Urteil des BGH vom 15.01.2014
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 100/13
Verkündet am:
15. Januar 2014
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
ZPO § 170 Abs. 1
Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstre-
ckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar pro-
zessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGH,
Urteile vom 25. März 1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109; vom 19. März 2008
- VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9).
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Ver-
tretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Ver-
fahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht
es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel
abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenom-
men hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 707/80, BGHZ
84, 24, 27).
BGH, Urteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 100/13 - LG Saarbrücken
AG Saarlouis
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Saarbrücken vom 15. März 2013 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist - gemeinsam mit seiner Schwester - Erbe seiner am 8. Ap-
ril 2010 verstorbenen Mutter. Für die Erblasserin bestand ab dem 11. Dezem-
ber 2007 bis zu ihrem Tod eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Vermö-
gensangelegenheiten".
Die Beklagte erwirkte am 27. Februar 2009 gegen die Erblasserin einen
Vollstreckungsbescheid im Urkundenverfahren über eine Mietforderung von
57.450 € und einige Monate später einen weiteren Vollstreckungsbescheid, der
aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Der Vollstreckungsbe-
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scheid vom 27. Februar 2009 wurde der Erblasserin am 5. März 2009 zuge-
stellt. Diese war sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung des vorausgegangenen
Mahnbescheids als auch bei Zustellung des Vollstreckungsbescheids ge-
schäfts- und prozessunfähig. Ihrem Betreuer wurden Mahn- und Vollstre-
ckungsbescheid nicht zugestellt.
Der Betreuer hat gegen den Vollstreckungsbescheid am 4. Mai 2009 un-
ter gleichzeitiger Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags Einspruch eingelegt,
diesen aber am 4. Juni 2009 zurückgenommen. Am 20. Mai 2009 hat er im
Namen der Erblasserin Nichtigkeitsklage erhoben. Nach dem Ableben seiner
Mutter hat der Kläger das nach § 239 ZPO unterbrochene Verfahren aufge-
nommen; außerdem hat er auch gegen den zweiten Vollstreckungsbescheid
Nichtigkeitsklage eingereicht.
Das Amtsgericht hat den Nichtigkeitsklagen stattgegeben und die Miet-
zinsklagen der Beklagten - unter Aufhebung der beiden Vollstreckungsbeschei-
de - als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklag-
ten ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinstanzen haben in
dem Umstand, dass der Betreuer der Erblasserin den Einspruch gegen den
Vollstreckungsbescheid vom 27. Februar 2009 zurückgenommen hat, kein Hin-
dernis für die Statthaftigkeit der gegen diesen Vollstreckungsbescheid gerichte-
ten Nichtigkeitsklage gesehen. Mit ihrer vom Berufungsgericht beschränkt zuge-
lassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Nichtigkeitsklage
gegen den Vollstreckungsbescheid vom 27. Februar 2009.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Die gegen den Vollstreckungsbescheid vom 27. Februar 2009 gerichtete
Nichtigkeitsklage sei gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO statthaft, weil die Erblasse-
rin während des zu diesem Vollstreckungstitel führenden Verfahrens prozess-
unfähig gewesen sei. Der Klage stehe auch nicht entgegen, dass der Betreuer
der Erblasserin den zunächst eingelegten Einspruch zurückgenommen habe,
wodurch der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geworden sei. Denn die in
§ 579 Abs. 2 ZPO angeordnete Subsidiarität der Nichtigkeitsklage, die eine
Klagemöglichkeit ausschließe, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels
geltend gemacht werden könne, greife nach dem Wortlaut dieser Bestimmung
nur bei den Nichtigkeitsgründen des § 579 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO (Mängel der
Besetzung des Gerichts) ein, nicht aber bei dem hier einschlägigen Fall des
§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Die Partei habe daher die Wahl, ob sie den Nichtigkeitstatbestand der
nicht ordnungsgemäßen Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) durch ein
Rechtsmittel im Ausgangsverfahren geltend mache oder ob sie - wie hier - die
ergangene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen lasse und anschließend
Nichtigkeitsklage erhebe. Diese Wahlmöglichkeit bleibe ihr auch dann erhalten,
wenn sie im Ausgangsverfahren zunächst ein Rechtsmittel eingelegt, dieses
dann aber zurückgenommen habe. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wort-
laut, sondern auch aus dem Regelungszweck des § 579 Abs. 2 ZPO. Denn
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durch die dort geregelte Subsidiarität der Nichtigkeitsklage solle vermieden
werden, dass derselbe Wiederaufnahmegrund in zwei verschiedenen Prozes-
sen, nämlich im Vorprozess und im Restitutionsverfahren, geprüft werde. Eine
solche Situation sei aber nicht gegeben, wenn ein im Ausgangsverfahren einge-
legtes Rechtsmittel - wie hier - vor der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts
zurückgenommen werde.
Die Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lägen nach den zutref-
fenden Feststellungen der Vorinstanz vor, weil die geschäfts- und prozessunfä-
hige Erblasserin in dem zum Erlass des Vollstreckungsbescheids führenden
Verfahren nicht durch ihren Betreuer als gesetzlichen Vertreter vertreten wor-
den sei. Dies führe zur Nichtigkeit des angefochtenen Vollstreckungsbescheids.
Weiter sei die dem Vollstreckungsbescheid zugrundeliegende Zahlungsklage
durch Prozessurteil abzuweisen, da eine wirksame Zustellung des dem Voll-
streckungsbescheid vorausgegangenen Mahnbescheids an die prozessunfähi-
ge Erblasserin nicht habe erfolgen können, dieser Mangel auch nicht geheilt
worden und damit keine Rechtshängigkeit eingetreten sei.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist
daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die gegen den
Vollstreckungsbescheid vom 27. Februar 2009 gerichtete Nichtigkeitsklage für
zulässig und begründet erachtet und das dem Vollstreckungsbescheid zugrun-
deliegende Zahlungsbegehren durch Prozessurteil abgewiesen.
1. Die gegen die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gerichteten Angriffe
der Revision bleiben ohne Erfolg.
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a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass die Subsidiaritätsregelung des
§ 579 Abs. 2 ZPO der Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht entgegensteht, weil
sich diese Bestimmung nicht auf den Nichtigkeitsgrund der Prozessführung
durch eine prozessunfähige Partei (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) erstreckt. Dies
steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Hinblick
darauf, dass der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als einziger
Nichtigkeitstatbestand keinen Einschränkungen unterliegt (vgl. § 579 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 ZPO), der prozessunfähigen Partei die Wahl eröffnet, diesen Ver-
fahrensmangel entweder im Rechtsmittelwege oder - nach Rechtskraft der
Ausgangsentscheidung - durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage geltend zu
machen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24, 27).
b) Die Revision meint jedoch, die Nichtigkeitsklage sei deswegen un-
statthaft, weil das Ausgangsverfahren nicht - wie von § 578 Abs. 1 ZPO gefor-
dert - rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Dieser Einwand bleibt ohne Er-
folg. Der Vollstreckungsbescheid vom 27. Februar 2009 ist durch die vom Be-
treuer der Erblasserin am 4. Juni 2009 erklärte Rücknahme des hiergegen al-
lein eröffneten Einspruchs (§ 700 Abs. 1, § 338 ZPO) rechtskräftig geworden.
Das Rechtsmittel der Berufung stand der Erblasserin nicht zur Verfügung (§ 700
Abs. 1, § 514 Abs. 1 ZPO).
aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Eintritt der Rechtskraft
des Vollstreckungsbescheids nicht gemäß § 705 Satz 1 ZPO dadurch gehindert
worden, dass der Lauf der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO nicht in Gang
gesetzt worden wäre. Denn die zweiwöchige Einspruchsfrist hat mit der am
5. März 2009 bewirkten Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die zu die-
sem Zeitpunkt geschäfts- und prozessunfähige Erblasserin zu laufen begonnen.
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bb) Zwar ist ein zustellungsbedürftiges Schriftstück bei nicht prozessfähi-
gen Personen an deren gesetzlichen Vertreter zuzustellen (§ 170 Abs. 1 Satz 1
ZPO); eine Zustellung, die - wie hier - an den Prozessunfähigen selbst erfolgt,
ist unwirksam (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Weiter trifft es zu, dass die unwirk-
same Zustellung eines Versäumnisurteils oder eines Vollstreckungsbescheids
grundsätzlich die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht in
Gang setzt (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 114/10, NJW 2011,
2218 Rn. 12 mwN). Dies gilt jedoch - wie der Senat in Fortführung der zu der
Vorgängerregelung des § 171 Abs. 1 ZPO aF ergangenen höchstrichterlichen
Rechtsprechung bereits entschieden hat - nicht für die Fälle einer gemäß § 170
Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksamen Zustellung von Urteilen oder Vollstreckungs-
bescheiden an die prozessunfähige Partei (Senatsurteil vom 19. März 2008
- VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9). Denn in Anbetracht der Ausgestaltung
der Nichtigkeitsklage bei mangelhafter Vertretung einer Partei (§ 578 Abs. 1,
§ 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3, § 584 Abs. 2 ZPO) und des Gebots der
Rechtssicherheit kommt einer unwirksamen Zustellung an eine als prozessfähig
behandelte, tatsächlich aber prozessunfähige Partei ausnahmsweise insoweit
Rechtswirkung zu, als es um die Auslösung der Einspruchs- oder Rechtsmittel-
frist geht (Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 9 ff. mwN).
(1) Nach § 586 Abs. 3 ZPO läuft die einmonatige Frist zur Erhebung ei-
ner Nichtigkeitsklage (§ 586 Abs. 1 ZPO) im Falle der mangelhaften Vertretung
der Partei (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) erst mit der Zustellung der anzufechtenden
Entscheidung an die Partei oder - wenn der Vertretungsmangel darin besteht,
dass die Partei prozessunfähig ist, - mit der Zustellung an ihren gesetzlichen
Vertreter. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass die Erhebung ei-
ner Nichtigkeitsklage wegen unzureichender Vertretung der Partei (§ 579 Abs. 1
Nr. 4 ZPO) auch in den Fällen möglich ist, in denen die Ausgangsentscheidung
der prozessunfähigen Partei selbst zugestellt worden ist. Um die Partei in die-
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sen Fällen vor einem Verlust dieser Klagemöglichkeit zu schützen, soll aller-
dings die einmonatige Klagefrist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage (§ 586
Abs. 1 ZPO) erst dann zu laufen beginnen, wenn eine - nunmehr wirksame -
Zustellung an den gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Partei erfolgt ist
(§ 586 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO).
(2) Da das Gesetz eine Nichtigkeitsklage wegen mangelhafter Vertretung
(§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) auch bei der Zustellung an eine prozessunfähige Par-
tei vorsieht (vgl. § 586 Abs. 3 ZPO), eine solche Klage aber gemäß § 578
Abs. 1 ZPO zwingend voraussetzt, dass ein rechtskräftiges Urteil ergangen
oder ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid (vgl. § 584 Abs. 2 ZPO) erlas-
sen worden ist, müssen auch ein an die prozessunfähige Partei zugestelltes
Urteil oder ein an sie zugestellter Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden
können (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 11; RGZ
121, 63, 64). Daraus ergeben sich wiederum Folgerungen für die Ingangset-
zung von Einspruchs- oder Rechtsmittelfristen durch eine nach § 170 Abs. 1
Satz 2 ZPO unwirksame Zustellung.
(a) Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide, die nur mit dem Ein-
spruch (§ 338 ZPO, § 700 Abs. 1 ZPO), nicht aber mit der Berufung angefoch-
ten werden können (§ 514 Abs. 1 ZPO), erlangen allein durch Ablauf der Ein-
spruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) Rechtskraft. Die vom Gesetz vorgesehene
Nichtigkeitsklage wegen mangelhafter Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
setzt daher unabdingbar voraus, dass die Einspruchsfrist (auch) bei einer
- nach § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksamen - Zustellung an die prozessunfä-
hige Partei zu laufen beginnt.
(b) Entsprechendes gilt - wenn auch etwas abgeschwächt - für den Lauf
von Rechtsmittelfristen. Zwar ist bei mit den allgemeinen Rechtsmitteln an-
fechtbaren Urteil der Eintritt der Rechtskraft nicht stets von dem Ablauf der
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Rechtsmittelfristen abhängig, da solche Entscheidungen bei fehlender oder un-
wirksamer Zustellung spätestens sechs Monate nach ihrer Verkündung rechts-
kräftig werden (§§ 517, 548, 544 Abs. 1 ZPO). Diese Möglichkeit ist aber bei
Urteilen, die keiner Verkündung bedürfen (§ 310 Abs. 3, §§ 307, 341 Abs. 2
ZPO), ausgeschlossen. In diesen Fällen ist daher für den Eintritt der Rechtskraft
zwingend erforderlich, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist durch eine nach § 170
Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksame Zustellung ausgelöst wird.
In den übrigen Fällen ist zu berücksichtigen, dass durch die Regelungen
der §§ 517, 548, 544 Abs. 1 ZPO die Systematik der Nichtigkeitsklage nicht
verändert werden sollte. Die Bestimmungen, wonach ein Urteil unabhängig von
seiner Zustellung jedenfalls sechs Monate nach seiner Verkündung rechtskräf-
tig wird, sollen gewährleisten, dass ein Urteil, dessen Zustellung aus vielerlei
Gründen fehlschlagen kann, überhaupt in Rechtskraft erwächst (BT-Drucks.
8/2287, S. 1). Dass der Gesetzgeber hierdurch einer prozessunfähigen Partei,
der das Urteil selbst zugestellt wurde, abverlangen wollte, mit der Erhebung
einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 578 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestützten Nichtig-
keitsklage bis sechs Monate nach der Urteilsverkündung zuzuwarten, ist den
Gesetzesmaterialien dagegen nicht zu entnehmen. Die mit dem Gesetz über
die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) erfolgte Wiederein-
führung der - in der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 mit Blick auf
die nun vorgesehene Amtszustellung von Urteilen gestrichenen (vgl. BT-
Drucks. 7/2729, S. 13, 15, 88, 93; BGBl. I S. 3281) - Möglichkeit, dass ein Urteil
sechs Monate nach seiner Verkündung in Rechtskraft erwächst (§§ 516, 552
ZPO aF; heute: §§ 517, 548 ZPO), war für erforderlich erachtet worden, weil
auch bei der Amtszustellung Mängel bei der Ausführung und Dokumentation
der Zustellung, die zu einer unwirksamen Zustellung führen, nicht ausschließbar
sind (BT-Drucks. 8/2287, aaO). Der Sonderfall der unwirksamen Zustellung an
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eine prozessunfähige Partei nach § 171 Abs. 1 ZPO aF (heute: § 170 Abs. 1
ZPO) war dabei nicht in den Blick genommen worden (BT-Drucks. aaO).
(3) Nach der Konzeption und der Funktion der Nichtigkeitsklage soll der
Lauf der Einspruchs- und Rechtsmittelfrist also auch durch eine nach § 170
Abs. 1 Nr. 2 ZPO (§ 171 Abs. 1 ZPO aF) unwirksame Zustellung an die pro-
zessunfähige Partei in Gang gesetzt werden. Das wird allerdings von einzelnen
Stimmen im Schrifttum mit der Erwägung in Frage gestellt, eine Nichtigkeitskla-
ge wegen mangelhafter Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3 ZPO) sei
auch bei fehlender Rechtskraft der Ausgangsentscheidung zulässig (Eyinck,
MDR 2008, 1255 f.; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 170 Rn. 5). Dabei
blenden sie die zentrale Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO und das Wesen der
Nichtigkeitsklage als Instrument zur Durchbrechung der Rechtskraft aus. Weiter
sehen sie eine Benachteiligung der prozessunfähigen Partei darin, dass Zustel-
lungsmängel bei einer nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unwirksamen Zustellung an
eine prozessunfähige Partei hinsichtlich der Ingangsetzung von Einspruchs-
und Rechtsmittelfrist anders behandelt werden als eine auf anderen Mängeln
beruhende unwirksame Zustellung an eine prozessfähige Partei (MünchKomm-
ZPO/Häublein, aaO; Eyinck, aaO). Auch dies trifft bei näherer Betrachtung nicht
zu. Denn eine - wegen Zustellungsmängeln unwirksame - Zustellung an eine
prozessfähige Partei kann mangels Verwirklichung des Nichtigkeitsgrundes der
mangelhaften Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) nicht im Wege der Nichtig-
keitsklage angefochten werden. Die ordnungsgemäß vertretene Partei muss
folglich dagegen geschützt werden, dass ihr die ihr einzig zur Verfügung ste-
hende Möglichkeit eines Rechtsmittels oder eines Einspruchs vorschnell abge-
schnitten wird. Daher muss es in diesen Fällen bei dem Grundsatz bleiben,
dass eine unwirksame Zustellung keinen Fristenlauf auslöst.
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Bei einer prozessunfähigen Partei, die Adressat einer unwirksamen Zu-
stellung ist, greifen dagegen andere Schutzmechanismen ein. Hier eröffnet das
Gesetz der prozessunfähigen Partei die Wahl, gegen die Ausgangsentschei-
dung entweder mittels eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs vorzuge-
hen oder aber die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen zu lassen und an-
schließend - unter den Erleichterungen des § 586 Abs. 3 ZPO - eine auf § 579
Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage zu erheben (vgl. § 579 Abs. 2
ZPO). Um der prozessunfähigen Partei diese Wahlmöglichkeit zu erhalten muss
der Lauf der Einspruchs- und Rechtsmittelfrist auch bei einer nach § 170 Abs. 1
Satz 2 ZPO unwirksamen Zustellung an die Partei in Gang gesetzt werden. An-
dernfalls würden Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide und Urteile, die
nicht verkündet werden, überhaupt nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. § 339
Abs. 1, § 700 Abs. 1, § 310 Abs. 3 ZPO) und sonstige Urteile nur mit erhebli-
cher Verzögerung, nämlich nach Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung
(§§ 517, 548, 544 Abs. 1 ZPO).
(4) Davon abgesehen trägt der Lauf von Rechtsmittel- und Einspruchs-
fristen bei einer gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksamen Zustellung dem
Bedürfnis Rechnung, im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit Pro-
zesse möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der ergange-
nen Entscheidung zu beenden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der
formelle Akt der Zustellung in seiner Wirkung, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu
setzen, durch Mängel, die bei der Zustellung nicht erkennbar sind und erst in
einem längeren Verfahren geprüft werden müssten, in Frage gestellt würde
(BGH, Urteil vom 25. März 1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109, 111 f.; Senatsur-
teil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 12). Die Belange eines Zustel-
lungsempfängers, dessen Geschäftsunfähigkeit trotz § 56 Abs. 1 ZPO uner-
kannt geblieben ist, werden durch die Ausgestaltung der Regelungen zur Nich-
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tigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4, § 584 Abs. 2, § 586 Abs. 3 ZPO) ausreichend
geschützt (Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 13).
(5) Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Grundsätze, die
schon unter der Geltung des § 171 Abs. 1 ZPO aF allgemeiner Ansicht entspra-
chen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07,
aaO Rn. 8 ff. mwN), mit der Einführung des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht ob-
solet geworden. Denn mit dieser Regelung war keine sachliche Änderung ge-
genüber § 171 Abs. 1 ZPO aF verbunden, sondern es sollte nur - im Interesse
der Klarstellung - eine ausdrückliche Normierung des bereits für § 171 Abs. 1
ZPO aF anerkannten Rechtsgrundsatzes erfolgen, dass Zustellungen an Pro-
zessunfähige unwirksam sind (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 17; Senatsurteil vom
19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 8, 10).
(6) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, das Gebot der
Rechtssicherheit erfordere es jedenfalls, einer im Verfahren nicht wirksam ver-
tretenen Partei, die gegen die ergangene Entscheidung den dafür vorgesehe-
nen Rechtsbehelf - unter nunmehr wirksamer Vertretung - ergriffen, diesen aber
später zurückgenommen habe, eine Nichtigkeitsklage zu versagen. Die Revisi-
on verkennt hierbei den Bedeutungsgehalt des Gebotes der Rechtssicherheit
und des Rechtsfriedens. Dieses ist darauf gerichtet, Rechtsstreitigkeiten mög-
lichst bald durch Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. § 705 ZPO) der ergan-
genen Entscheidungen zu beenden (BGH, Urteil vom 25. März 1988 - V ZR
1/87, BGHZ 104, 109, 111). Dagegen lässt sich aus ihm nicht die Forderung
ableiten, Nichtigkeitsklagen soweit als möglich auszuschließen und einer pro-
zessunfähigen Partei, die - nunmehr wirksam vertreten - ein Rechtsmittel oder
einen Rechtsbehelf ergriffen, dann aber zurückgenommen hat, die Möglichkeit
zu nehmen, eine Nichtigkeitsklage nach § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
zu erheben. Dem steht schon die Konzeption der genannten Vorschriften ent-
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gegen. § 578 Abs. 1 ZPO macht die Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage allein
von der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung abhängig und unterscheidet
nicht danach, auf welche Weise die Rechtskraft (Rücknahme, Verwerfung oder
Zurückweisung des Rechtsmittels/Rechtsbehelfs bzw. Verzicht hierauf) einge-
treten ist (§ 578 Abs. 1 ZPO). Außerdem ist - wie oben bereits aufgezeigt (unter
II. 1 a) - der Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4
ZPO) als einziger Nichtigkeitstatbestand nicht den in § 579 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
ZPO aufgeführten Einschränkung unterworfen mit der Folge, dass der pro-
zessunfähigen Partei nicht entgegengehalten werden kann, sie hätte den Ver-
fahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen (vgl. § 579
Abs. 1 Nr. 2, § 579 Abs. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 707/80,
aaO). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von
einem Rechtsmittel abgesehen hat oder ob sie ein zunächst eingelegtes
Rechtsmittel zurückgenommen hat.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Nichtigkeitsklage auch
für begründet erachtet und die vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochene
Aufhebung des Vollstreckungsbescheids bestätigt. Die Erblasserin war nach
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bei Durchführung des
Mahnverfahrens und auch bei Zustellung des Vollstreckungsbescheids pro-
zessunfähig und damit nicht ordnungsgemäß vertreten (§ 579 Abs. 1 Nr. 4
ZPO). Dass die Voraussetzungen des Nichtigkeitstatbestands des § 579 Abs. 1
Nr. 4 ZPO erfüllt sind, stellt auch die Revision nicht in Frage.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen auch
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das dem Vollstreckungsbe-
scheid zugrundeliegende Zahlungsbegehren durch Prozessurteil abgewiesen
hat. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht die Klage nicht
wegen mangelnder Konkretisierung des Klagebegehrens (vgl. § 253 Abs. 2,
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§ 690 Abs. 1 ZPO) als unzulässig abgewiesen, sondern deswegen, weil die
Erblasserin bei Zustellung des dem Vollstreckungsbescheid zugrundeliegenden
Mahnbescheids, auf den für die Rechtshängigkeit abzustellen ist (§ 700 Abs. 2
ZPO), prozessunfähig war und es damit an der für den Erlass eines Sachurteils
unabdingbaren Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gefehlt
hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 12/07, WuM 2008, 155
Rn. 11). Ein solcher Mangel hätte zwar nachträglich durch eine rügelose Ein-
lassung des gesetzlichen Vertreters der prozessunfähigen Partei gemäß § 295
ZPO geheilt werden können (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 12/07,
aaO Rn. 12 mwN). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen,
die von der Revision nicht angegriffen worden sind, ist eine solche Heilung je-
doch nicht erfolgt. Die Revision macht lediglich geltend, der Betreuer der Erb-
lasserin habe auch inhaltliche Einwände gegen die Forderung erhoben. Dies
reicht aber nicht aus, um die Rechtswirkungen des § 295 Abs. 1 ZPO auszulö-
sen.
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 28.09.2012 - 27 C 846/09 (13) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.03.2013 - 10 S 176/12 -