Urteil des BGH vom 14.01.2000

BGH (menge, strafe, gesamtstrafe, schuldspruch, umfang, schuld, vollstreckung, berichtigung, haschisch, vorläufig)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 553/99
vom
14. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2000
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Flensburg vom 19. August 1999 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen ”unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge” (Fall 5 der Ur-
teilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-
lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch ge-
ändert und neu gefaßt:
"Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen
unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsge-
richts Flensburg vom 16. Oktober 1997 ( ) zu ei-
ner Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-
teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte wird weiter wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten verurteilt.”
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten ”unter Einbeziehung des Urteils
des Amtsgerichts Flensburg vom 16. Oktober 1997 ( ) wegen uner-
laubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Mo-
naten verurteilt” und die Vollstreckung dieser Strafe zu Bewährung ausgesetzt.
Es hat weiterhin den Angeklagten ”wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt”. Die auf die
allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in
dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zehn Betäubungsmittel-
straftaten verurteilt und aus zehn Einzelstrafen sowie der Strafe aus dem ande-
ren Urteil zwei Gesamtstrafen gebildet. Dabei kann den Urteilsgründen in ihrem
Zusammenhang noch ausreichend entnommen werden, daß die unter II. 4. der
Urteilsgründe abgeurteilte Tat vor dem 16. Oktober 1997, dem Tag des eine
Zäsur bildenden Urteils, begangen worden, und die Strafe deshalb zu Recht in
die erste, die Fälle 1 bis 4 umfassende Gesamtstrafe eingegangen ist.
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2. Von den weiter abgeurteilten sechs Taten fehlen zu der Tat Nr. 5 jeg-
liche Feststellungen in den Urteilsgründen. Nach der zur Hauptverhandlung
zugelassenen Anklage handelt es sich um ein im Umfang der Tat Nr. 4 ent-
sprechendes Handelsgeschäft im November 1997. Das Landgericht hat für die-
se Tat eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Der Se-
nat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit vorläu-
fig ein und ändert den Schuldspruch. Der Ausspruch über die zweite Gesamts-
trafe wird dadurch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Land-
gericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren
und dreimal eineinhalb Jahren eine noch geringere Gesamtstrafe gebildet hät-
te.
3. Der Schuldspruch bedarf auch der Berichtigung, soweit das Landge-
richt den Angeklagten jeweils "wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" verurteilt hat. Es hat hierbei neben
dem Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG den verdrängten
Vergehenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 1 BtMG in den Schuldspruch aufgenommen und dies in den Urteils-
gründen durch die Angabe "§ 29 a Abs. 1 und 29 Abs. 3 BtMG" zum Ausdruck
gebracht.
Dem Urteil ist allein der Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu-
grundezulegen, da demgegenüber der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3
BtMG keine eigenständige Bedeutung zukommt und diese somit hinter § 29 a
BtMG zurücktritt (BGH bei Winkler NStZ 1999, 234; BGH bei Zschockelt NStZ
1997, 227; BGH NStZ 1994, 39; BGHR BtMG § 29 III Nr. 1 Konkurrenzen 1).
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Die Berichtigung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt,
weil der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht gemindert wird. Die ge-
werbsmäßige Vorgehensweise der Angeklagten durfte die Strafkammer auch
bei § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen.
4. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des
jeweils gehandelten Haschischs getroffen. Unter den besonderen Umständen
des Falles ist der Schuldspruch dadurch nicht gefährdet: Der Angeklagte bezog
die Betäubungsmittel jeweils von demselben Lieferanten und verkaufte die
Lieferungen jeweils ohne Beanstandungen weiter. Daraus entnimmt der Senat,
daß es sich dabei um Haschisch von mindestens durchschnittlicher Qualität
gehandelt hat. Angesichts der großen Mengen von Haschisch, die jeweils ge-
handelt wurden, sind damit die Grenzwerte für die nicht geringe Menge in allen
Fällen deutlich überschritten.
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5. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insbesondere ist der Angeklagte hier nicht dadurch beschwert, daß das Land-
gericht § 31 BtMG angewendet hat, ohne die Voraussetzungen dafür darzule-
gen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Pfister von Lienen