Urteil des BGH vom 19.01.2007
BGH (anweisung, verlängerung der frist, klage auf zahlung, zpo, frist, wiedereinsetzung, tag, kontrolle, partei, begründung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 31/07
vom
23. September 2008
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008
durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf
und Gröning
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. September 2007 wird
auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Mängelbeseitigungs-
kosten aus einem Werkvertrag durch Urteil vom 19. Januar 2007 abgewiesen.
Gegen das am 5. Februar 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Feb-
ruar 2007 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Frist zur Begründung der
Berufung bis zum 7. Mai 2007 ist am 8. Mai 2007 ein Antrag auf Wiedereinset-
zung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist bei dem Berufungsgericht
eingegangen; am 10. Mai 2007 ist die Berufungsbegründungsschrift auf dem
Postweg eingelangt.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungs-
antrags die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil bei den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die sich auf einen missglückten Ver-
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such, die Berufungsbegründungsschrift am 7. Mai 2007 per Telefax einzurei-
chen, berufen hatten, eine unmissverständliche Anweisung gefehlt habe, wie
eingescannte, aber noch nicht versandte fristwahrende Schriftsätze zu behan-
deln seien, und auch eine eindeutige Anweisung, die Frist im Kalender erst
nach Überprüfung des Sendeberichts zu streichen, nicht erteilt worden sei.
Auch habe es an einer Überprüfung gefehlt, ob die am gleichen Tag ablaufen-
den Fristen auch tatsächlich gestrichen worden seien. Hiergegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1
Sätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber nicht zulässig (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert.
1. Die Klägerin macht geltend, zu der verspäteten Einreichung der Beru-
fungsbegründung sei es gekommen, weil der Schriftsatz nicht, wie vorgesehen,
am 7. Mai 2007 mittels Fax an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Ein
Mitglied des Kanzleipersonals ihres Prozessbevollmächtigten habe den die Be-
rufungsbegründung enthaltenden Schriftsatz eingescannt, eine Übermittlung an
das Berufungsgericht sei aber nicht erfolgt, weil die Faxnummer des Gerichts
unvollständig eingegeben worden sei. Dies sei erst bei der Kontrolle des Sen-
deberichts am folgenden Tag bemerkt worden. Beim Prozessbevollmächtigten
der Klägerin bestehe Weisung, alle Sendeberichte bei faxübermittelten Schrift-
sätzen sofort nach Ausdruck dahin zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße
Übermittlung erfolgt sei. Die Einhaltung dieser Anweisung werde stichprobenar-
tig überwacht. Dem im vorliegenden Fall tätig gewordenen Angehörigen des
Kanzleipersonals sei ein solcher Fehler in mehreren Jahren noch nicht unter-
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laufen. Die Überprüfung der Sendeprotokolle sei der täglichen Überwachung
des Fristenkalenders vorgeschaltet. Erst nach der Feststellung der ordnungs-
gemäßen Übertragung sei die Frist im Fristenkalender durch die Person auszu-
tragen, die überprüft habe, dass die Frist gewahrt sei. Diese Überprüfung an-
hand des Sendeberichts sei unterlassen worden.
2. Von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet wird die Auffassung
des Berufungsgerichts, dass die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts
gelöscht werden durfte (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.1997 - VIII ZB 33/97, NJW
1998, 907 = VersR 1998, 607).
3. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht
dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht statt-
gegeben hat. Wiedereinsetzung kann nur dann gewährt werden, wenn fehlen-
des Verschulden der Partei an der Fristversäumnis dargelegt und glaubhaft
gemacht ist (§ 236 Abs. 2 ZPO). Dabei ist ein Verschulden ihrer Prozessbe-
vollmächtigten der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. nur BGH, Beschl.
v. 4.11.2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689 = VersR 2005, 94).
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es im Büro der Prozess-
bevollmächtigten der Klägerin an einer unmissverständlichen Anweisung hin-
sichtlich der Kontrolle eingescannter, aber noch nicht (als Telefax) versandter
fristwahrender Schriftsätze gefehlt habe. Die Übersendung von Schriftsätzen
erfolge nicht zwangsläufig unmittelbar nach Speicherung, sondern gegebenen-
falls erst zu einem späteren Zeitpunkt. Für eine Anweisung, noch am selben
Tag zum einen die Sendeberichte zu kontrollieren und zum anderen zu prüfen,
ob zu sämtlichen eingescannten Schriftsätzen ein Sendebericht vorliege, be-
ständen nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und der eides-
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stattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten keine
Anhaltspunkte.
Ferner sei die Büroorganisation hinsichtlich der erforderlichen Fristen-
kontrolle nicht hinreichend. Eine ausreichende Anweisung müsse auch darauf
gerichtet sein, vor Verlassen des Büros zu prüfen, ob sämtliche an dem betref-
fenden Tag ablaufenden Fristen gestrichen seien; zu einer solchen Anweisung
sei aber nichts vorgetragen. Da die Berufungsbegründungsfrist nach dem Vor-
bringen der Klägerin im Fristenkalender nicht gestrichen worden sei, wäre dies
bei ordnungsgemäßer Fristenkontrolle aufgefallen.
Jedenfalls die erste Begründung trägt die angefochtene Entscheidung.
Dass sie nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe,
legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war es auch unter
dem gerügten Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) nicht geboten, der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag
zu eröffnen.
Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist die Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, die die Wie-
dereinsetzung begründen sollen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört eine aus
sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläu-
fe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäum-
nis beruht (st. Rspr., u.a. BGH, Beschl. v. 17.5.2004 - II ZB 22/03, NJW 2004,
2525, 2526 = VersR 2005, 525; v. 3.7.2008 - IX ZB 169/07, zur Veröffentli-
chung vorgesehen). Dabei sind regelmäßig Ausführungen zur Organisation der
Fristenkontrolle im Allgemeinen und zur Ausgangskontrolle im Besonderen er-
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forderlich (BGH, Beschl. v. 23.5.2006 - VI ZB 77/05, NJW 2006, 2638 = VersR
2006, 1563; Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 236 Rdn. 4). Der Antragsteller
muss sich dabei auf einen Sachverhalt festlegen (BGH, Beschl. v. 3.7.2008,
aaO; Musielak/Grandel, aaO; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 236 Rdn. 4). Nur
wenn die Angaben erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig sind, können sie
auch noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschl.
v. 9.2.1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; v. 6.5.1999 - VII ZB 6/99, NJW
1999, 2284). Nur dann kommt auch eine Verpflichtung des Gerichts in Betracht,
auf eine solche Ergänzung hinzuwirken. So lag der Fall hier jedoch nicht.
Die vom Berufungsgericht vermisste klare Anweisung zur Ausgangskon-
trolle betrifft die Kontrolle des Fristenbuchs nicht unmittelbar. Zur Ausgangs-
kontrolle war durch die eidesstattliche Versicherung nur belegt, dass entgegen
bestehender Anweisung der Sendebericht und damit auch der Ausgang des
Schriftsatzes nicht überprüft worden war, entgegen dem Rechtsbeschwerde-
vortrag nicht aber auch, dass eine Anweisung bestand, die Kanzlei erst nach
Überprüfung aller Sendeberichte und damit nach Durchführung der Ausgangs-
kontrolle zu verlassen. Dass allgemein eine Anweisung bestand, die Sendebe-
richte zu überprüfen, belegt nämlich noch nicht, dass diese Überprüfung auch
am selben Tag und damit vor Fristablauf zu erfolgen hatte. Eine Ausgangskon-
trolle erst nach Fristablauf wäre zudem nicht geeignet gewesen, den mit der
Ausgangskontrolle verbundenen Zweck zu erreichen. Die somit nicht belegte
ausreichende Anweisung zur Ausgangskontrolle begründet mit dem Beru-
fungsgericht jedenfalls ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Organi-
sationsverschulden.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.01.2007 - 13 O 7/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2007 - I-22 U 70/07 -
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