Urteil des BGH vom 28.11.2006
BGH (abweisung der klage, zpo, wert, gkg, koch, gerichtskosten, sache, betrag, dauer, gebrauch)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 9/06
vom
28. November 2006
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
Landgerichts Leipzig - 12. Zivilkammer - vom 3. Januar 2006 auf-
gehoben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 330,24 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen
verurteilt, der Erhöhung der Miete für ihre Wohnung von bisher monatlich
144,75 € netto auf nunmehr monatlich 172,27 € netto mit Wirkung ab dem
1. Mai 2004 zuzustimmen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat
das Landgericht verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei
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nach § 511 Abs. 2 ZPO unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes
gemäß § 41 Abs. 5 GKG 600 € nicht übersteige. Dagegen wendet sich die Be-
klagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil gemäß
den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die
Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht ein-
gelegt und begründet worden.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig ver-
worfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des
Beschwerdegegenstandes auf Seiten der Beklagten den nach § 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 €.
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Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist gemäß § 2 ZPO nach den
§§ 3 bis 9 ZPO zu bestimmen. Für Klagen auf künftig wiederkehrende Leistun-
gen, zu denen auch Klagen auf Mieterhöhung gehören, gilt § 9 ZPO (Senatsbe-
schluss vom 21.
Mai 2003 -
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ZB 10/03, BGHReport 2003, 1036 =
AnwBl 2003, 597 = JurBüro 2004, 207 unter II 2 a; vgl. auch BVerfG NJW 1996,
1531). Die vom Berufungsgericht angezogene Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG
ist nur für den Gebührenstreitwert maßgeblich; für die Bestimmung des hier in
Rede stehenden Wertes des Beschwerdegegenstandes ist sie dagegen ohne
Bedeutung. Insoweit gilt nichts anderes als für die im Kern inhaltsgleiche Vor-
gängerregelung des § 16 Abs. 5 GKG a.F. (dazu Senatsbeschluss, aaO).
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Nach § 9 ZPO kommt es auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen
Bezuges der wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen an (Satz 1); bei be-
stimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge
maßgebend, wenn er der geringere ist (Satz 2). Da zwischen den Parteien ein
Wohnraummietverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht und der Mieterhöhungs-
betrag nach dem von der Beklagten uneingeschränkt angefochtenen Urteil des
Amtsgerichts monatlich 27,52 € netto beträgt, errechnet sich ein Wert des Be-
schwerdegegenstandes von 1,155,84 € (= 42 x 27,52 €).
3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-
ben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung
über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dabei macht der Senat hinsichtlich der Gerichtskosten für das Rechtsbe-
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schwerdeverfahren von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 4 C 860/04 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 03.01.2006 - 12 S 592/05 -