Urteil des BGH vom 13.03.2017
BGH (auf probe, staatsanwaltschaft, zeuge, strafkammer, auseinandersetzung, lokal, täterschaft, gruppe, opfer, rechnung)
5 StR 205/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 2. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Septem-
ber 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt H
als Verteidiger,
Rechtsanwalt K
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 12. September 2003 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Ange-
klagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten Ha wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt die
Verletzung sachlichen Rechts und meint, daß das Landgericht zu Unrecht
nicht auf Totschlag erkannt habe. Das vom Generalbundesanwalt vertretene
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte Ha und die Mitangeklagten N und S
, die beide in dieser Sache rechtskräftig verurteilt sind (N wegen ge-
fährlicher Körperverletzung, S wegen hierzu geleisteter Beihilfe, je-
weils in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei), gehören zur Gruppie-
rung der „Hell`s Angels“; N ist „Präsident“ der Berliner Gruppe dieser Ver-
- 4 -
einigung. Am 28. November 2002 suchten die drei Männer etwa zwischen
zwei und drei Uhr den „Sauna-Club Palace“ auf, wo sie auch die restliche
Nacht verbringen wollten. Gegen 6.00 Uhr morgens trafen weitere Gäste ein,
darunter das spätere Tatopfer B . Die drei Angeklagten und
B mit seinen Begleitern saßen an verschiedenen Tischen; jede Grup-
pe blieb für sich. Gegen 9.30 Uhr wollte die Zeugin Be die Zeche
kassieren und das Lokal schließen. B , der im Verlauf der Nacht eine
erhebliche Menge Alkohol und auch Kokain konsumiert hatte, erklärte wü-
tend, er wolle noch etwas trinken, da er gerade erst gekommen sei. Gleich-
wohl präsentierte die Zeugin ihm die Rechnung, die auch die Getränke von
B s Begleitern umfaßte, was diesen zusätzlich aufregte. Er schubste
die Zeugin von sich weg, so daß sie über einen Hocker stürzte und auf einen
Blumenkübel fiel. Um die Situation zu entschärfen, wollte der Zeuge Z
die Rechnung übernehmen und zückte einen 50 Euro-Schein. Dies
brachte B noch mehr auf und er wies den Zeugen an, das Geld weg-
zustecken. Nunmehr mischte sich N ein und forderte B in ruhigem
Ton auf, auszutrinken, zu bezahlen und das Lokal zu verlassen. Zugleich
beauftragte er eine der Bardamen, den Angeklagten Ha , der sich in-
zwischen in einem der hinteren Zimmer zum Schlafen gelegt hatte, zu we-
cken und zur Verstärkung herbeizuholen. Sie begab sich zu Ha , schil-
derte ihm die Situation und forderte ihn auf, seine restlichen Sachen mitzu-
nehmen und nach vorne zu kommen.
Im Barraum war B inzwischen auf die Sofaecke zugetreten, in
der N und S saßen, und drängte sich zwischen sie. Daraufhin er-
hob sich N und setzte sich auf einen Barhocker am Tresen. Als B
nicht aufhörte zu „pöbeln“, sagte N sinngemäß, B solle „nicht so
eine Welle schieben und sich statt dessen verpissen“. B baute sich
nunmehr vor N auf und sagte mehrmals „Komm her“, als wolle er sich
prügeln. Plötzlich ging er auf N los und versetzte ihm einen Faustschlag,
so daß N rückwärts gegen den Tresen fiel. Er fing sich jedoch schnell
wieder und stieß B mit den Händen zurück. Nun griff Ha mit
- 5 -
Billigung des N in die Auseinandersetzung ein und versetzte B
mehrere Schläge. N , der über das Verhalten des B inzwischen in
Wut geraten war, nahm einen Kristallaschenbecher vom Tresen und schlug
diesen zweimal schnell hintereinander auf den Kopf B s, so daß dieser
kurzfristig zu Boden ging. Der Zeuge O stand währenddessen hinter N
und versuchte vergeblich, ihn wegzuziehen. Ein anderer Begleiter B s
wurde von S mit Gewalt daran gehindert, die Streitenden zu trennen.
Im Verlauf der Schlägerei wurde B von zwei Messerstichen am Ober-
körper getroffen, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer – N oder
Ha – das Messer geführt hat und ob der jeweils Unbewaffnete billi-
gende Kenntnis von dem Messereinsatz des anderen hatte.
Unmittelbar nach den Messerstichen ließen N und Ha
– N hatte immer noch den Aschenbecher in der Hand – von B ab,
der sich in Richtung Ausgang bewegte, jedoch im Flur zusammenbrach.
Währenddessen verband N sich eine Schnittwunde, die er an der rechten
Handinnenfläche erlitten hatte. Er veranlaßte dann die Bestellung eines
Krankenwagens für B – dessen Stichverletzungen noch keiner ent-
deckt hatte – mit der Bemerkung, man wisse doch gar nicht, was dieser für
innere Verletzungen habe. Danach verließen Ha , N und S
den Club. B verstarb kurze Zeit später infolge der Stichverlet-
zungen. Die Schläge mit dem Kristallaschenbecher hatten Platzwunden an
seiner linken Kopfhälfte verursacht.
II.
Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landge-
richts haben keinen Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht
dargelegt hat, warum die Beweislage (alle drei Angeklagte haben in der
Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht) eine hinrei-
chend zweifelsfreie Zuordnung der Messerstiche nicht zulasse, sind weder
lückenhaft noch lassen sie eine Gesamtbewertung aller für und gegen einen
- 6 -
Messereinsatz durch den Angeklagten Ha sprechenden Indizien
vermissen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
Das Landgericht hat zunächst darauf abgestellt, daß keiner der Zeu-
gen den Messereinsatz gesehen hat. Auch hat keiner der Zeugen vor oder
nach der Auseinandersetzung bei einem der Angeklagten ein Messer be-
merkt. Die Strafkammer setzt sich außerdem mit der Frage auseinander, ob
einer der Angeklagten ein stärkeres Motiv für einen derart massiven Angriff
hatte als der andere. Dabei zieht sie in Erwägung, daß Ha sich wo-
möglich als Mitglied auf Probe bei den „Hell`s Angels“ vor seinem „Präsiden-
ten“ N habe hervortun wollen. Diese allein aus der Hierarchie hergeleitete
Vermutung eines stärkeren Beweggrundes hat das Landgericht nachvoll-
ziehbar als nicht ausreichend erachtet, um Ha als Messerstecher zu
überführen; sie wird im übrigen auch durch die vom Landgericht angestellte
Überlegung relativiert, daß der Angeklagte Ha im Unterschied zu N
von dem Opfer zuvor weder verbal noch körperlich angegriffen worden war.
Daß Ha mit dem möglicherweise von N stammenden Hinweis
aufgeweckt wurde, er möge, wenn er nach vorne komme, seine Sachen mit-
nehmen, durfte das Landgericht für ein nicht aussagekräftiges, etwa auf die
Täterschaft des Ha hinweisendes Indiz halten. Diese Bemerkung müs-
se nicht als eine Aufforderung zur Mitnahme eines Messers verstanden wer-
den, sondern könne naheliegend auch als harmlose Äußerung in dem Sinne
gemeint gewesen sein, daß man das Lokal angesichts der angespannten
Situation nun doch lieber verlassen wolle, statt – wie ursprünglich geplant –
dort zu übernachten.
Ausgehend von der rechtsfehlerfrei gewonnenen Prämisse, daß der
tödliche Messerstich dem Angeklagten Ha nur dann angelastet wer-
den kann, wenn der Angeklagte N als Ausführender der Messerstiche
ausscheidet, hat das Landgericht auch geprüft, ob die Täterschaft des N
zweifelsfrei auszuschließen ist. In diesem Zusammenhang hat es insbeson-
dere die Bemerkung über „innere Verletzungen“, die ärztliche Hilfe nötig
- 7 -
machten, erörtert, die als Täterwissen gedeutet werden könnte. Dieses Indiz
wird jedoch nach Auffassung der Strafkammer dadurch entkräftet, daß N
dieses Wissen auch aus dem Vorgehen des Ha – falls dieser als Ex-
zeßtäter gestochen haben sollte – erlangt haben könnte. Andererseits hat
das Landgericht nicht übersehen, daß N derjenige war, den B at-
tackiert hatte und der zunächst mit dem Kristallaschenbecher massiv gegen
das spätere Opfer vorgegangen ist, was wiederum für dessen Täterschaft
sprechen würde.
Daß die Strafkammer bei dieser Beweislage nicht ausdrücklich erör-
tert hat, daß N von Beginn bis zum Ende der Auseinandersetzung den
Aschenbecher als Schlagwerkzeug in der Hand hielt, stellt keinen durchgrei-
fenden Erörterungsmangel dar, weil entgegen der Auffassung der Staatsan-
waltschaft nicht – und zwar nicht nur denktheoretisch – auszuschließen ist,
daß er die Messerstiche mit der anderen Hand geführt haben kann. In die-
sem Zusammenhang weist das Landgericht auch auf die Möglichkeit hin, daß
Ha dem N erst kurz vor Ausführung der Stiche das Tatmesser zu-
gesteckt haben könnte.
Was die von der Staatsanwaltschaft vermißte Auseinandersetzung
mit der Aussage des Zeugen O betrifft, gilt Ähnliches. Dieser Zeuge will
kein Messer bei N wahrgenommen haben, als er vergeblich versuchte,
N von B wegzuziehen. O stand nach den Urteilsfeststellungen
während des Tatgeschehens hinter N , so daß er einen eventuellen Mes-
sereinsatz nicht notwendig hätte bemerken müssen. Dies gilt umso mehr, als
in das Kampfgeschehen nicht nur Ha und N , sondern auch andere
Personen involviert waren. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang von
einem Knäuel und einem unübersichtlichen Gewühl gesprochen. Im übrigen
steht die Tatsache, daß keiner der vielen Zeugen weder bei Ha noch
bei N ein Messer gesehen haben will, möglicherweise im Zusammenhang
mit der allseits bekannten Gewaltbereitschaft der „Hell`s Angels“. Auch aus
diesem Grund kommt der Aussage des Zeugen jedenfalls in diesem Punkt
- 8 -
nur ein geringer Beweiswert zu. Angesichts der eingehenden Beweiswürdi-
gung gerade zu der Frage der Zuordnung der Messerstiche ist auszuschlie-
ßen, daß die Strafkammer diese von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten
Umstände etwa nicht bedacht haben könnte.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal