Urteil des BGH vom 24.02.2009

BGH (stpo, umstand, nachforschung, fahrzeug, schneider, könig, taxi, abwesenheit, nähe, fahren)

5 StR 605/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil
des Landgerichts Bautzen vom 10. Juni 2008 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der geltend gemachten Nichteinhaltung
einer Wahrunterstellung:
Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Angeklagte L. nicht
in dem Taxifahrzeug saß, in welchem sich die Mittäter G. und U.
in die Nähe des abgestellten, bei dem ersten Tankstellenüberfall benutzten
Pkw fahren ließen.
Dieser Umstand durfte als wahr unterstellt werden. Er war nicht von vornher-
ein bedeutungslos, sondern geeignet, zu Gunsten des Angeklagten die be-
lastende Beweislage einzuengen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
Wahrunterstellung 37; 40).
Ein Verstoß gegen die zugesagte Wahrunterstellung liegt nicht darin, dass
das Landgericht bei der Wiederinbesitznahme des Tatfahrzeugs durch die
Mittäter von der Anwesenheit des Angeklagten L. ausgegangen ist
(UA S. 22). Eine gänzliche Abwesenheit L. s folgt nicht aus dessen
Nichtteilnahme an der Taxifahrt, sondern stellte insoweit lediglich eine auf
Letzterem aufbauende Schlussfolgerung dar, zu der das Landgericht indes
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nicht genötigt war (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstel-
lung 20).
Die unterstellte Nichtteilnahme L. s an der Taxifahrt tritt auch nicht in
Widerspruch zu der von G. und U. bekundeten Fahrt zum Abstel-
lort „zusammen mit L. “ (UA S. 22). Eine gemeinsame Fahrt mehrerer
Personen zu einem bestimmten Ziel umfasst nicht die Nutzung nur eines
Fahrzeugs. Der Angeklagte L. konnte beispielsweise – nach Verab-
redung – mit seinem Pkw oder mit einem anderen Taxi oder Fahrzeug gefah-
ren sein. Gerade die Vermeidung einer eine Nachforschung ermöglichenden
gemeinsamen Taxifahrt lag bei dem überaus vorsichtigen, jede Tatspur ver-
meidenden Angeklagten L. nicht fern.
Das Landgericht war nicht gehalten, die als wahr unterstellte Tatsache noch
im Urteil als bedeutsam anzusehen und sie als solche in die Beweiswürdi-
gung und seine Abwägung einzustellen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3
Satz 2 Wahrunterstellung 37 m.w.N.). Dass der als wahr unterstellte Um-
stand nun tatsächlich bedeutungslos geworden war, nötigte das Landgericht
auch nicht zu einem Hinweis vor Urteilsverkündung (BGHR StPO § 244
Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 40 m.w.N.).
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