraussetzt, dass dieser weiß
oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den
Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem
vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (Senat, Beschluss vom 8. Dezember
2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836 Rn. 9; Urteil vom 12. November 2010
- V ZR 181/09, BGHZ 188, 43, 48 Rn. 14).
b) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte
sich auf die im notariellen Angebot enthaltene Erklärung der Kläger, ihnen sei
der Inhalt des Schreibens der Behörde vom 10. August 2005 bekannt, nicht
wird berufen können, wenn es sich hierbei um eine von ihr gestellte Vertrags-
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bedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Dies ergibt sich aus
der Vorschrift des § 309 Nr. 12 b BGB, nach der von dem Verwender vorformu-
lierte Bestätigungen von Tatsachen durch die andere Vertragspartei, welche die
Beweislast zu deren Nachteil ändern oder auch nur die Anforderungen an die
Beweisführung erhöhen, unwirksam sind (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar
1987 - IV ZR 173/85, BGHZ 99, 374, 380 und vom 20. April 1989 - IX ZR
214/88, NJW-RR 1989, 817). Dass es sich hier um vorformulierte Vertragsbe-
dingungen handelt, liegt zwar nahe, weil zunächst die Beklagte Kenntnis vom
Altlastenverdacht und den an sie gerichteten behördlichen Schreiben hatte, ist
aber von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Das wird gegebenen-
falls nachzuholen sein.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2010 - 3 O 23/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2011 - 3 U 4/10 -