Urteil des BGH vom 13.03.2017
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 89/07
vom
20. Dezember 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3
Bei der Grundstücksversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtung öf-
fentlicher Lasten in die Rangklasse 3, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren
nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangs-
versteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren
beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat.
BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07 - LG Magdeburg
AG
Haldensleben
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. Juli
2007 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 21.543,79 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-
ses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 3. Die Anord-
nung des Verfahrens erfolgte am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben vom
20. Februar 2007 beantragte der Beteiligte zu 2 die Zulassung des Beitritts zu
dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG
machte er einen mit Bescheid vom 14.
Dezember 2001 festgesetzten
Schmutzwasserbeitrag von 21.543,79 € und Säumniszuschläge seit Januar
2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags sollte laut Bescheid einen Monat nach
seiner Bekanntgabe eintreten.
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Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-
schwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-
de verfolgt er seinen Antrag weiter.
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II.
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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuwei-
sen, weil der Schmutzwasserbeitrag im Januar 2002 fällig geworden und damit
länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des
§ 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Be-
tracht, weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der
seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts,
dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zuläs-
sige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen
Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last
zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke viel-
mehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an beste-
hend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetra-
gen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die
Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner
Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe.
Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der
Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung lediglich im Ergebnis stand.
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III.
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Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-
ge (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Anspruch des Beteilig-
ten zu 2 kann nicht in der Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) berücksichtigt
werden, weil der geltend gemachte Betrag länger als vier Jahre rückständig ist.
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1. Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen,
dass der Beitrag im Januar 2002 fällig geworden ist.
a) Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit die Beitrags-
fälligkeit setzt u.a. eine wirksame Satzung voraus (siehe für das Erschließungs-
beitragsrecht nur BVerwGE 64, 218, 219; OVG Lüneburg NdsVBl. 1996, 68).
Außer Frage steht, dass dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Ge-
bührenbescheids am 14. Dezember 2001 nicht erfüllt war, sondern dass erst
die Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Beteilig-
ten zu 2 vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhe-
bung schuf. Die Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge,
dass die persönliche Haftung des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags
feststeht; die dingliche Haftung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) be-
gründete der Bescheid ab seinem Erlass jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v.
22. Mai 1981, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127). Für die von dem Beschwerdege-
richt angenommene Rückwirkung dieser Satzung auf den Zeitpunkt des Erlas-
ses des Gebührenbescheids (vgl. zur Zulässigkeit der Rückwirkung BVerwGE
50, 2, 7 f.) gibt es nämlich keine Anhaltspunkte. Nach der Regelung in § 33 ist
die Satzung, welche der Beteiligte zu 2 dem Beschwerdegericht in einem Paral-
lelverfahren vorgelegt hat, zwar rückwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in
Kraft getreten. Das schließt das frühere Entstehen der sachlichen Beitrags-
pflicht und damit auch die frühere Fälligkeit des Beitrags aus.
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b) Zutreffend geht der Beteiligte zu 2 davon aus, dass die Beitragspflicht
seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom
22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das
Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-
stehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmä-
ßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung
anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im
Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436;
1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Be-
tracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht
(BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch
BVerwG aaO).
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c) Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass am
1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6
Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen
Beitragspflicht, nicht aber von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magde-
burg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an
dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit
erst ab diesem Zeitpunkt.
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2. Nicht gefolgt werden kann der von dem Beteiligten zu 2 vertretenen
Auffassung, bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegten
Vierjahreszeitraums für den Vorrang von einmaligen Leistungen öffentlicher
Grundstückslasten sei von dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grund-
stücks auszugehen.
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a) § 10 ZVG bestimmt die Ansprüche, die im Zwangsversteigerungsver-
fahren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren, und ihre
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Reihenfolge durch die Einteilung in Rangklassen; außerdem regelt die Vor-
schrift das Verhältnis der Rangklassen zueinander. Die Rangordnung der An-
sprüche bildet die Grundlage für die Berechnung des geringsten Gebots (§ 44
ZVG) und die Aufstellung des Teilungsplans (§ 113 ZVG), nach welchem die
Verteilung des Versteigerungserlöses erfolgt. Die Ansprüche werden von Amts
wegen, aufgrund Betreibens des Verfahrens durch den Gläubiger infolge An-
ordnung der Zwangsversteigerung (§ 20 Abs. 1 ZVG) bzw. Zulassung des Bei-
tritts zu einem bereits anhängigen Verfahren (§ 27 ZVG) oder aufgrund einer
Anmeldung des Gläubigers (§§ 45 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZVG) berücksich-
tigt. Ansprüche auf Entrichtung öffentlicher Grundstückslasten werden nur auf
Anmeldung berücksichtigt; sie gelten als angemeldet, soweit sie sich aus einem
Versteigerungsantrag des Gläubigers ergeben (§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Da-
nach kann der Anspruch des Beteiligten zu 2 im geringsten Gebot und bei der
Erlösverteilung nur berücksichtigt werden, wenn er angemeldet wurde. Das ist
durch den Antrag vom 20. Februar 2007 auf Zulassung des Beitritts zu dem
Verfahren geschehen.
b) § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG enthält keine Regelung darüber, wie der Vier-
jahreszeitraum zu berechnen ist. In der Kommentarliteratur wird zum Teil der
Tag der ersten Beschlagnahme (§ 22 Abs. 1 ZVG) als maßgeblicher Berech-
nungszeitpunkt angesehen; danach sind in der Rangklasse 3 einmalige Leis-
tungen zu berücksichtigen, die innerhalb von vier Jahren vor diesem Termin
fällig geworden und nicht erloschen sind (Drischler, ZVG, 4. Aufl., § 10 Anmer-
kung 4 "Rangklasse 3" b aa). Andere Autoren gehen bei der Berechnung des
Vierjahreszeitraums nicht von dem Tag der ersten Beschlagnahme aus, son-
dern sprechen von dem Beschlagnahmezeitpunkt (Muth in: Dass-
ler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 10 Rdn. 21; Eickmann,
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 4 Anmerkung
II 5; Hagemann in: Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsverstei-
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gerung und Zwangsverwaltung, § 10 Rdn. 95). Das ist mehrdeutig. Es kann so-
wohl der Tag der ersten Beschlagnahme - gegebenenfalls zugunsten eines an-
deren Gläubigers - als auch der Tag gemeint sein, an welchem durch die Zu-
lassung des Beitritts des die Rangklasse 3 beanspruchenden Gläubigers zu
dem bereits laufenden Versteigerungsverfahren die Beschlagnahme des
Grundstücks zu seinen Gunsten wirksam wird (§§ 20, 22, 27 ZVG). Schließlich
wird auch die Ansicht vertreten, dass in die Rangklasse 3 einmalige Leistungen
gehören, die im Zeitpunkt der (voraussichtlichen) Zuschlagserteilung vor nicht
mehr als vier Jahren fällig geworden sind (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 10 Rdn. 45;
Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 54 Rdn. 63; Stöber, ZVG, 18. Aufl.,
§ 10 Anmerkung 6.17 b); das Vorrecht soll durch Zeitablauf nur dann nicht ent-
fallen, wenn der Gläubiger innerhalb der Vierjahresfrist wegen seines An-
spruchs die Beschlagnahme des Grundstücks durch Anordnung der Zwangs-
versteigerung (§ 20 ZVG) oder Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhän-
gigen Verfahren (§§ 20, 27 ZVG) erwirkt hat (Meikel/Morvilius, aaO; Stöber,
aaO). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v.
9. Februar 2006, IX ZR 151/04, NJW-RR 2006, 1096).
c) Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Lasten gehören dann
in die Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG), wenn der Gläubiger innerhalb von
vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anord-
nung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits
anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat. Der
Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks als maßgeblicher Berech-
nungszeitpunkt scheidet somit jedenfalls dann aus, wenn - wie hier - diese Be-
schlagnahme zugunsten eines anderen als des die Rangklasse 3 beanspru-
chenden Gläubigers erfolgte.
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aa) Dem stehen die in der Rechtsbeschwerdebegründung angestellten
Billigkeitserwägungen nicht entgegen. Die Festlegung des Berechnungszeit-
punkts auf den Tag der Zuschlagsentscheidung, spätestens jedoch auf den Tag
des Beitritts des Gläubigers der öffentlichen Last zu dem Verfahren, führt nicht
zu unbilligen Ergebnissen. Eine von dem Schuldner oder von anderen Gläubi-
gern herbeigeführte Verzögerung der Zuschlagserteilung kann zwar dazu füh-
ren, dass der zunächst von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG erfasste Anspruch bis zur
Erteilung des Zuschlags wegen zwischenzeitlicher Überschreitung des Vierjah-
reszeitraums aus dieser Rangklasse herausfällt. Aber dieser Umstand beruht
nicht auf der Verzögerung der Zuschlagserteilung, sondern auf dem Versäum-
nis des Gläubigers, seinen Anspruch innerhalb der Vierjahresfrist in dem Ver-
fahren geltend zu machen. Auch ohne die verzögerte Zuschlagserteilung könn-
te der Anspruch ohne Anmeldung weder in dem geringsten Gebot noch in dem
Teilungsplan berücksichtigt werden. Eine verzögerte Zuschlagserteilung wirkt
sich somit nicht auf die Berücksichtigung des Anspruchs in der Rangklasse 3
aus. Entscheidend für dessen Zugehörigkeit zu dieser Rangklasse ist aus-
schließlich die fristgemäße Anmeldung innerhalb von vier Jahren nach dem Ein-
tritt der Fälligkeit.
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Gegen die in der Rechtsbeschwerdebegründung angenommene Unbil-
ligkeit spricht auch, dass sich der die Rangklasse 3 beanspruchende Gläubiger
nicht darauf verlassen kann, ein auf Antrag eines anderen Gläubigers angeord-
netes Zwangsversteigerungsverfahren werde bis zu Ende durchgeführt; er darf
also nicht darauf vertrauen, seinen Anspruch rangwahrend noch im Versteige-
rungstermin (vgl. § 37 Nr. 4 ZVG) anmelden zu können, wenn dieser innerhalb
von vier Jahren vor dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks fällig
geworden ist. Denn das Zwangsversteigerungsverfahren ist in jeder Lage auf-
zuheben, wenn der betreibende Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zu-
rücknimmt (§ 29 ZVG). Ist im Zeitpunkt der Aufhebung der Vierjahreszeitraum
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verstrichen, besteht keine Möglichkeit mehr, dass der Anspruch in einem neuen
Zwangsversteigerungsverfahren in der Rangklasse 3 berücksichtigt wird. Dies
zeigt ebenfalls, dass es für die Rangwahrung ausschließlich auf die fristgemäße
Anmeldung des Anspruchs innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt seiner
Fälligkeit ankommt.
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bb) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen An-
sicht spricht die Regelung in § 13 Abs. 1 ZVG nicht dafür, den Tag der ersten
Beschlagnahme des Grundstücks als den Zeitpunkt anzusehen, ab welchem
der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegte Vierjahreszeitraum zu berechnen ist.
Denn die Vorschrift gilt nur für wiederkehrende Leistungen, bei denen zwischen
laufenden Beträgen und Rückständen zu unterscheiden ist. Um diese vonein-
ander abgrenzen zu können, bedarf es der Festlegung eines bestimmten Zeit-
punkts, von dem ab der Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Beträge über ihre
Zugehörigkeit zu den laufenden Beträgen und den Rückständen entscheidet.
Dies ist zwar, worauf in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hinge-
wiesen wird, auch für wiederkehrende Leistungen notwendig, die in die Rang-
klasse 3 gehören (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZVG); demgemäß ist inso-
weit § 13 Abs. 1 ZVG anzuwenden. Aber dafür besteht bei den ebenfalls in die
Rangklasse 3 gehörenden einmaligen Leistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
Halbs. 1 ZVG) keine Notwendigkeit. Denn zum einen kommt die Abgrenzung
zwischen laufenden Beträgen und Rückständen nicht in Betracht; zum anderen
ist ein einmal zu zahlender Betrag immer dann rückständig, wenn der ihm
zugrunde liegende Anspruch fällig und nicht erloschen ist, so dass die Festle-
gung eines nach der Fälligkeit liegenden Zeitpunkts, von dem ab der Betrag als
rückständig gilt, nicht möglich ist.
cc) Legt man den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks als
Zeitpunkt für die Berechnung des Vierjahreszeitraums zugrunde, fehlt es an
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einer Vorschrift im Zwangsversteigerungsgesetz, nach welcher die zwischen
der Beschlagnahme und der Versteigerung fällig werdenden einmaligen öffent-
lichen Lasten in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden können (Stöber, ZVG,
18. Aufl., § 10 Anmerkung 6.17 c). Dieses Ergebnis ist nicht hinzunehmen,
denn selbstverständlich muss der Anspruch auf einmalige Entrichtung einer
öffentlichen Last, der erst im Laufe des Versteigerungsverfahrens fällig wird, in
der Rangklasse 3 berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger ihn innerhalb des
Vierjahreszeitraums spätestens in dem Versteigerungstermin anmeldet. Das
kann, worauf in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hingewiesen
wird, nur durch die entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 ZVG auf die in
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZVG geregelten Fälle erreicht werden. Das ist
jedoch unzulässig, weil die beiden Vorschriften - wie oben dargelegt - keine ver-
gleichbaren Sachverhalte regeln und für eine Analogie kein Bedürfnis besteht.
dd) Schließlich erfordern - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebe-
gründung vertretenen Ansicht - Sinn und Zweck der Regelung in § 10 Abs. 1
Nr. 3 ZVG keine andere Beurteilung. Die Beschränkung des Vorrangs auf die
aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge soll verhindern, dass ältere,
noch nicht verjährte Ansprüche die Sicherheit der erst ab der Rangklasse 4 zu
berücksichtigenden Realkredite beeinträchtigen (vgl. Denkschrift zu dem Ent-
wurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
nebst dem Entwurf eines Einführungsgesetzes, zitiert nach Hahn/Mugdan, Die
gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, S. 37). Dieses Ziel
wird jedenfalls auch erreicht, wenn man den Vierjahreszeitraum strikt auf die
Zeit ab dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs begrenzt.
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3. Nach alledem hat der Beteiligte zu 2 seinen Anspruch nicht innerhalb
von vier Jahren ab dem Eintritt der Fälligkeit angemeldet; er kann deshalb nicht
in der Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) berücksichtigt werden. Denn die
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Fälligkeit trat am 1. Januar 2003 ein, die Zulassung des Beitritts zu dem Verfah-
ren beantragte der Beteiligte zu 2 erst am 20. Februar 2007. Die Vorinstanzen
haben den Antrag somit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
IV.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Be-
teiligten zu 2, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverstei-
gerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006,
V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267).
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich
nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 K 59/06 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2007 - 3 T 391/07 (344) -