Urteil des BGH vom 24.08.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 352/07
vom
24. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 I a Satz 2 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 18. April 2007 dahin geändert, dass an die
Stelle der Einzelstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und zwei
Wochen Freiheitsstrafe eine solche von zwei Jahren und fünf Mo-
naten tritt und an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten eine solche von zwei Jahren, fünf Mo-
naten und einer Woche.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der all-
gemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
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2. Auch die vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen
sind nicht zu beanstanden. Einer Änderung bedarf jedoch, wie der Generalbun-
desanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Entscheidung über die Strafhöhe:
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Der Ausspruch über die Einzelstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und
zwei Wochen Freiheitsstrafe und damit auch die verhängte Gesamtstrafe kön-
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nen nicht bestehen bleiben. Gemäß § 39 StGB wird Freiheitsstrafe von einem
Jahr und mehr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Die Strafkammer
durfte daher die ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren,
fünf Monaten und zwei Wochen nicht verhängen, auch nicht, um einen Verstoß
gegen § 39 StGB bei der Gesamtstrafenbildung zu vermeiden. Es ist jedoch
anzunehmen, dass sie bei Beachtung der erwähnten Vorschrift jedenfalls eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verhängt hätte.
Einzubeziehen war, wie es geschehen ist, eine Geldstrafe von dreißig
Tagessätzen zu je 10 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach
vom 18. Dezember 2006 (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Gesamtstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden, weil
damit entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen erreicht
würde. Andererseits ist die Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu
erhöhen. Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann hier nur entspro-
chen werden, wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamt-
freiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen
bemessen wird (vgl. BGH NStZ 1996, 187; NStZ-RR 2000, 139; NStZ-RR 2004,
137 jeweils m.w.N.). Von der anderen Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2
StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, wollte das Landgericht er-
sichtlich keinen Gebrauch machen.
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Unter den gegebenen Umständen kam eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche in Betracht. Diese sowie die ge-
nannte Einsatzstrafe kann der Senat festsetzen, da ausgeschlossen werden
kann, dass der Tatrichter geringere Freiheitsstrafen festgesetzt hätte, zumal
diese angemessen sind (vgl. § 354 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 2 StPO).
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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-
ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
Abs. 4 StPO).
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Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck