Urteil des BGH vom 04.11.2010
BGH (stpo, nachteil, wahl, grund, nachprüfung, umfang, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 385/10
vom
4. November 2010
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 und § 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Land-
gerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2010 aus den in der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. August 2010 darge-
stellten Gründen dahingehend abgeändert, dass
a) die Feststellung hinsichtlich des Ölbildes (Nr. VIII des Tenors) ent-
fällt;
b) der Umfang des Erlangten (Nr. IX des Tenors) für den Angeklag-
ten D. mit 550.990 € und - § 357 Satz 1 StPO - für
den Angeklagten G. mit 263.790 € bezeichnet wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Wahl Rothfuß Hebenstreit
Elf Graf