Urteil des BGH vom 27.04.2006
BGH (berufsunfähigkeit, bundesrepublik deutschland, klage auf zahlung, eintritt des versicherungsfalles, untersuchung, störung, depression, psychiatrische untersuchung, gutachten, erkrankung)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 133/06
Verkündet
am:
7.
März
2007
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 27. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Jahre 1943 geborene Klägerin nimmt die Beklagte aus zwei
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen in Anspruch.
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Sie war seit Oktober 1979 im Beamtenverhältnis - zuletzt als
Obermedizinalrätin - im amtsärztlichen Dienst der H. L. tä-
tig. Von Februar 1990 bis Mai 1992 war sie wegen einer Depression
dienstunfähig erkrankt. Ende 1994 ordnete ihr Dienstherr eine amtsärzt-
liche Untersuchung an. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein; im
Zuge des sich anschließenden Verwaltungsrechtsstreits wurde sie durch
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einen psychiatrischen Sachverständigen begutachtet, der keine Anzei-
chen für eine Depression und eine darauf beruhende Dienstunfähigkeit
feststellen konnte.
Später schloss die Klägerin bei der Beklagten Lebensversiche-
rungsverträge mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen ab, die eine
Laufzeit bis zum 30. November 2005 (erster Vertrag) und 30. November
2006 (zweiter Vertrag) hatten. In ihren Anträgen vom 8. Oktober 1997
und 22. Juni 1998 beantwortete sie die Gesundheitsfragen der Beklagten
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"2. Bestehen oder bestanden Beschwerden, Störungen,
Krankheiten oder Vergiftungen? …
4. Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder
behandelt worden? Weshalb? …
6. Haben in den letzten 10 Jahren Krankenhaus-, Heilstät-
ten-, Lazarett- oder Sanatoriumsaufenthalte stattgefun-
den?"
jeweils mit "ja". Ergänzend gab sie dazu an:
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"Februar 1990 - Mai 1992 Depression, seitdem gesund.
1990 (oder 1991) 10 Tage Krankenhausbehandlung wg.
Depression."
Auf
die
Frage
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"8. Bezogen, beziehen oder beantragten Sie eine Rente
oder Pension aus gesundheitlichen Gründen?"
kreuzte sie "nein" an.
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In die Versicherungsscheine ist jeweils folgende Klausel aufge-
nommen:
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"Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit genügt die Vorlage
des Rentenbescheides, wenn
- Ihnen ausschließlich wegen Ihres Gesundheitszustandes
nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversi-
cherung der Bundesrepublik Deutschland eine Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt wurde und
- Sie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Vollzeitbeschäf-
tigung ausüben."
Dem Versicherungsverhältnis liegen Besondere Bedingungen für
die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Stand 1998) zugrunde, die
auszugsweise wie folgt lauten:
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"§ 1 Was ist versichert?
(1) Wird der Versicherte während der Dauer dieser Zusatz-
versicherung zu mindestens 50% berufsunfähig, so erbrin-
gen wir folgende Versicherungsleistungen …
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Ver-
sicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräftever-
falls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dau-
ernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätig-
keit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähig-
keiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Le-
bensstellung entspricht. …
(4) Hat der Versicherte bei Eintritt von Berufsunfähigkeit im
bisherigen Beruf im Sinne der Ziffern 1 bis 3 das
55. Lebensjahr vollendet und beträgt die restliche Versiche-
rungs- oder Leistungsdauer der Zusatzversicherung noch
maximal 5 Jahre, verzichten wir auf die Prüfung, ob der
Versicherte eine andere Tätigkeit ausüben könnte."
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Im Juli 2002 wurde die Beklagte auf Veranlassung ihres Dienst-
herrn durch den Sachverständigen Dr. H. erneut psychia-
trisch begutachtet mit dem Ergebnis, dass keine volle Dienstfähigkeit,
aber auch keine Dienstunfähigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes
für Schleswig-Holstein (LBG) vorliege. Im Februar 2003 bescheinigte die
Amtsärztin Dr. K. vom Fachdienst Gesundheit des Kreises Ost-
holstein das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit im Sinne von § 54 LBG.
Am 1. Juli 2003 wurde die Klägerin aus dem amtsärztlichen Dienst ent-
lassen. Sie bezieht seither beamtenrechtliche Ruhestandsbezüge und
zusätzlich eine Rente der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer
Schleswig-Holstein. Von der Beklagten begehrte sie ab demselben Tage
Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte trat dar-
aufhin am 15. Juli 2003 von den Versicherungsverträgen zurück und er-
klärte am 14. Mai 2004 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie
begründete dies damit, die Klägerin habe die psychiatrische Untersu-
chung aus dem Jahr 1994 in den Versicherungsanträgen nicht angege-
ben und auch ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähig-
keit von Februar 1990 bis Mai 1992 verschwiegen.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Berufsunfähig-
keitsrente von jeweils 8.180,64 € (24 Monate) und jeweils 340,86 € mo-
natlich ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 (erster Versiche-
rungsvertrag) bzw. 30. November 2006 (zweiter Versicherungsvertrag)
abgewiesen, weil die Klägerin nicht hinreichend zu einer bedingungsge-
mäßen Berufsunfähigkeit vorgetragen habe. Die Berufung der Klägerin
hatte in vollem Umfang Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ih-
rer Revision.
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Entscheidungsgründe:
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Auf das Rechtsmittel der Beklagten war die angefochtene Ent-
scheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen.
I. Dieses hat ausgeführt: Die Klägerin sei seit dem 1. Juli 2003 zu
mindestens 50% berufsunfähig. Das folge bereits daraus, dass sie sich
ab diesem Tage wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befinde. Die in
die Versicherungsscheine aufgenommene Klausel, wonach zum Nach-
weis der Berufsunfähigkeit die Vorlage des Rentenbescheides genüge,
könne auf die Klägerin als Beamtin nach ihrem Wortlaut keine Anwen-
dung finden. Da sie in den Versicherungsanträgen aber angegeben ha-
be, als beamtete Ärztin im öffentlichen Dienst beschäftigt zu sein, habe
sie aus der Aufnahme der Klausel schließen können und dürfen, dass die
Beklagte versehentlich die "falsche" Bezeichnung gewählt habe und in
Wahrheit die so genannte Beamtenklausel vereinbart sein sollte, wonach
die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als vollstän-
dige Berufsunfähigkeit gelte.
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Aber auch unabhängig davon habe die Klägerin den Nachweis ih-
rer Berufsunfähigkeit geführt. Gemäß § 2 Abs. 4 BB-BUZ sei der Beklag-
ten angesichts des Lebensalters der Klägerin von damals 59 Jahren der
Einwand einer zumutbaren Verweisungstätigkeit von vornherein ver-
schlossen. Die Klägerin könne zudem ihren bisherigen Beruf als Amts-
ärztin schon aus Rechtsgründen nicht mehr ausüben, weil sie sich im
Ruhestand befinde. Überdies ergäben sich aus den Gutachten
Dr. H. und Dr. K. hinreichende Angaben zur Beurtei-
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lung der Berufsunfähigkeit der Klägerin. Auf dieser Grundlage habe der
Senat keinen Zweifel, dass die Klägerin im Juli 2003 zur Ausübung ihres
Berufes als Amtsärztin voraussichtlich dauernd außerstande gewesen
sei.
Von den Versicherungsverträgen sei die Beklagte weder wirksam
zurückgetreten, noch habe sie diese wirksam angefochten. Die Klägerin,
die dazu Bescheinigungen der H. L. vorgelegt habe, sei
während ihrer Depressionserkrankung dienstunfähig gewesen, nicht aber
(vorübergehend) in den Ruhestand versetzt worden. Auch die weiteren
Gesundheitsfragen habe sie nicht unrichtig beantwortet. Zur Offenlegung
der von dritter Seite veranlassten Untersuchung im Zuge des Verwal-
tungsrechtsstreits sei sie nicht verpflichtet gewesen, zumal keine Erkran-
kung festgestellt worden sei. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen
Verschulden. Selbst bei wirksamem Rücktritt sei die Beklagte zur Zah-
lung verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 21 VVG gegeben sei-
en. Die Klägerin sei nicht wegen der depressiven Erkrankung, sondern
wegen eines fortschreitenden demenziellen Prozesses dienstunfähig ge-
worden. Für ein arglistiges, die Beklagte zur Anfechtung berechtigendes
Verschweigen der Begutachtung gebe es keine Anhaltspunkte.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten
nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Anfech-
tung wegen arglistiger Täuschung verneint; das nimmt die Revision hin.
Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin
keine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten verletzt hat, die die Be-
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klagte zum Rücktritt (§§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 VVG) berechtig-
ten. Das ist im Ergebnis richtig.
a) Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei der
Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Ü-
bernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Ge-
fahrerheblich sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Ent-
schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbar-
ten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Dabei gilt ein Um-
stand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, im
Zweifel als gefahrerheblich.
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Die Klägerin ist mit der - weit gefassten - Gesundheitsfrage unter
Ziffer 4 unter anderem nach Untersuchungen in den letzten fünf Jahren
gefragt worden. Es wird keine Einschränkung gemacht, ob die Untersu-
chung durch den künftigen Versicherungsnehmer selbst oder durch einen
Dritten veranlasst worden ist. Die Frage wird noch nicht einmal dahin
eingegrenzt, ob es eine Untersuchung aus Anlass einer gesundheitlichen
Störung gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1998 - IV ZR
248/97 - VersR 1999, 217 unter II 1 b bb); abgesehen davon sollte das
Gutachten aus dem Jahre 1994 gerade dazu dienen, eine vom Dienst-
herrn behauptete gesundheitliche Störung (Depression) abzuklären. Da
somit allgemein nach "Untersuchungen" gefragt worden ist, gehört dazu
auch die psychiatrische Begutachtung Ende 1994 und war von der Klä-
gerin anzugeben. Dass diese Begutachtung der Klägerin anlässlich der
verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung "von einem Dritten aufge-
drängt" worden ist, wie das Berufungsgericht meint, ist unerheblich. Es
kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass sich die Klägerin
nicht aus eigener Sorge um ihre Gesundheit einer ärztlichen Untersu-
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chung unterzogen hat; die Frage unter Ziffer 4 lässt eine solche Deutung
nicht zu. Der Versicherungsnehmer hat Fragen nach seinen Gesund-
heitsumständen grundsätzlich so zu beantworten, wie sie ihm durch den
Versicherer gestellt werden. Er hat die angeforderten Angaben wahr-
heitsgemäß und vollständig zu machen. Er ist nicht dazu aufgerufen, de-
ren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurteilen; vielmehr hat er
die Prüfung und Bewertung dem Versicherer zu überlassen (Senatsurtei-
le vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b
bb; vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 2 a). Eine
objektive Obliegenheitsverletzung ist somit gegeben.
Ein Recht der Beklagten zum Rücktritt scheitert aber daran, dass
die Anzeige ohne Verschulden der Klägerin unterblieben ist (§ 16 Abs. 3
VVG; vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 151/93 - VersR
1994, 1457 unter 3 c). Das vom gerichtlichen Sachverständigen im Jahre
1994 erstellte Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen: "Grundstim-
mung, affektive Resonanz oder Schwingungsbreite sowie das Gesamt-
verhalten während der Exploration wiesen bei meiner Untersuchung kei-
ne Anzeichen einer Depression auf. … Ein krankheitswertiger Anankas-
mus mit Verlangsamung des Leistungsverhältnisses und Entscheidungs-
unfähigkeit hat sich in meiner Untersuchung nicht abgezeichnet. Insge-
samt komme ich zu dem Ergebnis, dass meine Untersuchung keinen An-
halt für eine Dienstunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ergeben hat."
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Da die Untersuchung mithin keine pathologischen Befunde erge-
ben hatte, folgte daraus für die Klägerin nicht die Erkenntnis, (weiterhin)
an einer gesundheitlichen Störung - insbesondere einer Depression - zu
leiden, mit der Konsequenz, dass sie - anders als im Antragsformular
angegeben - seit Mai 1992 in dieser Hinsicht nicht "gesund" war. Viel-
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mehr wurde sie in ihrem Standpunkt bestätigt, nicht (mehr) an einer De-
pression und auch an keiner anderen psychischen Erkrankung zu leiden
(vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 181/89 - VersR 1990,
1382 unter 2). Wenn die Revision weiter darauf abstellt, aus dem gericht-
lichen Gutachten ergäben sich jedenfalls eine Wespenstichallergie und
ein durchlittener Magen-Darm-Infekt, was die Klägerin in den Antrags-
formularen nicht angegeben habe, so hat die Beklagte ihren Rücktritt
darauf nicht gestützt. Überdies sind insoweit die Voraussetzungen des
§ 21 VVG offensichtlich; die unterbliebene Anzeige hat keinen Einfluss
auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistung
der Beklagten gehabt.
b) Die Frage nach dem Bezug einer Rente aus gesundheitlichen
Gründen hat die Klägerin schon objektiv nicht unrichtig beantwortet. Sie
hat zutreffend angegeben, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jah-
ren mit teils stationärer Behandlung an einer Depression gelitten zu ha-
ben. Sie hat allerdings in den Antragsformularen nicht vermerkt, deswe-
gen durchgängig krank geschrieben ("dienstunfähig") gewesen zu sein.
Indes ist ihr seitens der Beklagten eine entsprechende Frage auch nicht
gestellt worden. "Dienstunfähigkeit" als solche ist keine eigene offenba-
rungspflichtige Erkrankung, sondern bloße Folge der - von der Klägerin
wahrheitsgemäß angegebenen - über einen langen Zeitraum währenden
Depression. Der Beklagten hätte es freigestanden, auf die übrigen Anga-
ben der Klägerin hin zur Wahrung der eigenen Interessen bei Schließung
des Vertrages in eine nähere Risikoprüfung einzutreten; gegebenenfalls
hätte alsbald bei der Klägerin nachgefragt werden müssen (vgl. Senats-
urteile vom 2. November 1994 - IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80 unter II 2
c; vom 3. Mai 1995 - IV ZR 165/94 - VersR 1995, 901 unter 3). Da dies
unterblieben ist, kann die Beklagte der Klägerin jetzt nicht vorhalten, ihre
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depressive Erkrankung "verharmlost" zu haben. Wenn die Beklagte aus
der zur "Dienstunfähigkeit" führenden Erkrankung den Schluss zieht, die
Klägerin habe sich zumindest vorübergehend im Ruhestand befunden,
trifft dies nicht zu, wie die Klägerin durch Bescheinigungen ihres Dienst-
herrn, sie habe sich durchgängig im aktiven Dienst befunden und sei
entsprechend besoldet worden, belegt hat.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang keine ausreichenden
Feststellungen dazu getroffen, ob bei der Klägerin Berufsunfähigkeit ein-
getreten ist.
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a) Diese richtet sich ausschließlich nach § 2 Abs. 1, 4 BB-BUZ. Die
Annahme des Berufungsgerichts, in das Versicherungsverhältnis sei die
so genannte Beamtenklausel einbezogen, wonach eine Entlassung aus
dem öffentlichen Dienst oder ein Versetzen in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit ohne weiteres als bedingungsgemäße Berufsunfähig-
keit gelten, ist nicht haltbar. Die zwischen den Parteien getroffenen Ab-
reden geben dafür nichts her. Der Wortlaut der in die Versicherungs-
scheine aufgenommenen Klausel ist eindeutig und konnte von der Kläge-
rin - die sich darauf auch gar nicht berufen hat - nicht dahin verstanden
werden, in Wahrheit sei etwas anderes - die Beamtenklausel - verein-
bart. Vielmehr knüpft die Zusatzabrede unzweifelhaft für die Vorausset-
zungen einer Berufsunfähigkeit an die Bestimmungen der gesetzlichen
Rentenversicherung an. Dass auch die Dienstunfähigkeit für die Aner-
kennung einer Berufsunfähigkeit genügen könnte, war für die Klägerin
dem Versicherungsschein oder den beigefügten BB-BUZ an keiner Stelle
zu entnehmen. Es ergab sich für sie kein Anhaltspunkt, die Beklagte ha-
be die "falsche" Klausel in die Versicherungsverträge aufgenommen.
Schon gar nicht geht es an, wie es das Berufungsgericht getan hat, nach
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den Grundsätzen einer "falsa demonstratio" das tatsächlich Vereinbarte
ohne weiteres durch die Beamtenklausel zu ersetzen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in den Versiche-
rungsanträgen angegeben hatte, Beamtin zu sein; daraus resultierte kei-
ne Verpflichtung der Beklagten, tatsächlich die Beamtenklausel zur An-
wendung zu bringen. Es fehlte schon an einem entsprechenden Antrag
der Klägerin, als "Beamtin" versichert zu werden. Ein solcher Antrag er-
gab sich nicht allein daraus, dass sie das Kästchen "Beamter" ange-
kreuzt hatte. Es ging dabei nur um die Erfragung ihrer Berufsstellung als
Teil der erbetenen Angaben zur "zu versichernden Person", ohne dass
diese Angabe auf eine bestimmte Ausgestaltung des Leistungsverspre-
chens der Beklagten gerichtet war (vgl. Senatsurteil vom 26. September
2001 - IV ZR 220/00 - VersR 2001, 1502 unter II 2 b und III 1). Die von
der Beklagten in die Versicherungsscheine aufgenommene Zusatzklausel
war zudem für die Klägerin nicht ohne Wert, weil sie zugleich Mitglied ei-
nes Versorgungswerkes war, dessen Leistungen sich regelmäßig an den
Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausrichten.
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b) Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ liegt vollständige Berufsunfähigkeit
vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräf-
teverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd au-
ßerstande ist, seinen Beruf auszuüben. Das schließt es aus, mit dem Be-
rufungsgericht die auf dem Eintritt in den Ruhestand beruhende "rechtli-
che Unmöglichkeit", den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, für die
Annahme einer Berufsunfähigkeit genügen zu lassen. Damit würde
- zumindest mittelbar - erneut auf die Beamtenklausel abgestellt, die in
das Versicherungsverhältnis der Parteien aber gerade keinen Eingang
gefunden hat. Stattdessen hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt
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dahin aufklären müssen, ob die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit
im Sinne des § 2 Abs. 1 BB-BUZ gegeben sind.
(1) Daran fehlt es; insbesondere können - wiederum entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts - zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit
die sachverständigen Stellungnahmen
Dr. H.
und
Dr. K. nicht herangezogen werden. Denn diese waren auf eine
mögliche Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgerichtet. Bei der Berufsun-
fähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinne handelt es sich jedoch
um einen eigenständigen Rechtsbegriff, der weder mit Dienstunfähigkeit
noch mit Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetz-
lichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden kann (vgl. Se-
natsurteile vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676
unter II 2 a; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 116/95 - VersR 1996, 959 unter II
1 und 2 a). Demgemäß gilt ein Beamter - sollte die Beamtenklausel ver-
einbart sein - bei Dienstunfähigkeit als berufsunfähig, ohne dies notwen-
dig zugleich im Sinne von § 2 Abs. 1, 4 BB-BUZ zu sein.
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(2) Allein das verbietet es, auf die beiden Gutachten zurückzugrei-
fen, um das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit abzuklären. Überdies ge-
langen die Stellungnahmen, was die Beurteilung einer - für § 2 Abs. 1
BB-BUZ nicht maßgeblichen - Dienstunfähigkeit anbelangt, zu unter-
schiedlichen Ergebnissen. In dem vom 12. Juli 2002 stammenden Gut-
achten Dr. H. wird ausgeführt, es ließen sich keine Anzei-
chen einer aktuellen depressiven Störung oder einer spezifischen Stö-
rung der Persönlichkeit erkennen. Zu denken wäre allenfalls an die
Prodromi einer demenziellen Erkrankung im Sinne einer leichten kogniti-
ven Störung. Dabei handele es sich jedoch noch nicht um eine Krankheit
im engeren Sinne, sondern unter Umständen um das Vorstadium einer
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späteren Demenz, möglicherweise auch um altersbedingte Abbauvor-
gänge, die als physiologisch zu werten wären. In Beantwortung der Gu-
tachtenfrage sei zu bestätigen, dass wegen der diagnostizierten leichten
kognitiven Störungen keine volle Dienstfähigkeit im Sinne des LBG ge-
geben sei, aber ebenso wenig eine Dienstunfähigkeit. Weder die vom
Dienstherrn angenommene schwerwiegende Persönlichkeitsstörung noch
eine chronifizierte Depression könnten gutachterlich bestätigt werden.
Allein die Gutachterin Dr. K. hat am 10. Februar 2003 eine
Dienstunfähigkeit bejaht. Es sei zwar keine aktuelle depressive Störung
zu erkennen, indes eine ausgeprägte Entscheidungsschwäche bzw.
-unfähigkeit. Eine Krankheit im engeren Sinne liege nicht vor, hingegen
eine Störung, die Vorstadium einer möglichen späteren Demenz sein
könne. Unter Berücksichtigung des klassischen Aufgabenprofils eines
Gesundheitsamtes, nicht nur im amtsärztlichen Bereich, sondern auch im
sozialpsychiatrischen Dienst mit der Ableistung von Rufbereitschafts-
diensten, sei festzustellen, dass die Klägerin nicht als dienstfähig ange-
sehen werden könne.
(3)
Das
Berufungsgericht wird hier weitere Feststellungen zu tref-
fen haben. Liegt Berufsunfähigkeit im dargestellten Sinne vor, kommt es
angesichts der Regelung in § 2 Abs. 4 BB-BUZ und des Lebensalters der
Klägerin von damals 59 Jahren nicht mehr darauf an, ob sie in der Lage
wäre, einen Vergleichsberuf auszuüben. Insoweit ist das Berufungsge-
richt zu Recht der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, sie
habe es an substantiiertem Vortrag fehlen lassen und ihre bisherige Tä-
tigkeit als Amtsärztin nicht hinreichend umschrieben.
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c) Das Berufungsgericht hat sich des Weiteren nicht damit befasst,
dass die Klägerin bereits in der Klageschrift und erneut in der Beru-
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fungsbegründung vorgetragen hat, ab dem 1. Juli 2003 als Mitglied eines
berufsständischen Versorgungswerks (Versorgungseinrichtung der Ärzte
für Schleswig-Holstein) eine Rente wegen eingetretener Berufsunfähig-
keit zu beziehen. Das ist deshalb von Bedeutung, weil nach der zwischen
den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarung zum Nachweis der Berufs-
unfähigkeit die Vorlage des Rentenbescheides genügt, wenn dem Versi-
cherungsnehmer ausschließlich wegen seines Gesundheitszustandes
nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Bun-
desrepublik Deutschland eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zu-
erkannt wurde. Seitens des Versorgungswerkes ist die Klägerin durch
den Sachverständigen Prof. Dr. Hu. begutachtet worden. Weder die-
ses Gutachten noch der Rentenbescheid sind bislang vorgelegt worden.
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Das Berufungsgericht wird auch in diesem Punkt den Sachverhalt aufzu-
klären und zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Zusatzklausel
durch den Bezug einer Rente durch das Versorgungswerk erfüllt sind.
Das wird zu bejahen sein, sollte der Bezug dieser Rente Bestimmungen
folgen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 24.06.2005 - 4 O 241/04 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.04.2006 - 16 U 42/05 -