Urteil des BGH vom 10.11.2006
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 62/06 Verkündet
am:
10. November 2006
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 241 Abs. 2; WEG §§ 10 und 46 Abs. 1
a) Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine
schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten
im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB entspringen können.
b) Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigen-
tümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemach-
te Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer
nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die aus-
nahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten
rechtfertigen.
BGH, Urt. v. 10. November 2006 - V ZR 62/06 - OLG München
LG München I
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts München vom 2. Februar 2006 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft,
die für das Anwesen einen Gebäudeversicherungsvertrag bei der
D. AG (im Folgenden Gebäudeversicherer) abgeschlossen hat. Am
13. April 2002 lief aus der Waschmaschine der haftpflichtversicherten Beklagten
Wasser aus und drang in die Wohnung der Klägerin ein. Trocknungsmaß-
nahmen wurden erst am 17. Mai 2002 ergriffen. Der Gebäudeversicherer glich
die Kosten für die Trocknungsgeräte aus und genehmigte den Kostenvoran-
schlag für Malerarbeiten. Die Klägerin behauptet, die Trocknungsmaßnahmen
hätten den eingetretenen Schaden nicht vollständig beseitigt. Infolge der Durch-
feuchtungen sei es zu Schimmelbefall gekommen, der ein Verbleiben in der
Wohnung unzumutbar gemacht habe. Gegenstand der Klage sind Kosten der
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Wohnungssanierung sowie Aufwendungen, die die Klägerin für die vorgerichtli-
che Schadensfeststellung und für ihre anderweitige Unterkunft aufgebracht hat.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 61.186,87 € gerichtete Klage
abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der
von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechts-
mittels.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, aus der Verbundenheit der Par-
teien als Wohnungseigentümer und der damit einhergehenden Treuepflicht fol-
ge, dass sich die Klägerin allein an den gemeinsamen Gebäudeversicherer hal-
ten könne. Da dieser eintrittspflichtig und ein Regress gegen die Beklagte we-
gen des Vorliegens nur leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei, bestehe kein
vernünftiges Interesse daran, den schädigenden Wohnungseigentümer in An-
spruch zu nehmen, der ebenso wie der geschädigte Wohnungseigentümer über
das Hausgeld und der damit verbunden Zahlung der Versicherungsprämie zur
Deckung des Schadens beigetragen habe. Der Umstand, dass die Beklagte
haftpflichtversichert sei, könne kein besonderes Interesse der Klägerin an einer
Inanspruchnahme der Beklagten begründen.
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II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
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1. Die Frage, ob der Streit der Parteien gemäß §§ 46 Abs. 1, 43 Abs. 1
Nr. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hätte ausgetragen
werden müssen, ist im Revisionsrechtszug entsprechend § 17a Abs. 5 GVG
(dazu Senat, BGHZ 130, 159, 162 f.) nicht mehr zu prüfen. Das Landgericht hat
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit konkludent durch seine
Sachentscheidung bejaht. Da eine Vorabentscheidung entsprechend §
Abs. 3 Satz 2 GVG mangels Zuständigkeitsrüge nicht geboten war, entfaltet
diese Entscheidung Bindungswirkung (vgl. Senat, BGHZ 120, 204, 206 f.; Urt.
v19. November 1993, V ZR 269/92,
NJW 1994, 387, und zum Ganzen Stau-
dinger/Wenzel [2005], WEG, § 46 Rdn. 4, 6 u.19).
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2. In der Sache ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen,
dass es der Klägerin im Hinblick auf die bestehende Gebäudeversicherung
nach § 242 BGB verwehrt ist, die Beklagte in Anspruch zu nehmen.
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a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein geschädigter
Vermieter verpflichtet ist, nicht den schädigenden Mieter auf Schadensaus-
gleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress
des Gebäudeversicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Ver-
mieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensaus-
gleich durch den Mieter hat. Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mie-
ter ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (§ 280
Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB) zu, den er dem Anspruch des Geschädigten
nach § 3. November 2004, VIII ZR
28/04, NZM 2005, 100, 101; Armbrüster, NVersZ 2001,
2001,
gemeinschaft untereinander kann nichts anderes gelten.
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aa) Der dagegen von der Revision erhobene Einwand, ebenso wie bei
dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis fehle es zwischen Wohnungs-
eigentümern an dem für einen Anspruch aus positiver Forderungsverletzung
erforderlichen „Näheverhältnis“, greift nicht durch. Anders als unter Grund-
stücksnachbarn besteht zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümer-
gemeinschaft eine schuldrechtliche Sonderverbindung. Haben die Wohnungs-
eigentümer eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG getroffen, sind sie
rechtsgeschäftlich (vgl. Staudinger/Kreuzer [2005], § 10 WEG Rdn. 7) und im
Übrigen durch das unter allen Wohnungseigentümern bestehende gesetzliche
Schuldverhältnis verbunden (Senat, BGHZ 141, 224, 228; Beschl. v. 22. April
1999, V ZB 28/98, NJW 1999, 2108, 2109; BGH, Urt. v. 17. April 2002, IV ZR
226/00, NZM 2002, 663, 664). Dass auch aus Letzterem Treue- und Rücksicht-
nahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB folgen können, ist anerkannt
(vgl. nur Senat, BGHZ aaO; BayObLG NJW 2002, 71, 72; Bärmann/Pick/Merle,
Rdn. 906 m.w.N.). Folgerichtig hat ein Wohnungseigentümer im Rahmen dieser
Sonderverbindung für das Verschulden von Hilfspersonen nach § 278 BGB ein-
zustehen (Senat, BGHZ 141, 224, 229), während das nachbarliche Gemein-
schaftsverhältnis für die Anwendung dieser Zurechnungsnorm keine ausrei-
chende Grundlage bildet (Senat, Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, VersR
2006, 985, 986 m.w.N.). Ob und inwieweit aus dem zwischen Wohnungseigen-
tümern bestehenden Schuldverhältnis - über § 14 WEG hinaus - Pflichten zur
gegenseitigen Rücksichtnahme herzuleiten sind, kann allerdings nur unter Be-
rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessenlage der Woh-
nungseigentümer bestimmt werden.
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bb) Vor diesem Hintergrund ist zu bedenken, dass Gebäudeversicherun-
gen von Wohnungseigentümergemeinschaften in der berechtigten Erwartung
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abgeschlossen werden, dass ihren Mitgliedern die versicherten Risiken abge-
nommen und ihnen unerquickliche und ein gedeihliches Miteinander beeinträch-
tigende Auseinandersetzungen untereinander erspart bleiben, wenn der geltend
gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der den Scha-
den ausgleichende Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen kann gegen den
Schädiger und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine
Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (vgl.
auch BGH, Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101).
(1) Das mit dem Abschluss der Gebäudeversicherung verfolgte Anliegen,
den mitversicherten Wohnungseigentümer wegen eines der Gebäudeversiche-
rung unterfallenden Interesses grundsätzlich nicht zu behelligen, kann nur er-
reicht werden, wenn sich der geschädigte Wohnungseigentümer an den Ge-
bäudeversicherer hält. Nimmt er dagegen den Schädiger in Anspruch, wird die-
ser in seiner berechtigten Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die auch
von ihm anteilig über das Hausgeld gezahlte Versicherungsprämie im Scha-
densfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Stellt man in
Rechnung, dass der Geschädigte im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran
hat, sich an den Schädiger zu halten, folgt aus dieser Interessenlage die Ver-
pflichtung des geschädigten Wohnungseigentümers, sich bei Vorliegen eines
Versicherungsfalls grundsätzlich nicht an andere Miteigentümer zu halten.
Nimmt der Geschädigte gleichwohl den Schädiger in Anspruch, steht diesem
ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1
i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB) zur Seit BGB
entgegen halten kann (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM
2005, 100, 101).
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(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Annahme einer
solchen Verpflichtung zur Rücksichtnahme unerheblich, auf welche Anspruchs-
grundlage der Geschädigte seine Forderung stützt. Ausschlaggebend ist, dass
durch eine Inanspruchnahme das Miteinander der Wohnungseigentümer ernst-
haft beeinträchtigt wird. Daran ändert auch das Bestehen einer deckungspflich-
tigen Haftpflichtversicherung nichts. Da der schädigende Miteigentümer gehal-
ten ist, seiner Obliegenheit zur Unterstützung des Haftpflichtversicherers nach-
zukommen (vgl. BGH, Urt. v. 13. September 2006, IV ZR 273/05, Rdn. 16 f., zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), müssen die Miteigentümer auch in diesem
Fall gegenteilige Positionen einnehmen. Das Bestreben der Miteigentümer,
Konflikte unter den Wohnungseigentümern so weit wie möglich zu vermeiden,
wird damit bei einer Inanspruchnahme des schädigenden Miteigentümers un-
abhängig von dem Bestehen einer Haftpflichtversicherung konterkariert.
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b) Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer
schuldhaften (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) Verletzung der die Klägerin treffenden
Pflicht zur Rücksichtnahme bejaht.
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aa) Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass Schäden
der geltend gemachten Art von dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft
abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag gedeckt sind. Die Darlegungs-
und Beweislast hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Zwar hat es ausge-
führt, es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, dass der Gebäudeversiche-
rer für die behaupteten Schäden nicht eintrittspflichtig sei. Jedoch darf diese
Erwägung bei verständiger Würdigung des Prozessverlaufs nicht dahin miss-
verstanden werden, das Berufungsgericht habe der Klägerin insoweit - was un-
zutreffend wäre - die Darlegungslast für den von der Beklagten geltend ge-
machten Gegenanspruch aus positiver Forderungsverletzung aufgebürdet.
Denn die Beklagte hat in beiden Instanzen dargelegt, dass die behaupteten
Schäden von dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlosse-
nen Gebäudeversicherungsvertrag erfasst werden. Vor diesem Hintergrund hat
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das Berufungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2005 nach § 139 ZPO
darauf hingewiesen, es sei bislang kein Vorbringen ersichtlich, das der Annah-
me entgegen stehen könnte, die in Rede stehenden Schäden unterfielen nicht
dem Versicherungsschutz. Wenn die Klägerin dem nichts entgegen gesetzt hat,
ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Vorbringen der
Beklagten zum Umfang des Deckungsschutzes zugrunde gelegt hat.
bb) Ein Rückgriff des Versicherers gegen den schädigenden Wohnungs-
eigentümer scheidet aus. Das Berufungsgericht hat den mit der Wohnungsei-
gentümergemeinschaft geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag der Sa-
che nach dahin ausgelegt, dass auch das Sachersatzinteresse der einzelnen
Miteigentümer an dem Gemeinschafts- und an dem Sondereigentum der ande-
ren Wohnungseigentümer mitversichert ist. Bei dieser Sachlage ist die Beklag-
te, die den Schaden ohnehin nur leicht fahrlässig herbeigeführt hat, schon nicht
als Dritte im Sinne von § 67 Abs. 1 VVG zu qualifizieren (vgl. BGH, Urt. v.
18. März 2001, IV ZR 163/99, NZM 2001, 624, 625; zum Regressverzicht des
Gebäudeversicherers bei Vorliegen nur leichter Fahrlässigkeit vgl. BGH, Urteile
v. 13. September 2006, IV ZR 116/05 und IV ZR 378/02, Rdn. 11 ff. bzw.
Rdn. 14 f., jeweils m.w.N.; beide zur Veröffentlichung bestimmt). Diese - nahe-
liegende - Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. auch BGH, Urt. v.
18. März 2001, aaO). Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte
haftpflichtversichert ist, auch in diesem Zusammenhang keine andere Beurtei-
lung (BGHZ 145, 393, 399; ausführlich BGH, Urt. v. 13. September 2006, IV ZR
273/05, Rdn. 9 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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cc) Ein besonderes Interesse an einer Inanspruchnahme der Beklagten
ist nicht ersichtlich. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend
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macht, eine Klage gegen den Gebäudeversicherer sei mit einem hohen Pro-
zessrisiko behaftet, weil der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag mittler-
weile nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt sein könnte, wird nicht bedacht, dass Pro-
zessrisiken, die aus der Verletzung versicherungsvertraglicher Obliegenheiten
resultieren, kein besonderes Interesse in dem obigen Sinne begründen können
(vgl. BGH, Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101). Für
die Einhaltung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG kann nichts anderes
gelten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Stresemann Roth
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.04.2004 - 26 O 3985/03 -
OLG München, Entscheidung vom 02.02.2006 - 19 U 3162/05 -