Urteil des BGH vom 17.10.2008
BGH (stgb, einziehung, schusswaffe, kennzeichen, revolver, anlage, stpo, munition, schuldspruch, erpressung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 53/10
vom
2. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. März
2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 14. September 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte an-
statt des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe des uner-
laubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist;
b) aufgehoben, soweit das Landgericht folgende Gegenstände
eingezogen hat: eine Dose Reizgas, einen Brillenaufsatz,
ein Paar Kfz-Kennzeichen , zwei schwarze
Sturmhauben sowie einen Signaldetektor.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einer be-
sonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Be-
sitz einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall II. 3. der Urteilsgründe) und wegen
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unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und vier Monaten verurteilt und mehrere
Gegenstände eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht wegen uner-
laubten Besitzes sondern wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe straf-
bar gemacht, weil er den Double-Action Revolver Alfa in seinem Pkw außerhalb
des eigenen befriedeten Besitztums mit sich führte (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4.
WaffG). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Übrigen
hat die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jedoch ist die Einziehungsanordnung hinsichtlich mehrerer Gegenstände
aufzuheben. Zutreffend hat das Landgericht im Fall II. 3. der Urteilsgründe zwar
die Einziehung der Pistole Walther PPK mit sieben Schuss Munition, die bei
dem spätestens Anfang November 2008 verabredeten Banküberfall verwendet
werden sollte, auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Diese Vorschrift ermöglicht jedoch
nicht die Einziehung der Gegenstände, die vor dieser Tat bei der Polizeikontrol-
le vom 17. Oktober 2008 sichergestellt worden waren. Den Urteilsfeststellungen
lässt sich nicht entnehmen, dass die für einen Banküberfall typischen Tatmittel -
wie es § 74 StGB voraussetzt (Fischer, StGB 57. Aufl. § 74 Rdn. 4, 6 m. w. N.) -
bei der im Fall II. 3. der Urteilsgründe abgeurteilten Tat eingesetzt werden soll-
ten; denn einen bereits am 17. Oktober 2008 hinreichend konkret verabredeten
Banküberfall hat das Landgericht nicht festgestellt. Eine Einziehung der gestoh-
lenen Kfz-Kennzeichen nach § 74 StGB wäre im Übrigen auch deshalb nicht in
Betracht gekommen, weil sie nicht im Eigentum des Angeklagten standen (§ 74
Abs. 2 Nr. 1 StGB).
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Der Double-Action Revolver Alfa mit neun Patronen Munition sowie die
ebenfalls außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums geführte Schreck-
schusspistole unterliegen als Beziehungsgegenstände gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2
a) und b), § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2
WaffG der Einziehung. Für die Einziehung der weiteren Gegenstände (Reizgas,
Brillenaufsatz, Kfz-Kennzeichen, Sturmhauben, Signaldetektor) fehlt es hinge-
gen an einer Rechtsgrundlage.
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Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Hubert