Urteil des BGH vom 13.07.2000
BGH (menge, strafkammer, verfolgung, stpo, stgb, anordnung, heroin, notwendigkeit, finanzierung, zeitpunkt)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 230/00
vom
13. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 20. Januar 2000, soweit es ihn betrifft, im
Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge, und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ver-
urteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch
richtet. Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben:
1. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Strafmilderung nach § 31 BtMG
mit der Begründung versagt, das umfassende Geständnis des Angeklagten
habe - auch wenn es "sich nicht auf ein bloßes Einräumen (beschränkt), son-
dern freimütig und bis ins Detail weit darüber hinaus (geht)" - keinen Aufklä-
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rungserfolg herbeigeführt, da bereits vor der Vernehmung des Angeklagten
aufgrund insbesondere der Angaben des Zeugen T. die entsprechenden
Tatsachen bekannt gewesen waren. Es geht hierbei von einem zu engen Ver-
ständnis des für die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzten Aufklä-
rungsbeitrags aus.
Zwar kann ein solcher nicht schon dann angenommen werden, wenn ein
Täter auf Vorhalt der den Strafverfolgungsbehörden vorliegenden Erkenntnisse
lediglich deren Richtigkeit einräumt. Derjenige Täter hingegen, der - wie der
Angeklagte - von sich aus über seinen Tatbeitrag hinaus Angaben zu Tatbetei-
ligten, Hintermännern, Vertriebsregeln u.a. macht, die sich mit den Erkenntnis-
sen der Strafverfolgungsbehörden decken, bestätigt nicht lediglich, was den
Strafverfolgungsbehörden aufgrund eigener Ermittlungen bereits bekannt war,
sondern schafft darüber hinaus auch eine sicherere Grundlage für den Nach-
weis der betreffenden Taten. Dies genügt für die Anwendung des § 31 Nr. 1
BtMG. Denn auch derjenige Täter verbessert die Möglichkeiten der Verfolgung
begangener Straftaten - und erzielt damit einen Aufklärungserfolg im Sinne von
§ 31 Nr. 1 BtMG -, der erst durch seine Aussage den Strafverfolgungsbehörden
die erforderliche Überzeugung vermittelt, daß deren bisherige Erkenntnisse
auch zutreffen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 14 und 29).
So war es hier. Das Landgericht führt selbst aus, "daß sein (des Ange-
klagten) Verständnis über die Dokumentation von Einsicht und Reue hinaus
auch durch die Untermauerung der Glaubwürdigkeit vor allem des besonders
wichtigen Zeugen T. einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zur Ver-
folgung der weiteren Beteiligten geleistet hat und noch leisten wird".
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Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht zu geringeren
Strafen gelangt wäre, wenn es die dargelegten Grundsätze beachtet hätte. Der
Strafausspruch war daher insgesamt aufzuheben.
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten ha-
ben, daß bei der Prüfung eines Aufklärungserfolgs im Sinne des § 31 Nr. 1
BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (BGH
NStZ 1992, 192 m.w.N.).
2. Das Landgericht hat zudem - was die Revision zutreffend geltend
macht - sich nicht mit der Möglichkeit und der Notwendigkeit einer Maßrege-
lanordnung auseinandergesetzt, obwohl die Umstände des Falles dazu drän-
gen (st.Rspr., vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1). Solche Umstände lagen
hier nach den Feststellungen vor: Der Angeklagte konsumierte "2 bis 3 Gramm
Heroin täglich, geschluckt in Dosen zu ca. 0,3 Gramm". Zur Finanzierung des
Drogenkonsums benötigte er zwischen 100 und 130 DM am Tag. Versuche,
seine Abhängigkeit zu überwinden, scheiterten. Die abgeurteilten
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Taten beging er, um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu verschaffen. Das
Landgericht hat auch eine Heilung des Angeklagten von seiner Sucht aus-
drücklich nicht für von vornherein aussichtslos gehalten.
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Kolz