Urteil des BGH vom 18.05.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 353/99
Verkündet am:
18. Mai 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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ZPO §§ 256, 264 Nr. 2
Ist den Parteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich eine unschädliche Parzellenver-
wechslung unterlaufen, hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erteilung einer der Form des §
29 GBO entsprechenden, die Falschbezeichnung richtigstellenden, Erklärung (Identitätserklä-
rung). Der Übergang von einer Auflassungsklage zur Klage auf Abgabe der Identitätserklä-
rung, die beide auf denselben Kaufvertrag gestützt werden, stellt keine Klageänderung,
sondern eine qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar.
ZPO §§ 62, 521
Wird im Falle der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft verfahrenswidrig ein
Teilversäumnisurteil gegen einzelne Streitgenossen erlassen, erwächst dieses in formeller
und materieller Rechtskraft, wenn es nicht von einem der betroffenen Streitgenossen ange-
fochten wird. Ergeht gegen die übrigen Streitgenossen ein streitiges Urteil, hindert eine hier-
gegen von einem Streitgenossen eingelegte Berufung nur den Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils (im Anschluß an Senat, BGHZ 131, 376 ff). Diejenigen Streitgenossen, gegen die das
rechtskräftige Teilversäumnisurteil ergangen ist, sind daher in der Berufungsinstanz nicht als
Partei beteiligt. Gegen sie kann keine unselbständige Anschlußberufung eingelegt werden.
BGB § 155
Übersehen Parteien, die sich auf den lastenfreien Übergang eines Grundstücks einigen, das
Bestehen einer möglicherweise valutierten Hypothek, führt dies regelmäßig nicht zu einer
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fehlenden Einigung über den Kaufpreis. Ungeregelt bleibt lediglich, ob und unter welchen
Voraussetzungen der Käufer Beseitigung des Rechtsmangels verlangen kann.
EGBGB Art. 231 § 6; ZGB DDR §§ 472, 474
Hat ein Grundstückskäufer lediglich aufgrund einer den Vertragsparteien bei Erklärung der
Auflassung irrtümlich unterlaufenen Parzellenverwechslung kein Eigentum erworben, kommt
eine Durchbrechung der Verjährung nach § 472 Abs. 2 ZGB in Betracht, wenn der Kaufver-
trag vollständig abgewickelt worden ist und die Parteien über mehr als 20 Jahre davon aus-
gegangen sind, der Eigentumswechsel sei wirksam vollzogen worden.
BGH, Urt. v. 18. Mai 2001- V ZR 353/99 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Schneider und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. August
1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Teil-
versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frank-
furt/Oder vom 11. November 1998 abgeändert und die Klage
gegen die Beklagten zu 12 und zu 21 abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgi-
schen Oberlandesgerichts insoweit abgeändert, als die auf Ab-
gabe einer Identitätserklärung gerichtete Klage gegen die Be-
klagten zu 1 – 3, 6, 7, 10, 13 –17 und 22 – 24 abgewiesen wor-
den ist.
Die Beklagten zu 1 –3, 6, 7, 10, 13 – 17, 22 – 24 werden ver-
urteilt, zu erklären, daß sich die Auflassung im Grundstücks-
kaufvertrag vom 10. Mai 1973, Urkunden-Nr. 20-457-73 des
Notars Z. in B. auf die Grundstücke Gemeinde S. Blatt 848
(früher Blatt 217), Flur 3, Flurstück 312 und Blatt 225, Flur 3,
Flurstück 315 bezieht.
II. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der im
Schlußurteil des Landgerichts vom 11. November 1998 getrof-
fenen Kostenentscheidung. Die im Berufungsverfahren ange-
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fallenen Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Kläger und zur
anderen Hälfte den Beklagten zu 1 – 3 und zu 10 auferlegt. Ih-
re im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Ko-
sten tragen die Parteien jeweils selbst. Die Kosten des Revisi-
onsverfahrens werden den Beklagten zur 1 – 3 und zu 10 auf-
erlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übri-
gen Beklagten, die diese selbst tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Mai 1973 erwarben der Kläger und
seine zwischenzeitlich von ihm beerbte Ehefrau von der 1986 verstorbenen
Eigentümerin I. L. (im folgenden: Erblasserin) zwei Grundstücke zum notariell
beurkundeten Kaufpreis von 10.000 M/DDR. Weil der Erblasserin dieser Preis
zu niedrig erschien, zahlten sie ihr über den beurkundeten Kaufpreis hinaus
weitere 15.000 M/DDR. Zu welchem Zeitpunkt diese Mehrpreisabrede getroffen
wurde, ist ungeklärt. Die Beklagten zu 1-17,19, 21-24 sind Erben der Verkäufe-
rin bzw. ihrer Erben. Die Beklagte zu 19 ist vor Klageerhebung verstorben und
von den Beklagten zu 12 und zu 21 beerbt worden. Gegen die irrtümlich ver-
klagten Beklagten 18 und 20 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Die Erblasserin war Eigentümerin mehrerer Grundstücke, nämlich des
im Grundbuch von S., Blatt 225 verzeichneten, mit einem Mehrfamilienhaus
bebauten, 4 a 50 qm großen Grundstücks, Flur 3, Flurstück 315 sowie der im
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Grundbuch von S., Blatt 217 aufgeführten, unbebauten Grundstücke, Flur 3,
Flurstück 272 mit einer Fläche von 6 a 40 qm (Acker hinter dem Dorfe, Grün-
land) und Flurstück 312 mit einer Größe von 10 a 70 qm (Hofraum, Garten).
Beim erstgenannten Grundstück ist seit dem 31. Dezember 1930 eine Buchhy-
pothek über 13.500 RM für die Gebrüder G. und B. S. eingetragen. Auf den
anderen Grundstücken lastet eine Wegerhaltungspflicht.
Der verkaufte Grundbesitz, dessen Erwerb nach der Eingangserklärung
des notariellen Vertrags zu Wohnzwecken und zur Gartennutzung unter Vor-
nahme eines Wohnungstausches erfolgen sollte, wurde in § 1 des Kaufvertra-
ges mit den Parzellen Flur 3, Flurstücke 272 und 312, eingetragen im Grund-
buch von S., Blatt 217, bezeichnet und in § 2 wie folgt beschrieben:
"Bei dem verkauften Grundbesitz handelt es sich um ein in S.,
D. 1 h gelegenes, mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grund-
stück, Garten und Wiese. Die Gesamtgröße des verkauften
Grundbesitzes beträgt 1.710 qm. Der Grundbesitz ist in Abt. II Nr. 1
mit einer Wegerhaltungspflicht belastet. Weitere Belastungen sind
nicht eingetragen. Der Einheitswert beträgt 11.900,00 M."
Die Vertragsparteien erklärten zugleich die Auflassung hinsichtlich der
Flurstücke 272 und 312 und bewilligten und beantragten die Eintragung der
Käufer in das Grundbuch unter Abschreibung dieser Parzellen vom ursprüngli-
chen Stammgrundstück (§ 5). Der Kläger und seine Ehefrau wurden als Ei-
gentümer der Flurstücke 272 und 312 in das Grundbuch eingetragen. Sie nah-
men das Gartenflurstück 312, nicht dagegen das von einer LPG genutzte Flur-
stück 272 in Besitz; statt dessen bezogen sie das unmittelbar an das Garten-
grundstück 312 angrenzende, auf dem Flurstück 315 befindliche Mehrfamilien-
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haus. Ein Entgelt für die Nutzung dieses Hauses zahlten sie nicht. Die Erben
verpachteten die Parzelle 272.
Die Parteien streiten darüber, ob in dem notariellen Kaufvertrag die
Flurstücke 272 und 315 verwechselt worden sind.
Der Kläger hat gegen sämtliche Erben mit Ausnahme der Beklagten zu
9 und zu 11, die den vom ihm geltend gemachten Anspruch auf Übertragung
des Eigentums am Hausgrundstück außergerichtlich anerkannt haben, Klage
auf Auflassung des Flurstücks 315 erhoben. Das Landgericht hat der Klage
durch Teilversäumnisurteil vom 14. Juli 1998 gegen die Beklagten zu 4, 5 und
8 sowie durch Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 11. November 1998 statt-
gegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger im Wege der Anschlußberu-
fung seine Klage auf Abgabe der Erklärung umgestellt, daß sich die erfolgte
Auflassung auf die Flurstücke 315 und 312 beziehe. Hilfsweise hat er die Zu-
stimmung zu einer Grundbuchberichtigung verlangt. Das Berufungsgericht hat
auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 und 10 die Klage unter Abänderung
des Urteils des Landgerichts vom 11. November 1998 ab- und die Anschluß-
berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers. Die Beklagten zu 1-3 und 10 beantragen, die Revision zurückzuwei-
sen. Die Beklagten zu 6, 7, 12 – 17, 21- 24 sind im Revisionsverfahren nicht
vertreten.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit sie auf Abgabe der Auflas-
sungserklärung gerichtet sei, für unzulässig. Bei Vorliegen der vom Kläger be-
haupteten Parzellenverwechslung bedürfe es keiner erneuten Auflassung, da
eine falsche Bezeichnung unschädlich sei. Das weitere Klagebegehren hält
das Berufungsgericht für unbegründet. Die Beklagten seien nicht verpflichtet,
zu erklären, daß sich die erfolgte Auflassung auf die Flurstücke 315 und 312
beziehe. Zwar seien diese beiden Flurstücke nach dem wirklichen Willen der
Vertragsparteien Gegenstand des Kaufvertrags und der erklärten Auflassung
geworden. Die irrtümliche Falschbezeichnung des Flurstücks 315 habe jedoch
zu einem versteckten Einigungsmangel über einen vertragswesentlichen Punkt
geführt, der die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung zur Folge habe. Denn
das Flurstück 315 sei mit einer im Kaufvertrag nicht genannten, den beurkun-
deten Kaufpreis übersteigenden Hypothek belastet, über deren Übernahme
bzw. Löschung keine Einigung erzielt worden sei. Darüber hinaus führe auch
die vom Kläger eingeräumte unrichtige Beurkundung des vereinbarten Kauf-
preises zur Nichtigkeit des Vertrags. Den Beklagten sei es nicht nach Treu und
Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeitsfolge zu berufen. Zudem sei der
geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer Identitätserklärung gemäß
§ 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, § 11 EGZGB, Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB verjährt.
II.
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Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. a) In seiner Revisionsschrift hat der Kläger ohne einschränkende Er-
klärung gegen das beigefügte Berufungsurteil Rechtsmittel eingelegt. Die Re-
vision richtet sich daher bei gebotener Auslegung gegen alle von der ausge-
sprochenen Klagabweisung begünstigten Beklagten, obwohl nur die Beklagten
zu 1 bis 3 und zu 10 im Rubrum der Revisionsschrift aufgeführt sind (vgl. Se-
nat, Urt. v. 29. Oktober 1993, V ZR 136/92, NJW 1994, 315 m. w. N.). Denn im
Zweifel richtet sich ein Rechtsmittel gegen alle obsiegenden Gegner (Senat,
Urt. v. 29. Oktober 1993, V ZR 136/92, aaO). Revisionsbeklagte sind daher
zunächst die mit Schlußurteil des Landgerichts vom 11. November 1998 zur
Auflassung verurteilten Beklagten zu 1 – 3, 6, 7, 13 – 17, 22 – 24, denn diese
waren infolge der von den Beklagten zu 1 – 3 und 10 eingelegten Berufung als
materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs.1 2. Alt.
ZPO (vgl. Senat, BGHZ 131, 376, 378 f; ferner Senat, Urt. v. 8. Juni 1962, V
ZR 171/61, NJW 1962, 1722; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 62 Rdn. 11)
auch in der Berufungsinstanz als Partei beteiligt (Senat, BGHZ 92, 351, 352 f;
BGH, Urt. v. 7. April 1976, IV ZR 70/74, FamRZ 1976, 336, 337 m. w. N.). Da
das Berufungsgericht die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aber nicht
auf das ergangene Schlußurteil beschränkt hat, sind zudem die Beklagten zu
12 und 21, gegen die das Landgericht zusammen mit dem Schlußurteil Teil-
versäumnisurteil erlassen hat, Revisionsbeklagte. Sie sind zwar – ebensowe-
nig wie die Beklagten zu 4, 5 und 8, gegen die bereits am 14. Juli 1998 Teil-
versäumnisurteil ergangen war - gemäß § 62 ZPO Partei im Berufungsverfah-
ren geworden, denn die gegen sie verfahrenswidrig (§ 62 Abs. 1 ZPO) ergan-
genen Teilversäumnisurteile sind rechtskräftig geworden, weil die durch die
Beklagten zu 1 bis 3 und zu 10 eingelegten Berufungen nur den Rechtsstreit
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hinsichtlich des ergangenen Schlußurteils in der Schwebe hielten (Senat,
BGHZ 131, 376, 381, 382). Das Berufungsgericht hat aber unter Verstoß ge-
gen §§ 705, 322 Abs. 1 ZPO zugunsten dieser in zweiter Instanz nicht Partei
gewordenen beiden Beklagten ein der formellen Rechtskraft fähiges Urteil ge-
fällt, das vom Kläger wirksam mit der Revision angefochten werden kann (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., Vor § 300 Rdn. 18, 19). Die Beklagten zu 4,
5 und 8 sind dagegen nicht am Revisionsverfahren beteiligt, da das Beru-
fungsgericht das gegen sie schon am 14. Juli 1998 ergangene Teilversäum-
nisurteil nicht (mit) aufgehoben hat.
b) Der - von Amts wegen zu beachtende (Zöller/Gummer, ZPO, aaO,
§ 559 Rdn. 8) - Verstoß gegen die Rechtskraft des Teilversäumnisurteils vom
11. November 1998 führt zu dessen Wiederherstellung. Im übrigen wendet
sich die Revision nicht gegen die Abweisung der Auflassungsklage, sondern
nur dagegen, daß das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz gestellten An-
trag auf Abgabe einer Identitätserklärung nicht stattgegeben hat. Das Beru-
fungsgericht ist insoweit fehlerfrei davon ausgegangen, daß die im Wege einer
unselbständigen Anschlußberufung vorgenommene Antragsumstellung als
qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Der
Kläger verlangt ohne Auswechslung des Klagegrundes (Verschaffung von Ei-
gentum am Flurstück 315 aufgrund des mit der Erblasserin geschlossenen
Kaufvertrages) anstelle der ursprünglich begehrten Auflassung lediglich noch
eine klarstellende Identitätserklärung und hat damit eine Antragsbeschränkung
vorgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1993, IX ZR 51/93, NJW 1994,
944, 945: Übergang von Zahlungs- auf Befreiungsanspruch, BGH, Urt. v.
18. März 1998, XII ZR 251/96, FamRZ 1998, 905, 906: Übergang von Zahlung
auf Duldung der Zwangsvollstreckung). Ob auf eine solche qualitative Klage-
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beschränkung § 269 ZPO Anwendung findet, wie dies das Berufungsgericht
für richtig gehalten hat, mag im Unterschied zu dem vom Senat mit Urteil vom
1. Juni 1990 entschiedenen Fall (V ZR 48/89, NJW 1990, 2682) hier zweifel-
haft sein (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 264 Rdn. 23; Mu-
sielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 264 Rdn. 6; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl.,
§ 264 Rdn. 4a), bedarf aber keiner Entscheidung, weil der Kläger die Abwei-
sung der auf Auflassung gerichteten Klage hinnimmt. Allerdings konnte er die
Anschlußberufung wirksam nur gegen alle mit Schlußurteil des Landgerichts
vom 11. November 1998 verurteilten Beklagten einlegen, denn nur diese sind
– wie bereits aufgezeigt – gemäß § 62 ZPO auch in der Berufungsinstanz
Partei geworden, obwohl sie nicht alle Rechtsmittel eingelegt haben (vgl.
BGHZ 92, 352). Dagegen konnte der Kläger gegen die rechtskräftig verurteil-
ten und daher im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei beteiligten Be-
klagten zu 4, 5, 8, 12 und 21 durch den in der mündlichen Verhandlung einge-
reichten und verlesenen Schriftsatz nicht wirksam Anschlußberufung einlegen
(BGH, Urt. v. 12. Dezember 1988, II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441; Senat,
Urt. v. 26. Oktober 1990, V ZR 122/89, NJW-RR 1991, 510; BGH, Urt. v. 4.
Oktober 1994, VI ZR 223/93, NJW 1995, 198, 199; Musielak/Weth, aaO, § 62
Rdn. 20 m. w. N.). Dies ist jedoch unschädlich, denn auch wenn der Kläger in
zweiter Instanz wiederum einen Anspruch geltend macht, den alle Mitglieder
der Erbengemeinschaft wegen ihrer gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis
über das Nachlaßvermögen (§ 400 Abs. 1, 2 ZGB, Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB)
nur gemeinsam erfüllen können (vgl. Senat, BGHZ 131, 376, 379), braucht er
seine Klage nicht auf diejenigen notwendigen Streitgenossen zu erstrecken,
die – wie die Beklagten zu 9 und zu 11 - die von ihm begehrte Leistung außer-
gerichtlich anerkannt haben (Senat, Urt. v. 26. Oktober 1990, V ZR 105/89,
NJW-RR 1991, 333, 334; Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992,
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1101, 1102) oder gegen die – wie im Falle der Beklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21
- ein rechtskräftiger Titel vorliegt (vgl. RGZ 71, 366, 371; 93, 292, 295;
MünchKom-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 62 Rdn. 39, 34). Daß sich die genannten
Beklagten zur Abgabe einer Auflassungserklärung verpflichtet haben bzw.
rechtskräftig hierzu verurteilt worden sind, während der Kläger die übrigen Be-
klagten nun auf Abgabe einer Identitätserklärung in Anspruch nimmt, ändert an
der Zulässigkeit seines neuen Klagebegehrens nichts. Denn der Kläger kann
sein eigentliches Ziel (Eigentumserwerb am Flurstück 315) auch dadurch er-
reichen, daß er beim Grundbuchamt Erklärungen aller Miterben vorlegt, die
entweder auf Auflassung oder – als qualitatives Minus hierzu – auf klarstellen-
de Identitätserklärungen gerichtet sind.
2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auch an, daß den Ver-
tragsparteien bei der Beurkundung des Kaufvertrags und der zugleich erfolg-
ten Auflassung eine (unschädliche) Parzellenverwechslung hinsichtlich der
Flurstücke 272 und 315 unterlaufen ist.
a) Die von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrügen greifen
nicht durch. Das Auslegungsergebnis ist nicht nur - was ausreichen würde -
möglich, sondern auch naheliegend. Zutreffend stellt das Berufungsgericht auf
den tatsächlichen Willen der Vertragschließenden und nicht allein auf den
Vertragswortlaut ab (vgl. hierzu BGHZ 20, 109, 110 ff; BGH, Urt. v.
20. November 1997, IX ZR 152/96, NJW 1998, 746, 747 m.w.N.). Dabei legt es
zu Recht besonderes Gewicht auf die in der Präambel des Vertrags darge-
stellte Interessenlage - Erwerb zu Wohnzwecken und zur Gartennutzung unter
Vornahme eines Wohnungstausches - und die in § 2 des Kaufvertrags enthal-
tene Erklärung, bei dem verkauften Grundbesitz handele es sich um ein mit
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einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück, Garten und Wiese. Demge-
genüber kommt dem Umstand, daß sich die im Kaufvertrag aufgeführte Ge-
samtgröße der veräußerten Grundstücke (1.710 qm) und die dort genannten
Belastungen nur auf die Flurstücke 272 und 312 beziehen, entgegen der An-
sicht der Revisionserwiderung keine entscheidende Bedeutung zu. Denn diese
Angaben beruhen - ebenso wie die Flurstücksbezeichnungen - ersichtlich auf
den dem Grundbuch entnommenen Daten. Vergeblich bemängelt die Revisi-
onserwiderung auch, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zu
der baulichen Situation der Flurstücke 272 und 315 übergangen. Nach den
gemäß § 314 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-
richts ist das Flurstück 315 mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, während es
sich bei der Parzelle 272 um ein von der LPG genutztes, unbebautes Grund-
stück handelt. Die von den Revisionsbeklagten behauptete Unrichtigkeit des
Tatbestands kann nicht mit einer Verfahrensrüge verfolgt, sondern nur in ei-
nem - hier unterbliebenen - Berichtigungsverfahren gemäß § 320 ZPO beho-
ben werden (BGH, Urt. v. 15. Juni 1989, VII ZR 14/88, NJW 1989, 2753, 2754
m.w.N. - insoweit in BGHZ 108, 65, 69 nicht abgedruckt -; MünchKomm-ZPO/
Wenzel, aaO, § 554 Rdn. 23). Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung auch,
das Berufungsgericht habe den Beklagtenvortrag zum nachträglichen Verhal-
ten der Vertragspartner nicht ausreichend gewürdigt. Die Behauptung, die
Erblasserin habe sich nach Vertragsschluß gegenüber einem Familienmitglied
noch als Eigentümerin des Flurstücks 315 geriert, stellt angesichts der im Ver-
trag enthaltenen Objektbeschreibung und der unmittelbar nach Vertragsab-
schluß erfolgten Inbesitznahme des Mehrfamilienhauses durch die Käufer die
festgestellte Willenslage der Vertragsparteien nicht in Frage, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dem weiteren Vortrag der Beklagten,
auch der Kläger habe nach Abschluß des Kaufvertrags nicht die Ansicht ver-
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treten, ihm sei das Hausgrundstück veräußert worden, kommt ebenfalls keine
Bedeutung zu.
b) Die versehentlich erfolgte unrichtige Flurstücksbezeichnung läßt
nicht nur die Wirksamkeit des Kaufvertrags und der erklärten Auflassung un-
berührt (Senat BGHZ 87, 150, 153 ff m.w.N.); sie bleibt auch auf die Gültigkeit
der gemäß der GVVO vom 11. Januar 1963 (GBl DDR II, 159 ff) erteilten
staatlichen Genehmigung ohne Einfluß. Denn für die zuständige Genehmi-
gungsbehörde war bei entsprechender Würdigung der Vertragsunterlagen
ebenfalls erkennbar, daß die Übertragung des Eigentums an einem mit einem
Wohnhaus bebauten Grundstück beabsichtigt war.
3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme, der Vertrag sei wegen
einer verborgenen Unvollständigkeit hinsichtlich des Kaufpreises nicht zustan-
de gekommen, weil die Parteien einen lastenfreien Übergang der Grundstücke
gewollt, eine Regelung für die auf dem Grundstück Flurstück 315 lastende,
den Kaufpreis übersteigende Hypothek aber nicht getroffen hätten und dies
einen Hauptpunkt des Vertrages betreffe. Das Berufungsgericht verkennt da-
bei schon im Ansatz, daß die außer Betracht gebliebene Hypothek nicht mit
einer fehlenden Einigung über den Kaufpreis gleichgesetzt werden kann. Nach
seinen fehlerfreien Feststellungen wollten die Vertragsparteien das Haus-
grundstück mit Ausnahme der erwähnten Wegerhaltungspflicht lastenfrei
übertragen. Wenn aber das Grundstück in Abteilung III lastenfrei übergehen
sollte, betrifft die dort übersehene Hypothek nicht die Vereinbarung über den
Kaufpreis. Sie stellt vielmehr einen den Vertragsparteien verborgen gebliebe-
nen Rechtsmangel dar, auf den sich der vereinbarte Gewährleistungsaus-
schluß nicht erstreckt. Ungeregelt blieb damit nicht der zu leistende Kaufpreis,
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sondern die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger die Be-
seitigung der Hypothek verlangen kann. Dabei kann dahin stehen, ob dem
Kaufvertrag insoweit eine durch Heranziehung des dispositiven Rechts (§ 434
BGB) bzw. durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Regelungs-
lücke anhaftet oder ihm teilweise die Geschäftsgrundlage fehlt, mit der Folge,
daß eine Vertragsanpassung zu erfolgen hätte. Denn in allen Fällen werden
lediglich die Vertragsmodalitäten, nicht aber die Wirksamkeit des Vertrages
selbst berührt.
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Auffassung
des Berufungsgerichts, der beurkundete Kaufvertrag zum Preis von
10.000 Mark/DDR sei als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB und die
tatsächlich gewollte Vereinbarung zu einem Preis von 25.000 Mark/DDR man-
gels Beurkundung nach §§ 117 Abs. 2, 313 Satz 1, 125 Satz 1 BGB nichtig
(vgl. Senat, BGHZ 54, 56, 62 ff; 89, 41, 43; Urt. v. 26. Oktober 1979, V ZR
88/77, NJW 1980, 451). Es kann dahinstehen, ob die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, der Kläger habe weitere 15.000 Mark/DDR bezahlt, weil der
Erblasserin der im Vertrag angegebene Kaufpreis zu niedrig erschienen sei,
die Annahme einer solchen Scheinvereinbarung rechtfertigt, oder ob sich der
Vortrag des Klägers auf eine nach erklärter Auflassung erfolgte und damit
formlos mögliche Abänderung der ursprünglich tatsächlich getroffenen Kauf-
preisabrede (vgl. Senat, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, NJW 1985,
266; Urt. v. 22. März 2001, V ZR 316/00 zur Veröffentlichung vorgesehen) be-
zog. Zwar wäre bei einer zusätzlich vereinbarten Schwarzgeldzahlung auf-
grund der unterbliebenen Eintragung des Eigentumsübergang auf dem für das
Flurstück 315 angelegten Grundbuchblatt keine Heilung nach § 313 Satz 2
BGB eingetreten (RGZ 61, 264, 265 ff; Staudinger/Wufka, 1995, § 313
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Rdn. 267; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 313 Rdn. 75; Palandt/Heinrichs,
BGB, 60. Aufl., § 313 Rdn. 50). Auch bestehen keine hinreichenden Anhalts-
punkte für eine durch die erklärte Auflassung schlüssig erfolgte Bestätigung
des formnichtigen Vertrags gemäß § 141 BGB, denn dies würde voraussetzen,
daß die Vertragsschließenden die Nichtigkeit kannten oder zumindest Zweifel
an der Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung gehegt hätten (BGHZ 129, 371,
377; 138, 339, 348). Den Beklagten ist es aber gemäß § 242 BGB verwehrt,
sich auf eine mögliche Formnichtigkeit des Kaufvertrags zu berufen.
a) Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts
entstanden ist, bleibt zwar das bisherige Recht im Beitrittsgebiet maßgebend
(Art. 232 § 1 EGBGB). Dies schließt jedoch trotz der am 1. Januar 1976 erfolg-
ten Ablösung des BGB durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nicht
aus, die Rechte der Parteien nunmehr (wieder) an dem allen Rechtsordnungen
immanenten Maßstab des § 242 BGB zu prüfen (Senat, BGHZ 124, 321, 324 f;
BGHZ 135, 158, 169 f; 121, 378, 391; Senat, Urt. v. 7. Mai 1999, V ZR 205/98,
WM 1999, 1720 f m.w.N.). Danach haben in der ehemaligen DDR mit unter-
verbrieftem Kaufpreis geschlossene Verträge im allgemeinen Bestand. Eine
Unterverbriefung ist nämlich nur vor dem Hintergrund der DDR-Preisbestim-
mungen verständlich. Nach der GVVO vom 11. Januar 1963 (GBl. DDR II
159 ff) unterlagen Verträge, durch die Eigentum an einem Grundstück oder
Gebäude übertragen werden sollte, der Genehmigungspflicht, die sich auch
auf die preisrechtliche Unbedenklichkeit des Rechtsgeschäfts erstreckte (§ 4
Abs. 2 GVVO). Hierdurch sollte die Durchsetzung der Preisanordnung Nr. 415
vom 6. Mai 1955 (GBl. DDR I 330) gesichert werden, die bei eigengenutzten
Grundstücken auf Einheitswerte aus dem Jahr 1939 zurückgriff (Senat, BGHZ
122, 204, 208; BGHZ 124, 321, 325 m.w.N.; Horn, Das Zivil- und Wirtschafts-
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recht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 377 Rdn. 75). Die Beurkundung ei-
nes vorgetäuschten Kaufpreises sollte daher vor allem dazu dienen, ein bei
Offenlegung der wirklich gewollten Vertragsbedingungen aufgrund der
Rechtspraxis der ehemaligen DDR nicht genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft
zu verwirklichen. So wäre es gegebenenfalls auch hier. Die Vertragspartner
hegten erkennbar die Absicht, die getroffenen Abreden zu vollziehen, denn sie
haben aus ihrer Sicht alle Erklärungen (Auflassung, Eintragungsbewilligung,
Stellung eines Eintragungsantrags) abgegeben, um den angestrebten Eigen-
tumsübergang an den Flurstücken 315 und 312 zu gewährleisten (§ 313
Satz 2 BGB). Der Eigentumsübergang an dem Flurstück 315 scheiterte letzt-
lich nur daran, daß der Eintragungsfehler - ebenso wie die im Kaufvertrag er-
folgte Falschbezeichnung - unbemerkt blieb. Die Vertragsparteien haben sich
dementsprechend über einen sehr langen Zeitraum von über 20 Jahren hin-
weg auf die Rechtsbeständigkeit des 1973 abgeschlossenen Vertrags einge-
richtet. Die Erblasserin nahm den ausgehandelten Kaufpreis in Empfang und
führte den vereinbarten Wohnungstausch mit den Käufern durch. Hat aber ei-
ne Vertragspartei - wie hier - längere Zeit aus einem nichtigen Vertrag erhebli-
che Vorteile gezogen und wollen sich nunmehr ihre Rechtsnachfolger unter
Berufung auf den – aus Sicht der Vertragsschließenden zur Verwirklichung ih-
rer Ziele notwendigen - Formmangel ihren Verpflichtungen aus dem zumindest
zugunsten der Verkäuferseite vollständig abgewickelten Kaufvertrag entzie-
hen, so handeln sie in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig, zumal sie
bislang auch nicht die Bereitschaft gezeigt haben, die der Erblasserin zuteil
gewordenen Vorteile den Käufern zurückzugewähren (vgl. Senat, BGHZ 124,
321, 324 f; Senat, Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 85/95, NJW 1996, 2503, 2504).
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b) Auch auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen
die preisrechtlichen Bestimmungen (§ 3 GVVO v. 11. Januar 1963 - GBl. DDR
II 159) könnten sich die Beklagten gemäß § 242 BGB nicht berufen. Denn in
der Rechtswirklichkeit der ehemaligen DDR genoß ein unter Umgehung der
preisrechtlichen Unbedenklichkeitsprüfung geschlossener Vertrag durch die in
der Regel von den Parteien vermiedene Offenlegung der tatsächlich verein-
barten Vergütung (vgl. § 69 Abs. 2 ZGB) Bestandsschutz, dessen durch den
Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse bedingter Wegfall keine Rückab-
wicklung rechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 124, 321, 326).
c) Der Kaufvertrag ist damit in seiner gewollten Form als wirksam zu
behandeln (Senat, Urt. v. 7. Mai 1999, V ZR 205/98, aaO, 1721). Dies hat zur
Folge, daß der Kläger Erfüllung verlangen (Senat, BGHZ 124, 326 m.w.N.) und
dementsprechend als vertragliche Nebenpflicht von den noch nicht rechtskräf-
tig zur Auflassung verurteilten Beklagten zu 1 bis 3, 6, 7, 10, 13 – 17, 22 bis 24
die Richtigstellung der Eintragungsbewilligung beanspruchen kann (Köbl,
DNotZ 1983, 598, 603; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 433
Rdn. 56).
5. Rechtlich zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der Kläger sei aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjäh-
rung gemäß § 222 Abs. 1 BGB, Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB an der Durchset-
zung seines Anspruchs gehindert. Das Berufungsgericht geht zwar richtig da-
von aus, daß die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Inkraft-
treten des ZGB am 1. Januar 1976 gemäß § 11 EGZGB, § 474 Abs. 1 Nr. 2
ZGB von einer zweijährigen Verjährungsfrist abgelöst wurde, die zwischenzeit-
lich längst verstrichen ist. Keinen Bedenken begegnet auch die Annahme des
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Berufungsgerichts, die Erhebung der Einrede der Verjährung sei in der Gel-
tendmachung der Verwirkung des Erfüllungsanspruchs zu sehen (vgl. hierzu
Senat, BGHZ 122, 308; BGH, Urt. v. 3. April 1996, XII ZR 86/95, NJW 1996,
1894, 1895 m.w.N.). Nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages war der
nach den Bestimmungen des ZGB von Amts wegen zu berücksichtigende Ein-
tritt der Verjährung nur noch auf Einrede zu beachten (Senat, BGHZ 122, 308;
BGHZ 126, 87, 103).
Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 472 Abs. 2 ZGB, der in besonders gelagerten
Fällen eine Verjährungsdurchbrechung ermöglicht und auf Fälle, in denen sich
- wie hier - - der Eintritt der Verjährung im Rahmen der Regelung des Art. 231
§ 6 EGBGB nach dem Recht der DDR bestimmt, weiter anzuwenden ist (BGHZ
135, 158, 166). Zwar kommt eine Verjährungsdurchbrechung nur dann in Be-
tracht, wenn alle drei im Gesetz hierfür vorgesehenen Gesichtspunkte zu beja-
hen sind, also für eine Rechtsschutzgewährung trotz eingetretener Verjährung
schwerwiegende Gründe vorliegen, diese im Interesse des Gläubigers drin-
gend geboten erscheint und dem Schuldner zuzumuten ist. Allgemeine Billig-
keitserwägungen können dabei nicht genügen; vielmehr ist in jedem Fall eine
besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des
Gläubigers erforderlich, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des
Schuldners und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwin-
gend gebietet (BGHZ 126, 87, 103 f; 135, 158, 167 f; BGH, Beschl. v. 17. Mai
1995, XII ZA 3/95, DtZ 1995, 409). Eine Verjährungsdurchbrechung kommt
nach diesen Maßstäben nicht nur dann in Betracht, wenn ein Verhalten des
Schuldners maßgeblich dazu beigetragen hat, daß der Gläubiger seinen An-
spruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Vielmehr können die Vorausset-
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zungen des § 472 Abs. 2 ZGB auch dann erfüllt sein, wenn eine rechtzeitige
Geltendmachung des Anspruchs aus sonstigen, nicht auf einem Verhalten des
Schuldners beruhenden Gründen verhindert worden ist, die nicht auf eine
Pflichtverletzung des Berechtigten zurückzuführen sind (BGHZ 135, 158,
167 ff; Göhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch Teil 1, 1981, S. 254; Posch, Allge-
meines Vertragsrecht, 1977, 97 ff; ferner Begründung zum Entwurf des Zivil-
gesetzbuchs vom 15. Oktober 1965, abgedruckt bei: Eckert/Hattenhauer, Das
Zivilgesetzbuch der DDR, S. 546 ff, 660, wo auf "schwerwiegende Gründe ob-
jektiver Natur" abgestellt wird). Gemessen an diesen Maßstäben ist im Streit-
fall von einer Durchbrechung der eingetretenen Verjährung auszugehen. Die
Falschbezeichnung und der hierdurch bewirkte Eintragungsfehler war von den
Vertragsschließenden unbemerkt geblieben; die Beteiligten gingen für einen
Zeitraum von mehr als 20 Jahren davon aus, daß der 1973 abgeschlossene
Kaufvertrag vollständig abgewickelt und der Eigentumswechsel an dem be-
bauten Flurstück wirksam vollzogen worden sei. Dementsprechend nahm die
Erblasserin den ausgehandelten Kaufpreis und die eingetauschte Wohnung in
Empfang und überließ den Käufern das Mehrfamilienhaus, ohne es von diesen
in der Folgezeit zurückzufordern oder in sonstiger Weise sich diesen gegen-
über als Eigentümerin zu gerieren. Nach dieser Sachlage erscheint es
schlechthin unbillig, dem Kläger unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung
nach der Wende eine Korrektur des erfolgten Eintragungsfehlers zu verweh-
ren. Dies liefe letztlich auf eine einseitige Vollziehung des Kaufvertrags hin-
aus, denn der Kläger hätte angesichts der ebenfalls eingetretenen Verjährung
eventueller Rückforderungsansprüche oder Schadensersatzforderungen we-
gen Nichterfüllung keine Möglichkeit, den gezahlten Kaufpreis und die an die
Erblasserin übergebene Wohnung ohne Zustimmung der Beklagten zurückzu-
erhalten, könnte aber andererseits seine Eintragung in das Grundbuch nicht
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bewirken. Die Beklagten können sich demgegenüber nicht auf ein schutzwür-
diges Interesse berufen, denn sie haben ihre Rechtsstellung allein aufgrund
eines dem Willen der Vertragsparteien zuwider laufenden und unbemerkt ge-
bliebenen Eintragungsfehlers sowie der nach Vertragsabschluß infolge des
Inkrafttretens des ZGB erfolgten Abkürzung der ursprünglichen 30jährigen
Verjährungsfrist auf zwei Jahre zu verdanken. Der Gesetzgeber des ZGB
wollte durch die Schaffung der Durchbrechungsregelung der § 472 Abs. 2 ZGB
aber gerade einen Ausgleich dafür schaffen, daß die Verjährungsfristen im Zi-
vilgesetzbuch kurz festgelegt wurden (vgl. Begründung des Entwurfs des Zivil-
gesetzbuchs vom 15. Oktober 1965, abgedruckt bei: Eckert/Hattenhauer, aaO,
660).
- 21 -
III.
Das Berufungsurteil ist daher zunächst insoweit aufzuheben, als es unter Ver-
stoß gegen § 705 ZPO das vom Landgericht gegen die Beklagten zu 12 und
zu 21 erlassene Teilversäumnisurteil vom 11. November 1998 abgeändert und
die Klage abgewiesen hat. Darüber hinaus ist das Berufungsurteil aufzuheben,
soweit es die Klage auf Abgabe einer Identitätserklärung gegen die Beklagten
zu 1 bis 3, 6, 7, 10, 13 - 17, 22 – 24 abgewiesen hat und sind diese Beklagten
zur Abgabe der Erklärung zu verurteilen.
IV.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1,
269 Abs. 3, 100 Abs. 1 ZPO. Gegen die Beklagten zu 18 und zu 20 wurde die
Klage zurückgenommen, während gegen die Beklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21
Teilversäumnisurteile ergangen sind, die mangels Anfechtung rechtskräftig
geworden sind (Senat, BGHZ 131, 376, 381 ff), weswegen eine Abänderung
der im Schlußurteil des Landgerichts enthaltenen Kostenentscheidung inso-
weit nicht möglich ist ( BGH, Urt. v. 3. November 1992, X ZR 83/90, NJW
1993, 1063, 1066). Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus
§§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, daß der
Kläger nur aufgrund des in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Verurteilung
zur Abgabe einer Identitätserklärung obsiegen konnte, denn für seine ur-
sprünglich erhobene Auflassungsklage war kein Raum (Senat, Urt. v. 23. Juni
1967, V ZR 4/66, MDR 1967, 828). Andererseits war dem Umstand Rechnung
zu tragen, daß die von den Beklagten zu 1-3 und 10 eingelegte Berufung weit-
- 22 -
gehend ohne Erfolg geblieben ist. Dies führt zu der im Tenor ausgesproche-
nen Kostenverteilung. Da die übrigen im Berufungsverfahren beteiligten Be-
klagten nicht als Rechtsmittelführer aufgetreten sind, trifft sie - mit Ausnahme
ihrer eigenen Auslagen - keine Kostentragungspflicht (Zöller/Vollkommer, aaO,
§ 62
Rdn. 32; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rdn. 28, 24). Die Kostenent-
scheidung für das Revisionsverfahren ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 100
Abs. 1, 2 ZPO.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Schneider
Lemke