Urteil des BGH vom 04.07.2007
BGH (stpo, treffen, raum, gesamtstrafe, bildung, gabe, strafsache)
5 StR 195/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten S. und Z.
gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder
vom 31. Januar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maß-
gabe (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO) als unbegründet
verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
über die Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462
StPO zu treffen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger