Urteil des BGH vom 17.06.2009

BGH (treu und glauben, berlin, verkäuferin, zahlung, ergebnis, versicherungsleistung, fortbildung, verhalten, begründung, bezug)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 59/06
vom
17. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Harsdorf-Gebhardt
am 17. Juni 2009
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kam-
mergerichts in Berlin vom 31. Januar 2006 wird zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2
Satz 3 ZPO).
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der
Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Oktober
2000 - IV ZR 100/99 - VersR 2001, 53 unter 2 a
m.w.N.) zutreffend angenommen, dass im maßgebli-
chen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles
(vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - IV ZR
143/95 - VersR 1997, 570 unter 2 b) nach vertragsge-
mäßer Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto
und Gefahrübergang (§§ 2, 3 des Kaufvertrages) ein
versichertes Sacherhaltungsinteresse der Verkäuferin
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nicht bestand und sie demgemäß keinen Anspruch auf
die Versicherungsleistung hatte.
Zur Frage des Eigenbesitzes hat das Berufungsgericht
zwar nicht hinreichend beachtet, dass der Käufer eines
Grundstücks trotz fortbestehenden Eigentums des Ver-
käufers Eigenbesitzer sein kann (vgl. BGHZ 96, 61, 65;
87, 296, 299). Das ändert am Ergebnis jedoch nichts,
weil das Berufungsgericht mit dem Landgericht zu
Recht Vortrag der - Eigenbesitz sogar bestreitenden -
Klägerin (und der übrigen Prozessbeteiligten) dazu
vermisst hat, dass die tatsächlichen Voraussetzungen
des Besitzerwerbs der Käufer nach § 854 Abs. 1 oder
Abs. 2 BGB erfüllt waren. Darauf brauchte es schon
deshalb nicht hinzuweisen, weil die Frage des Eigen-
besitzes Gegenstand des Tatbestandsberichtigungs-
verfahrens beim Landgericht und der Schriftsätze im
Berufungsverfahren war.
Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis
auch deshalb richtig, weil die Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung durch die Klägerin gegen § 242
BGB verstößt. Sie ist von der zwischen ihr und den
Kaufvertragsparteien abgesprochenen, im Treuhand-
auftrag an den Notar geregelten Pfandfreigabe gegen
Zahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto er-
klärtermaßen nur deshalb abgerückt, weil sie durch den
Zugriff auf die Brandentschädigung die Verluste durch
ihre Kreditgewährung an die (insolvente) Verkäuferin
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vermindern wollte, die vertragswidrig ihrer Verpflich-
tung zur Lastenfreistellung nicht nachgekommen ist.
Ein solches Verhalten verstößt gegen Treu und Glau-
ben.
Die Gehörsrügen greifen nicht durch.
Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden
Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung Bezug ge-
nommen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens einschließlich der den Streithelfern der Beklagten
entstandenen Kosten. Die Streithelferin der Klägerin
trägt ihre Kosten selbst.
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3. Streitwert: 454.113,24 €
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2004 - 7 O 105/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 U 265/04 -