Urteil des BGH vom 29.01.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 92/01
Verkündet am:
29. Januar 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
ZPO §§ 621 d a.F., 543 Abs. 1 Nr. 1 n.F.; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
a) Hat das Berufungsgericht im Entscheidungssatz eines Unterhaltsurteils die Revi-
sion uneingeschränkt zugelassen, bezieht sich die Zulassungsfrage aber nur auf
einen Teil des Zeitraums, für den Unterhalt geltend gemacht wird, so liegt im Re-
gelfall die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision
auf diesen Teilzeitraum beschränken wollen.
b) Zur Berücksichtigung eines nachehelichen Einkommensrückgangs bei der Unter-
haltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - OLG Frankfurt am Main
AG
Frankfurt am Main
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats für Fa-
miliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
15. März 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin
für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 einen höheren
als den vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt.
Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1998 einen
höheren als den vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt
begehrt, werden auf die Rechtsmittel der Klägerin das Urteil des
1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 15. März 2001 teilweise aufgehoben und das Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom
14. Dezember 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt
neu gefaßt:
Das Versäumnisurteil vom 13. April 1999 wird - unter Aufhebung
im übrigen - insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt
bleibt, folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar
- jeweils monatlich, die künftigen Beträge monatlich im voraus - für
die Zeit
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vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998: 2.766 DM,
vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 1998: 1.497 DM
Elementarunterhalt und 419 DM Altersvorsorgeunterhalt,
vom 1. Januar 1999 bis 31. März 1999: 1.500 DM Elementar-
unterhalt und 412 DM Altersvorsorgeunterhalt,
vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999: 1.507 DM Ele-
mentarunterhalt und 393 DM Altersvorsorgeunterhalt,
vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000: 1.624 DM Ele-
mentarunterhalt und 426 DM Altersvorsorgeunterhalt,
ab dem 1. Januar 2001: 1.630 DM Elementarunterhalt und
411 DM Altersvorsorgeunterhalt;
zuzüglich 4 % Jahreszinsen aus den jeweils fälligen Monatsraten
und
abzüglich der durch Teilanerkenntnisurteil vom 23. Oktober 1998
ausgeurteilten und bezahlten Beträge sowie abzüglich eines für
März 1998 gezahlten Betrags von 1.782,06 DM und eines am
1. Juli 1999 beglichenen Betrags von 4.294,55 DM.
Der auf die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 ent-
fallende Unterhalt ist an das Sozialamt der Landeshauptstadt
Hannover, Mengendam 12c, 30177 Hannover, zu zahlen; im übri-
gen ist der Unterhalt an die Klägerin selbst zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge-
wiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis am 13. April 1999;
im übrigen tragen die Parteien die Kosten des Rechtsstreits wie
folgt: Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 56 vom
Hundert, der Beklagte zu 44 vom Hundert. Die Kosten der Beru-
fung trägt die Klägerin zu 43 vom Hundert, der Beklagte zu 57
vom Hundert. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin zu 95
vom Hundert, der Beklagte zu 5 vom Hundert.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt im Wege der Leistungsklage vom Beklagten für die
Zeit ab März 1998 nachehelichen Unterhalt, und zwar Elementar- sowie Alters-
und Krankenvorsorgeunterhalt.
Die 1966 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei inzwischen voll-
jährige Kinder hervorgegangen sind, ist seit dem 19. Juni 1997 rechtskräftig
geschieden. In dem am selben Tag geschlossenen Scheidungsvergleich, des-
sen Geltung auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Beklagten bei
der Firma N. , längstens bis zum 31. Dezember 1999 befristet war,
hatte sich der Beklagte zu einer Unterhaltsleistung nach bestimmten Modalitä-
ten verpflichtet. Am 10. Juli 1997 schlossen der Beklagte und seine damalige
Arbeitgeberin, die Firma N. , eine Vereinbarung, nach der das Ar-
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beitsverhältnis des Beklagten zum 28. Februar 1998 endete und der Beklagte
von der Firma eine Abfindung von 300.000 DM brutto (240.000 DM netto) er-
hielt. Von März 1998 bis Oktober 1998 war der Beklagte arbeitslos und bezog
Arbeitslosengeld. Seit dem 1. Oktober 1998 stand der Beklagte wieder in einem
Arbeitsverhältnis, und zwar zunächst bei der Firma E. und seit dem
1. November 1998 bei der Firma P. . Gegenüber seinem bei der Firma
N. zuletzt bezogenen, eine - letztmalig 1997 für das Jahr 1996 ge-
zahlte - Erfolgsprämie einschließenden Einkommen von 7.320 DM netto haben
sich seine Einkünfte bei der Firma P auf 5.594,09 DM netto verringert.
Die Klägerin ging in der letzten Phase der Ehe einer Teilzeitbeschäfti-
gung nach, mit der sie ein durchschnittliches Einkommen von 500 DM monat-
lich erzielte. Seit Anfang 1999 bezieht sie ergänzende Sozialhilfe.
Das Familiengericht hat der Klage für den Zeitraum April bis Dezember
1998 durch Teilanerkenntnisurteil in Höhe von monatlich 1.600 DM sowie für
den Zeitraum ab März 1998 durch streitiges Urteil - unter teilweiser Aufrechter-
haltung eines zuvor ergangenen Versäumnisurteils - in unterschiedlicher Höhe
stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien
hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen -
das Urteil des Familiengerichts teilweise zum Nachteil der Klägerin abgeändert
und ihr für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 1998 auf der Grundlage des
Scheidungsvergleichs, dem es Rechtswirkungen bis zum 31. Oktober 1998 bei-
gemessen hat, einen den Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt
umfassenden Betrag von monatlich 2.766 DM, danach lediglich einen zeitlich
gestaffelten Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in geringerer Höhe zuge-
sprochen. Mit der nur zu ihren Gunsten zugelassenen Revision verfolgt die Klä-
gerin ihr zweitinstanzliches Begehren auf Erhöhung des Elementar- und Alters-
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vorsorgeunterhalts sowie auf Zuerkennung eines Krankenvorsorgeunterhalts
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist nicht zulässig, soweit die Klägerin für die Zeit vom
1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 einen höheren als den ihr vom Oberlandes-
gericht zuerkannten Unterhalt begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung
des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht.
Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz,
der die dort zugunsten der Klägerin zugelassene Revision einschränkt. Die Ein-
grenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entschei-
dungsgründen ergeben (s. nur BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März
1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung,
beschränkte 4; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR
aaO Revisionszulassung, beschränkte 8). Das ist hier der Fall. In den Gründen
seines Urteils hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Revision werde "im
Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine Ab-
findung auch nach Beendigung der Arbeitslosigkeit zur Aufstockung des dann
erzielten Arbeitseinkommens heranzuziehen ist, ... zugelassen". Diese Frage
erlangt im vorliegenden Rechtsstreit nur insoweit Bedeutung, als die Klägerin
einen erhöhten Unterhalt auch für die Zeit ab dem 1. November 1998 begehrt:
Nur für diese Zeit hat das Oberlandesgericht die vom Beklagten erlangte Abfin-
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dung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin unberücksichtigt
gelassen; für die davor liegende Zeit, in welcher der Beklagte weitgehend ar-
beitslos war, hat es den Beklagten dagegen unter Hinweis auf die allgemeinen
Regeln des Unterhaltsrechts für gehalten erachtet, die Abfindung zur Auffüllung
seiner Einkünfte bis zur eheprägenden Höhe des letzten dauerhaften Arbeits-
verhältnisses zu verwenden.
Dem steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof mit einer den
Ausspruch der Revisionszulassung einschränkenden Auslegung im allgemei-
nen zurückhaltend ist. Er hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn
das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision
genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Re-
vision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes
hat beschränken wollen (etwa Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 -
FamRZ 1982, 795; BGH Urteile vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87 - BGHR
aaO Revisionszulassung, beschränkte 5 und vom 19. November 1991 - VI ZR
171/91 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 11). Wenn die als Grund
der Zulassung genannte rechtsgrundsätzliche Frage nur für einen Teil des Kla-
geanspruchs erheblich ist, wird dieser Teil des Streitgegenstands, auch wenn
er an sich teilurteilsfähig und damit einer eingeschränkten Revisionszulassung
zugänglich ist, sich häufig aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils
weder betragsmäßig ergeben noch unschwer feststellen lassen; namentlich in
solchen Fällen wird die Annahme einer wirksamen Beschränkung der Revision
scheitern (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ
1982, 684 f.). Solche Bedenken bestehen dagegen im allgemeinen nicht, wenn
das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche ent-
schieden hat. Ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat
nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe dieses Zulassungsgrun-
des regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulassung der
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Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, aaO 101, 276, 279; BGH
Urteil vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 - BGHR aaO Revisionszulassung, be-
schränkte 6; vgl. auch BGH Urteil vom 16. März 1988 aaO und Senatsbeschluß
vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376).
Ähnlich wie in den zuletzt genannten Fällen liegen die Dinge, wenn - wie
hier - in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsfrage, deretwegen das Beru-
fungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen klar begrenzten Teil des
Zeitraums, für den insgesamt Unterhalt beansprucht wird, erheblich ist. Zwar
bildet dieser Teilzeitraum keinen eigenen, vom Restzeitraum getrennten Streit-
gegenstand. Das ist nach dem Sinn und Zweck des § 546 ZPO a.F. aber auch
nicht erforderlich. Es genügt für eine Zulassungsbeschränkung, daß sie einen
Teil des prozessualen Anspruchs herausgreift, soweit die Sache nur hinsichtlich
dieses Teils grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung über diesen
Teil gesondert und unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (BGHZ 130,
50, 59). Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage er-
sichtlich nur auf einen Teil des Zeitraums, für den ein Unterhaltsanspruch im
Streit steht, so treten regelmäßig keine Schwierigkeiten auf, den Umfang des
Rechtsmittels zu bestimmen. In einem solchen Fall liegt regelmäßig die An-
nahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von
der Zulassungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen
(vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 aaO). Ein derartiges Verständ-
nis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zu-
lassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechts-
grundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert umgekehrt, daß durch eine
formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streit-
stoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen
werden müssen. Gerade im Unterhaltsrecht, das vielfach mehrere aufeinander
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folgende Zeiträume einer ganz unterschiedlichen rechtlichen Betrachtung un-
terwirft, kommt diesen Zielen eine gesteigerte Bedeutung zu.
Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis der
Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision als das einer
bloßen Teilzulassung nahelegen könnten, sind nicht erkennbar. Auf die Frage
einer eventuellen zeitlichen Fortgeltung des Prozeßvergleichs über den 28. Fe-
bruar 1998 hinaus kommt es danach nicht mehr an.
II.
Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1998 einen höheren
als den ihr vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt, ist die Revi-
sion zulässig, aber nicht begründet.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestimmt sich der Unter-
haltsbedarf der Klägerin insoweit nach dem Einkommen, das der Beklagte aus
seinem neuen, am 1. November 1998 aufgenommenen Beschäftigungsverhält-
nis erzielt. Dieses Einkommen sei nicht um einen noch nicht verbrauchten Teil
der Abfindung aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis zu erhöhen. Die Ab-
findung diene als Ersatz für Erwerbseinkommen und solle die Zeit der Arbeits-
losigkeit bis zum Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses überbrük-
ken. Diese besondere Zweckbestimmung ende jedoch, wenn der Unterhalts-
pflichtige, sei es auch vor Ablauf der prognostizierten Zeit der Überbrückung,
eine neue vollschichtige Erwerbstätigkeit finde, jedenfalls wenn sie, wie hier,
der bisherigen der Größenordnung nach gleichwertig sei. Mit diesem Zeitpunkt
werde der verbleibende Abfindungsbetrag zu gewöhnlichem zweckbindungs-
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freiem Vermögen und sei auch wie sonstiges Vermögen unterhaltsrechtlich zu
behandeln. Der Unterhaltspflichtige sei hinsichtlich der Bewertung seines unter-
haltsrelevanten Einkommens nicht anders zu stellen als hätte er unmittelbar,
ohne die zwischenzeitlich zu überbrückende Arbeitslosigkeit, den Arbeitsplatz
gewechselt, wobei von der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten eine
maßvolle Absenkung der Einkünfte und damit ihres Lebensstandards hinzu-
nehmen sei, soweit der Wechsel aus verständigen Gründen erfolge und der
Unterhaltspflichtige seine Erwerbsobliegenheit weiterhin erfülle. Diese Ausfüh-
rungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand:
a) Dabei kann dahinstehen, inwieweit die vom Beklagten erlangte Abfin-
dung überhaupt geeignet und bestimmt ist, für die Zeit ab 1. November 1998 als
Einkommen des Beklagten unterhaltsrechtlich Berücksichtigung zu finden (vgl.
etwa Senatsurteile vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - FamRZ 2001,
278, 281 und vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360;
BGH Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362). Eine
solche Berücksichtigung käme nämlich allenfalls dann in Betracht, wenn der
Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht nach den Einkünften des Beklagten aus
seiner neuen Beschäftigung bei der Firma P. zu bestimmen wäre, son-
dern sich weiterhin auf der Grundlage des bei seinem früheren Arbeitgeber, der
Firma N. , bezogenen und - jedenfalls bei Einbeziehung der dort, aller-
dings letztmalig 1997 für das Jahr 1996, gewährten Erfolgsprämie - höheren
Entgelts bestimmen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
b) Zwar bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten
nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser
Bezug schließt jedoch die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht
aus. So können sich nach der Rechtsprechung des Senats Einkommensver-
besserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten
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eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrund
liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlich-
keit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhält-
nisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987
- IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 m.w.N.). Umgekehrt können auch nach
der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemes-
sung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer
Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen (vgl.
Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1047)
oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unter-
haltsverpflichteten veranlaßt sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge
aufgefangen werden konnten (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR
81/86 - FamRZ 1988, 145, 147; vgl. zum ganzen auch Wendl/Gerhardt, Das
Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 5. Aufl., § 4 Rdn. 224 a f.). Wie
der Senat in vergleichbarem Zusammenhang ausgesprochen hat, müßte es auf
Unverständnis stoßen, wenn beispielsweise eine nach der Trennung eintreten-
de Arbeitslosigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht schon die eheli-
chen Lebensverhältnisse, sondern erst seine Leistungsfähigkeit beeinflußte
(Senatsurteil vom 23. Dezember 1987 - IVb ZR 108/86 - FamRZ 1988, 256,
257). Für die dauerhafte Absenkung der Erwerbseinkünfte des Unterhalts-
schuldners nach der Scheidung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch
hier muß es der Unterhaltsberechtigte hinnehmen, daß der Bemessungsmaß-
stab für seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt
der Scheidung abgesunken ist (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR
34/87 - FamRZ 1988, 705, 706 betr. Währungsverfall bei ausländischem Ar-
beitsentgelt).
Das folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 1578 Abs. 1
Satz 1 BGB. Dessen Regelung ist dem vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG
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geltenden Recht entlehnt, das freilich nur den allein oder überwiegend für
schuldig erklärten Ehegatten unter den weiteren Voraussetzungen des § 58
EheG zur Gewährung "des nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten an-
gemessenen Unterhalts" verpflichtete. Das 1. EheRG hat die Anknüpfung des
Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse in das neue verschuldensunab-
hängige Scheidungsrecht übernommen und damit ihres Charakters als einer
Sanktion für Scheidungsverschulden entkleidet. Die Berücksichtigung der eheli-
chen Lebensverhältnisse sollte - so die Begründung des RegE des 1. EheRG -
besonders den Fällen gerecht werden, in denen durch gemeinsame Leistung
der Ehegatten ein höherer sozialer Status erreicht worden sei, an dem auch der
nicht erwerbstätig gewesene Ehegatte teilhaben müsse (BT-Drucks. 7/650
S. 136; vgl. auch BVerfGE 57, 361, 389 = FamRZ 1981, 745, 750 f.). Umge-
kehrt sollte damit zugleich dem berechtigten Ehegatten eine Partizipation an
einer solchen Steigerung der Lebensverhältnisse des verpflichteten Ehegatten
verwehrt bleiben, die nicht bereits in der Ehe mit diesem angelegt war. Über
diese Zielsetzungen hinaus ist aus § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hergeleitet wor-
den, daß die im Zeitpunkt der Scheidung erreichten ehelichen Lebensverhält-
nisse das Maß des Unterhalts auch gegenüber nachehelichen Einkommens-
minderungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten dauerhaft fixierten mit der
Folge, daß der wirtschaftliche Abstieg des Pflichtigen sich nur auf dessen Lei-
stungsfähigkeit auswirken könne (etwa Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch
des Familienrechts, 4. Aufl. S. 446). Diese Konsequenz ist indes nicht zwin-
gend. Schon die Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz, auf
deren Vorschlägen § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht, hat zwar "die wirtschaftli-
chen Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung" als "Ausgangs-
punkt für die Höhe des Unterhalts" bezeichnet; die Kommission wollte jedoch
eine Neufestsetzung des Unterhalts immer dann ermöglichen, wenn "in den
Einkünften oder im Vermögen des Unterhaltspflichtigen eine wesentliche Ände-
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rung" eintrete (Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des Un-
terhaltsrechts nach der Ehescheidung 1970 S. 77, 104). Die Gesetz gewordene
Regelung hat diese Formulierung zwar nicht übernommen, andererseits aber
auch keinen für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeben-
den Zeitpunkt festgelegt.
Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß für den
nachehelichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich die ehelichen Verhältnisse im
Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (etwa Senatsurteil vom 31. März
1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577). Die Rechtskraft der Scheidung
setzt gleichsam einen Endpunkt hinter eine gemeinsame wirtschaftliche Ent-
wicklung mit der Folge, daß die für den Unterhalt maßgebenden Lebensverhält-
nisse nur durch das bis dahin nachhaltig erreichte Einkommen der Ehegatten
bestimmt werden (etwa Senatsurteil vom 18. März 1992 aaO 1046). Von der
Maßgeblichkeit des Scheidungszeitpunktes für die Berücksichtigung von Ein-
kommenssteigerungen hat der Senat dabei Ausnahmen nach zwei Richtungen
zugelassen: Zum einen muß eine dauerhafte Verbesserung der Einkommens-
verhältnisse, die nach der Trennung der Ehegatten, aber noch vor der Rechts-
kraft der Scheidung eintritt, für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnis-
se unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf einer unerwarteten und vom Normal-
verlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht (Senatsurteil vom 31. März
1982 aaO 578) oder trennungsbedingt ist (etwa BGHZ 89, 108, 112 und Se-
natsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440). Zum
andern muß, wie schon erwähnt, eine dauerhafte Verbesserung der Einkom-
mensverhältnisse bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse Be-
rücksichtigung finden, wenn sie zwar erst nach der Scheidung eingetreten ist,
wenn ihr aber eine Entwicklung zugrunde liegt, die bereits in der Ehe angelegt
war und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt
hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO). Beide Einschränkun-
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gen verdeutlichen das mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 verfolgte gesetzgeberische An-
liegen: eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unter-
haltspflichtigen Ehegatten sicherzustellen, wenn und soweit er durch die ge-
meinsame Leistung der Ehegatten erreicht worden ist. Für eine nachteiligeVer-
änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehe-
gatten lassen sich diese Überlegungen indes nicht nutzbar machen; denn inso-
weit geht es nicht um die Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam Erworbenen,
sondern um die sachgerechte Verteilung einer durch Einkommensrückgang
erzwungenen Schmälerung des Bedarfs. Der Senat hat die Frage, inwieweit der
unterhaltsberechtigte Ehegatte das Risiko, den bis zur Scheidung erreichten
Lebensstandard dauerhaft bewahren zu können, unterhaltsrechtlich mittragen
muß, bislang nicht grundsätzlich entschieden (offengelassen im Senatsurteil
vom 4. November 1987 aaO 148; tendenziell bejahend bereits Senatsurteil vom
13. April 1988 aaO 706). Er hat, wie gezeigt, allerdings klargestellt, daß eine
Einkommensminderung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten auf das Maß des
Unterhalts nicht durchschlägt, wenn sie auf einer Verletzung der Erwerbsoblie-
genheit des Unterhaltsverpflichteten beruht (vgl. Senatsurteil vom 18. März
1992 aaO 1047) oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositio-
nen des Unterhaltsverpflichteten veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare
Vorsorge aufgefangen werden konnte (Senatsurteil vom 4. November 1987
aaO 147). In seinem Urteil vom 16. Juni 1993 (XII ZR 49/92 - FamRZ 1993,
1304, 1305) hat der Senat darüber hinaus ausgeführt, daß bei der Bemessung
der ehelichen Lebensverhältnisse auch ein nicht abzuwendender Einkommens-
rückgang beim unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen sei, wenn
sich die Ehegatten für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse auf
diesen Einkommensrückgang auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten
müssen. Dieser Gedanke erweist sich auch dann als richtig, wenn der Einkom-
mensrückgang - anders als in dem entschiedenen Fall angenommen - nicht
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schon während bestehender Ehe vorauszusehen war. Die Anknüpfung der
nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der
Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den
unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhält-
nisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, deren Erfüllung nur
in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehe-
gatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt
und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden kann. Für eine solche Ab-
sicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im
Prinzip - nur die Risiken der mit Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung
der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung ange-
messen ausgleichen will, keine gedankliche Rechtfertigung. Das Unterhalts-
recht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im
Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei fort-
bestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung sei-
nes Ehegatten wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum die
Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehe-
gatten hinzunehmenden - Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner
nicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengun-
gen vermeidbar ist, abnehmen soll (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 1988
aaO).
c) Das Oberlandesgericht hat nach allem zu Recht den Unterhalt der
Klägerin auf der Grundlage des vom Beklagten in seinem neuen Beschäfti-
gungsverhältnis bezogenen Entgelts bemessen und die vom Beklagten erst
nach der Scheidung erlangte Abfindung, auch soweit ihr die Funktion eines Er-
werbsersatzeinkommens zukommen sollte, unberücksichtigt gelassen.
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2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne eine
halbschichtige Tätigkeit ausüben, aus der sie seit November 1998 ein Einkom-
men von monatlich 1.000 DM hätte erzielen können. Diese Annahme läßt einen
Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das
Oberlandesgericht die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin berück-
sichtigt, indem es ihr unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts nur
eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet hat. Das Oberlandesgericht hat auch
nicht, wie die Revision meint, allein auf die Nichtzugehörigkeit der Klägerin zu
einer Risikogruppe abgestellt. Es hat ihr vielmehr zur Last gelegt, die von ihr
vorgetragenen Bemühungen um einen Arbeitsplatz seien unzureichend; das ist
nicht zu beanstanden.
3. Von den danach erzielbaren Einkünften der Klägerin in Höhe von
1000 DM hat das Oberlandesgericht die von der Klägerin tatsächlich bezoge-
nen 500 DM als eheprägend nach der Differenzmethode berücksichtigt; die von
der Klägerin bei gebotener Bemühung um einen Arbeitsplatz erzielbaren Ein-
künfte von weiteren (500 DM abzüglich eines mit 1/5 angesetzten Erwerbstäti-
genbonus von 100 DM =) 400 DM hat es dagegen nach der Anrechnungsme-
thode in Abzug gebracht. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der Senat in seiner - nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenen -
Entscheidung vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991) aus-
geführt hat, ist jedenfalls in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte
nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleich-
sam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit ange-
sehen werden kann, dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Un-
terhaltsberechnung einzubeziehen. Das gilt auch im vorliegenden Fall.
Die gebotene Anwendung der Differenzmethode führt nicht nur zu einer
von der Berechnung des Oberlandesgerichts abweichenden Bestimmung des
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Elementarunterhalts, sondern auch zu einer veränderten Berechung des - vom
Oberlandesgericht anhand der Bremer Tabelle ermittelten - Vorsorgeunterhalts:
Zum einen ist von einer anderen Nettobemessungsgrundlage auszugehen. Zum
andern muß in einem weiteren Rechenschritt unter Berücksichtigung des so
ermittelten Vorsorgeunterhalts der der Beklagten zustehende endgültige Ele-
mentarunterhalt bestimmt werden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem
Standpunkt aus folgerichtig - den Elementarunterhalt einstufig berechnet. Diese
Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen
der Elementarunterhalt - wie auch hier vom Oberlandesgericht - nach der An-
rechnungsmethode ermittelt worden ist (Senatsurteil vom 25. November 1998
- XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 374). In solchen Fällen wird in Höhe des
angerechneten Einkommens des Unterhaltsberechtigten das die ehelichen Le-
bensverhältnisse bestimmende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen
den Ehegatten nicht verteilt, sondern es verbleit ihm allein, so daß er entlastet
wird. Das hat zur Folge, daß er Altervorsorgeunterhalt bis zur Höhe des ange-
rechneten Einkommens zusätzlich zu dem Elementarunterhalt leisten kann, oh-
ne daß ihm weniger als die ihm an sich zustehende Quote des für die ehelichen
Lebensverhältnisse maßgebenden Einkommens verbleibt. Wird, wie im vorlie-
genden Fall geboten, der Unterhalt jedoch nach der Differenzmethode bemes-
sen, muß durch einen zweiten Rechenschritt sichergestellt werden, daß durch
die Zuerkennung von Vorsorgeunterhalt nicht zu Lasten des Unterhaltspflichti-
gen von dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten am
ehelichen Lebensstandard abgewichen wird. Deshalb ist hier im Regelfall der
Betrag des Vorsorgeunterhalts von dem bereinigten Nettoeinkommen des Un-
terhaltspflichtigen abzusetzen und aus dem verbleibenden Einkommen anhand
der maßgebenden Quote der endgültige Elementarunterhalt zu bestimmen.
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Wird auch das der Klägerin fiktiv angerechnete Einkommen nach der
Differenzmethode berücksichtigt, ergibt sich - unter Beachtung des dargestell-
ten Rechenwegs - ein monatlicher Anspruch der Klägerin in folgender Höhe:
a) Für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1998 unter Zugrun-
delegung eines bereinigten Nettoeinkommens von (5.594,69 DM Net-
to-Erwerbseinkommen abzüglich 379,31 DM Krankenversicherung
und 54,19 DM Pflegeversicherung =) 5.161,19 DM:
(1) Vorläufiger Elementarunterhalt (ohne Berücksichtigung des Vor-
sorgeunterhalts): 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen
der Klägerin) = 4.161,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.664,48 DM,
gerundet 1.664 DM;
(2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 24 % = 2.063,36 DM, davon
20,3 % = 418,86 DM, gerundet 419 DM;
(3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM
(Einkommen der Klägerin) abzüglich 419 DM (Vorsorgeunterhalt)
= 3.742,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.496,88 DM, gerundet
1.497 DM.
b) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 unter Zugrundelegung
eines bereinigten Nettoeinkommens von 5.161,19 DM (wie vor):
(1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.664 DM (wie vor);
(2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 22 % = 2.030,08 DM, davon
20,3 % = 412,11 DM, gerundet 412 DM;
(3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM
(Einkommen der Klägerin) abzüglich 412 DM (Vorsorgeunterhalt)
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= 3.749,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.499,68 DM, gerundet
1.500 DM.
c) Für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 unter Zugrundele-
gung eines bereinigten Nettoeinkommens von 5.161,19 DM (wie vor):
(1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.664 DM (wie vor);
(2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 21 % = 2.013,44 DM, davon
19,5 % = 392,62 DM, gerundet 393 DM;
(3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM
(Einkommen der Klägerin) abzüglich 393 DM (Vorsorgeunterhalt)
= 3.768,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.507,28 DM, gerundet
1.507 DM.
d) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 unter Zugrundele-
gung eines bereinigten Nettoeinkommens von (5.924,93 DM Netto-
Erwerbseinkommen [einschließlich Sachbezug in Form privater Nut-
zung eines Firmenwagens] abzüglich 383,78 DM Krankenversiche-
rung und 54,83 DM Pflegeversicherung =) 5.486,32 DM:
(1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM
(Einkommen der Klägerin) = 4.486,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] =
1794,53 DM, gerundet 1.795 DM;
(2) Vorsorgeunterhalt: 1.795 DM + 23 % = 2.207,85 DM, davon
19,3 % = 426,12 DM, gerundet 426 DM;
(3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM
(Einkommen der Klägerin) abzüglich 426 DM (Vorsorgeunterhalt)
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= 4.060,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.624,13 DM, gerundet
1.624 DM.
e) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 unter Zugrundelegung eines be-
reinigten Nettoeinkommens von 5.486,32 DM (wie vor):
(1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.795 DM (wie vor);
(2) Vorsorgeunterhalt: 1.795 DM + 20 %= 2.154 DM, davon 19,1 % =
411,41 DM, gerundet 411 DM;
(3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM
(Einkommen der Klägerin) abzüglich 411 DM (Vorsorgeunterhalt)
= 4.075,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.630,13 DM, gerundet
1.630 DM.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Vézina