Urteil des BGH vom 14.06.2006
BGH (vergütung, zpo, höhe, treuhänder, sache, bezug, fortbildung, sicherung, rechtsmittel, verordnung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 99/06
vom
13. März 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 13. März 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten
des Treuhänders als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.000,50 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 eröffnete das Amtsgericht das Verbrau-
cherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, bewilligte ihr die
Stundung der Verfahrenskosten und bestellte den weiteren Beteiligten zum
Treuhänder. Dieser hat beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 2.001 € fest-
zusetzen. Dabei hat er einen Mindestsatz gemäß § 13 Abs. 1 InsVV in Höhe
von 1.500 € geltend gemacht zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Er meint, die Neuregelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 InsVV sei in
keiner Weise auskömmlich, um die geleistete Arbeit angemessen zu vergüten.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 1.000,50 € festgesetzt
und dabei die Regelvergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV in Höhe von 600 € um
150 € erhöht mit der Begründung, dass 14 Gläubiger Forderungen angemeldet
hätten. Im Übrigen hat es den Vergütungsantrag zurückgewiesen.
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Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Treuhänders zurück-
gewiesen. Die Regelung der Mindestvergütung in § 13 InsVV sei verfassungs-
rechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht habe zwar zu Unrecht eine
Erhöhung der Vergütung um 150 € vorgenommen, weil lediglich drei Gläubiger
ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet hätten. Eine Reduzierung der festge-
setzten Vergütung sei jedoch wegen des Verschlechterungsverbotes nicht mög-
lich.
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Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder seinen Vergütungs-
anspruch in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Regelung der Min-
destvergütung in § 13 Abs. 1 InsVV sei verfassungswidrig.
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II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3
InsO) aber unzulässig. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr
und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
(§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Wie der Senat heute durch Beschluss im Verfahren IX ZB 60/05 ent-
schieden hat, hält sich die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders
im vereinfachten Insolvenzverfahren in § 13 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung
zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober
2004 (BGBl. I S. 2569) im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 65, 63
InsO und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf diese Ent-
scheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
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Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts weicht hiervon nicht ab.
Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Die Rechtsbeschwerde könnte danach
auch keinen Erfolg haben.
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Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 12.11.2004 - 74 IK 108/04 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 14.06.2006 - 10 T 29/06 -