Urteil des BGH vom 18.06.2001

BGH (rechtliches gehör, zpo, gesetzwidrigkeit, verfügung, beschwerde, verhandlung, grundrecht, rechtsfrage, eigenschaft, verhältnis)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 101/01
vom
27. September 2001
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 27. September 2001
beschlossen:
Die "außerordentliche Beschwerde" gegen das Urteil des 16. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2001
wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.811.776 DM
festgesetzt.
Gründe:
Gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfü-
gung entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 545 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsprechung, die in Fällen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ei-
ne außerordentliche Beschwerde zuläßt, wendet der Bundesgerichtshof auf
das Urteilsverfahren nicht an (Beschl. v. 5. Juli 1989 - IVa ZR 38/89,
NJW 1989, 2758; v. 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, WM 1999, 559, 560).
Die Ausführungen im Urteil vom 19. Oktober 1989 (III ZR 111/88, NJW 1990,
838, 839) und im Beschluß vom 26. Mai 1994 (I ZB 4/94, NJW 1994, 2363,
2364) enthalten keine gegenteilige Entscheidung. Die Frage spielt auch hier
- wie in den beiden zuletzt genannten Entscheidungen - keine Rolle; denn ein
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Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Unter diesem Gesichtspunkt hat
die Rechtsprechung einen außerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenn
die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin
unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Ge-
setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998 aaO m.w.N.; v.
11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317, 2318). Davon kann im vor-
liegenden Fall keine Rede sein.
Was zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nötig und ob im Fall
einer unwirksamen Zustellung eine Heilung mit der Folge der Wahrung der
Vollziehungsfrist möglich ist, ist umstritten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO
22. Aufl. § 929 Rn. 12 ff). Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen
Urteil in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ausführlich begründet, warum es in diesem Fall die Vollziehungsfrist als ge-
wahrt angesehen hat. Das schließt die Annahme von objektiver Willkür aus; ob
das Ergebnis letztlich zu billigen ist, ist für die Frage greifbarer Gesetzwidrig-
keit ohne Bedeutung. Daß das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung den
Parteien nicht bereits vor der - einzigen - mündlichen Verhandlung mitgeteilt
hat, läßt, zumal es sich um ein Eilverfahren handelte und die zu entscheidende
Rechtsfrage auf der Hand lag, jedenfalls keinen zugleich das Grundrecht auf
rechtliches Gehör verletzenden Verstoß gegen § 278 Abs. 3 ZPO erkennen.
Ob der Urteilstenor in jeder Hinsicht der Rechtslage entspricht und ausrei-
chend bestimmt ist und ob die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 2 ZPO
in angemessenem Verhältnis verteilt worden sind, ist für die Frage einer greif-
baren Gesetzwidrigkeit ebenfalls ohne Belang.
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Der Beklagte meint schließlich, das Oberlandesgericht habe gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen, weil es die Verpflichtung des Beklagten,
als Insolvenzverwalter die Einziehung der Forderungen, um deren Zuordnung
die Parteien streiten, zu unterlassen, auch mit seiner im Fall der Pflichtverlet-
zung bestehenden persönlichen Haftung begründet habe; denn für eine Scha-
densersatzklage gegen ihn persönlich seien die angerufenen Gerichte örtlich
nicht zuständig. Diese Ansicht ist offensichtlich unrichtig. Das gegen den Be-
klagten ausgesprochene Verbot richtet sich, wie der Urteilstenor unmißver-
ständlich erkennen läßt, gegen den Beklagten nicht persönlich, sondern in sei-
ner Eigenschaft als Insolvenzverwalter.
Kreft Stodolkowitz Fischer
Raebel Kayser