Urteil des BGH vom 09.06.2010
BGH (beratung, stpo, verhandlung, strafkammer, stgb, sicherungsverwahrung, beweisaufnahme, hauptverhandlung, verkündung, unterbringung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 187/10
vom
9. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 8. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte hat innerhalb von drei Monaten vier bewaffnete Raubde-
likte, einen Mordversuch und zwei versuchte Totschlagsdelikte begangen. Das
Landgericht hat ihn deshalb zu einer aus Einzelfreiheitsstrafen zwischen fünf
Jahren und sechs Monaten und zehn Jahren gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe
von 13 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten,
mit der er eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht,
bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Der näheren Ausführungen bedarf nur Folgendes:
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Die Revision rügt, dass vor der Verkündung des Urteils unter Verstoß
gegen § 260 Abs. 1 StPO keine (erneute) Urteilsberatung stattgefunden habe.
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a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
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Nachdem die Strafkammer das Urteil umfassend beraten hatte, wurde
die Beweisaufnahme wieder eröffnet und ein Hinweis nach § 265 StPO erteilt.
Im Anschluss daran wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen. Die Ver-
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fahrensbeteiligten machten von der Gelegenheit, weitere Erklärungen zur Sa-
che abzugeben, keinen Gebrauch, sondern nahmen lediglich auf ihre bereits
gemachten Ausführungen Bezug. Sodann wurde das Urteil verkündet, ohne
dass eine (erneute) Beratung stattgefunden hatte.
b) Die Revision und auch der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift vom 29. April 2010 halten dieses Vorgehen zutreffend für rechtsfehler-
haft.
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Gemäß § 260 Abs. 1 StPO hat das Urteil „auf die Beratung“ zu ergehen;
diese muss der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgehen. Tritt das Gericht
nach den Schlussvorträgen und der Beratung wieder in die Verhandlung ein, so
muss es vor der Verkündung erneut beraten. Dies gilt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch dann, wenn wie
im vorliegenden Fall der Wiedereintritt in die Verhandlung keinen neuen Pro-
zessstoff ergeben hat (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 2; BGH NStZ-RR
1998, 142; BGH NStZ 2001, 106).
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c) Der Senat kann jedoch hier ausnahmsweise ein Beruhen des Urteils
auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel ausschließen. Bestätigt durch das
Hauptverhandlungsprotokoll hat die Vorsitzende der Strafkammer in ihrer
dienstlichen Äußerung erklärt, dass eine erneute Beratung deshalb unterblieben
ist, weil nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung von keinem der Verfah-
rensbeteiligten eine Äußerung erfolgt ist, die - nicht einmal in einem geringen
Umfang - über die bloße Bezugnahme auf frühere Ausführungen hinaus inhaltli-
che Substanz gehabt hätte. Zusätzliche Erkenntnisse, die für den Straf- oder
Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung hätten sein können, ergaben sich somit
aus dem weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht. Für diesen Fall war nach
der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden in der vor der Wiedereröffnung der
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Hauptverhandlung vorangegangenen Urteilsberatung zwischen den Mitgliedern
der Strafkammer dahingehend Einigkeit erzielt worden, dass es bei dem Bera-
tungsergebnis - einer Verurteilung des Angeklagten entsprechend dem erteilten
rechtlichen Hinweis - bleiben sollte, ohne dies noch einmal zu beraten. Dement-
sprechend haben weder die Berufsrichter noch die Schöffen vor der Urteilsver-
kündung den Wunsch nach einer erneuten Beratung geäußert. Es erscheint
daher ausgeschlossen, dass hier ein Gerichtsmitglied zu einer anderen Ent-
scheidung als zu der bereits umfassend vorberatenen gelangt wäre (vgl. BGHR
StPO § 260 Abs. 1 Beratung 2 und 6; BGH NStZ 2001, 106).
2. Auch im Übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebote-
ne Überprüfung des Urteils aus den von dem Generalbundesanwalt zutreffend
dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
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3. Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgendem Hinweis:
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Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in der Siche-
rungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB abgelehnt. Sachverständig beraten
hat es bei diesem trotz der „ungewöhnlich schwerwiegenden Tatserie“ wegen
des kurzen Tatzeitraumes von drei Monaten einen Hang im Sinne des § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB „noch“ nicht feststellen können.
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Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen eines Hanges
verneint hat, ist nicht zutreffend. Liegen wie im vorliegenden Fall die formellen
Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB vor, kann nach der gesetzlichen Wer-
tung schon allein aus den abgeurteilten Taten ein Hang ableitbar sein. Es ist
daher bereits im Ansatz zweifelhaft, ob der Umstand, dass der Täter nicht
schon früher oder öfter straffällig wurde oder dass nicht ein bestimmter zeitli-
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cher Abstand zwischen den Anlasstaten bestand, maßgeblich zur Verneinung
eines Hanges herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 14. August 2007
- 1 StR 201/07; Urt. vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08 m.w.N.). Vielmehr
können gerade zeitlich dicht aufeinander folgende Taten in ihrer Häufung für
einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters sprechen, der ihn immer
neue Straftaten begehen lässt. Durch die daher nicht tragfähig abgelehnte An-
ordnung von Sicherungsverwahrung ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
Nack Wahl Rothfuß
Graf Sander