Urteil des BGH vom 15.06.2010

BGH (stgb, unterbringung, stpo, schuldspruch, konsum, versuch, grund, bande, kokain, anordnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 229/10
vom
15. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil
des Landgerichts Bielefeld vom 14. Januar 2010
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser An-
geklagte und der frühere Mitangeklagte L.
im Fall 19 der Urteilsgründe jeweils des Diebstahls
(statt eines schweren Bandendiebstahls) schuldig
sind,
b) im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich des Ange-
klagten E. mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2.
Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das
vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser An-
geklagte im Fall 55 der Urteilsgründe des Dieb-
stahls (statt eines schweren Bandendiebstahls)
schuldig ist,
b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch
über die Einzelstrafe im Fall 55 der Urteilsgründe,
im Gesamtstrafenausspruch und soweit eine Ent-
scheidung über die Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
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3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen schweren Banden-
diebstahls in 41 Fällen, wobei es in elf Fällen beim Versuch geblieben ist, und
wegen versuchten Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren
verurteilt; den Angeklagten Ö. hat es wegen schweren Bandendieb-
stahls in 21 Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch geblieben ist, und we-
gen Diebstahls in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben
ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-
visionen der Angeklagten; der Angeklagte Ö. rügt ferner die Verletzung for-
mellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge, auch hinsichtlich des
früheren Mitangeklagten L. , in dem aus dem Beschlusstenor ersichtli-
chen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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1. Bei der rechtlichen Würdigung des Falles 19 der Urteilsgründe hat das
Landgericht übersehen, dass es bereits vor Begehung dieser Tat zu einem
Streit zwischen den Bandenmitgliedern gekommen war und der gesondert ver-
folgte B. aus der zuvor mit dem Angeklagten E. und dem früheren Mit-
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angeklagten L. gebildeten Bande ausgeschieden war (zur Mindestzahl
vgl. BGHSt 46, 321). Dementsprechend hat sich der Angeklagte E. in diesem
Fall lediglich des Diebstahls (in einem besonders schweren Fall) gemäß § 242
Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB schuldig gemacht.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
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2. Ebenfalls nicht belegt ist das für eine Verurteilung gemäß § 244 a
StGB erforderliche Vorliegen einer aus mindestens drei Personen bestehenden
Bande im Fall 55 der Urteilsgründe. Nach den Feststellungen brach der Ange-
klagte Ö. in diesem Fall "zusammen mit weiteren bislang nicht ermit-
telten Tätern" in ein Geschäftsgebäude ein.
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Auch insoweit hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeän-
dert; er hat ferner die hiervon betroffene Einzelstrafe und die Gesamtstrafe auf-
gehoben.
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3. Das Urteil hält außerdem rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit eine
Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.
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a) Nach den Feststellungen begann der Angeklagte E. im Jahre 2001
mit dem Konsum von Marihuana. Dies führte im Jahr 2005 zu einer mehrmona-
tigen Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Eine anschließende
Jugendhilfemaßnahme musste wegen wiederholten Rückfalls in den Miss-
brauch von Rauschgift abgebrochen werden. Im Jahr "2007 bzw. 2008" begann
er, auch Kokain zu schnupfen. Seinen Drogenkonsum versuchte er durch die
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abgeurteilten Diebstahlstaten zu finanzieren. Er möchte eine Therapie absolvie-
ren.
Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen
Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich
zu nehmen. Der Angeklagte hat über einen längeren Zeitraum bis zu seiner In-
haftierung illegale Drogen konsumiert. Der Symptomwert der Taten ist (schon)
dann zu bejahen, wenn der Hang des Täters zu übermäßigem Rauschmittel-
konsum neben anderen Umständen zu deren Begehung beigetragen hat (BGH,
Beschl. vom 16. September 2008 - 3 StR 312/08). So war es hier. Die Jugend-
kammer ist selbst davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Taten auf
Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, wie ihr Hinweis auf
§ 35 BtMG zeigt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist aber ge-
genüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs vorrangig (vgl. BGH, Beschl. vom 4. März 2009
- 2 StR 37/09, NStZ 2009, 441 m.w.N.). Daher hätte das Landgericht prüfen und
entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB gegeben sind.
Hieran hat sich durch die Neufassung dieser Vorschrift nichts geändert (vgl.
BGH, Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73).
Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die
Maßregelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der
hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB)
fehlt.
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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGHSt 37,
5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das
Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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Aus § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG folgt, dass über die Verhängung von
Jugendstrafe und die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregel der Un-
terbringung in einer Entziehungsanstalt nur auf Grund einheitlicher Betrachtung
entschieden werden kann. Der Rechtsfolgenausspruch war daher in Bezug auf
den Angeklagten E. insgesamt aufzuheben.
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b) Auch bei dem Angeklagten Ö. hätte die Frage der Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt erörtert werden müssen: Der Angeklagte
begann als Jugendlicher mit dem Konsum von Cannabisprodukten. Anschlie-
ßend schnupfte er auch Kokain. Den Konsum steigerte er "relativ schnell". Er
musste Schulden machen, um seinen Drogenmissbrauch zu finanzieren; seiner
Freundin entwendete er Geld zu diesem Zweck. Für die Zukunft plant er, seine
Sucht zu bekämpfen. Auch bei diesem Angeklagten ist das Landgericht davon
ausgegangen, dass er die Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen hat, wie der Hinweis auf § 35 BtMG zeigt. Es hätte daher prüfen
müssen, ob die - vorrangige - Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt anzuordnen ist.
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Bei dem Angeklagten Ö. ist das Urteil nur insoweit aufzuhe-
ben, als eine Entscheidung über die Maßregel nach § 64 StGB unterblieben ist.
Der Senat schließt hingegen aus, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten
Rechtsfehler in den von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Fällen auf
geringere Einzelstrafen erkannt hätte.
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c) Die Frage nach der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in ei-
ner Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen (§ 246 a Satz 2 StPO) der Prüfung und Entscheidung durch
ein neues Tatgericht.
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4. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 19 der Urteilsgründe ist ge-
mäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden früheren Mitangeklagten
L. , den Mittäter des Angeklagten E. in diesem Fall, zu erstrecken. Das
Landgericht hat L. zu der im Blick auf den in seinen Taten hervorgetrete-
nen Erziehungsbedarf sehr milden Jugendstrafe von einem Jahr und neun Mo-
naten mit Bewährung verurteilt; der Senat schließt aus, dass der Tatrichter die-
sen Angeklagten ohne den aufgezeigten Rechtsfehler zu einer noch milderen
Strafe verurteilt hätte.
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Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Bender