Urteil des BGH vom 22.08.2013
BGH: ermessen, strafmilderung, erpressung
5 StR 323/13
(alt: 5 StR 493/12)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 28. März 2013 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach
§ 46a Nr. 1 StGB vorlagen. Jedenfalls hat die Strafkammer klar zum Aus-
druck gebracht, dass sie ihr Ermessen dahingehend ausüben würde, den
Angeklagten eine solche zu versagen; darin liegt kein Rechtsfehler (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2011
– 1 StR 265/11 – und vom 14. Dezem-
ber 1999
– 4 StR 554/99, StV 2000, 129).
Basdorf Sander Schneider
Dölp Bellay