Urteil des BGH vom 21.02.2002

BGH (beschwer, zwangsvollstreckung, höhe, kirchhof, grundstück, streitwert, verhandlung, erlös, zwangsversteigerung, berechnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 222/01
vom
21. März 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 21. März 2002
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird unter Abänderung des
Beschlusses des Senats vom 21. Februar 2002 auf 36.202,33
(= 70.805,60 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Gegenvorstellung ist zulässig. Der Prozeßbevollmächtigte des Klä-
gers hat ein Rechtsschutzinteresse an einer Streitwertfestsetzung. Denn ihm
steht möglicherweise die Prozeßgebühr für das Revisionsverfahren zu (§ 31
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).
Der Streitwert richtet sich nach der Beschwer der Beklagten, da diese
als Rechtsmittelführerin keine Anträge gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Sie beträgt 70.805,60 DM.
Die Beschwer ist in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO festzuset-
zen. Maßgeblich ist die geltend gemachte Forderung einschließlich Zinsen und
Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, wenn der Forde-
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rungsbetrag geringer ist als der Wert des Anfechtungsgegenstandes (BGH,
Beschl. v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR AnfG § 3 - Beschwer 1). Für
die Höhe der Beschwer ist daher die Gesamtforderung des Klägers zum Zeit-
punkt der letzten mündlichen Verhandlung - hier am 5. Juli 2001 - zu berech-
nen. Die Beklagte ist dazu verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung wegen
der Forderungen des Klägers aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 13. August 1999 und aus dem im damaligen Verfahren ergan-
genen Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom
11. Januar 2000 nebst Zinsen zu dulden. Danach ergibt sich folgende Berech-
nung:
Urteil vom 13. August 1999:
62.928,38 DM
4 % Zinsen aus 50.000 DM seit 3. Oktober 1998:
5.506,85 DM
4 % Zinsen aus weiteren 12.928,38 DM seit
16. Dezember 1998:
1.319,05 DM
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Januar 2000:
988,90 DM
4 % Zinsen hieraus seit 6. Dezember 1999:
62,42 DM
Summe:
70.805,60 DM
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen,
daß eine Zwangsvollstreckung in das von der Beklagten anfechtbar erworbene
Grundstück in dieser Höhe Erfolg haben wird. Das Berufungsgericht hat ange-
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nommen, daß das Grundstück nicht annähernd wertausschöpfend belastet war
und die Zwangsversteigerung einen deutlich über die Verbindlichkeiten der be-
treibenden Gläubiger hinausgehenden Erlös erbracht hätte.
Stodolkowitz Kirchhof Fischer
Ganter Kayser