Urteil des BGH vom 18.10.2006
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 305/06
2 AR 149/06
vom
18. Oktober 2006
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft
Az.: 1 Zs 588, 834, 860 und 892/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Az.: 4 VAs 31-34/06 Kammergericht Berlin
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. August 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Kammergerichts Berlin vom 22. Mai 2006 - Az.: 4 VAs 31-34/06 - als unzu-
lässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdefüh-
rer mit der „Anhörungsrüge nach § 33 a StPO“ und „der Anhörungsrüge nach
§ 69 a GKG“. Er ist der Auffassung, dass der gesamte Bundesgerichtshof nicht
zuständig war, der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern hätte entschei-
den müssen und das Verfahren gerichtskostenfrei sei.
1
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
2
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat, der dem
Antragsteller vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
geben hat, hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er
nicht gehört worden ist. Die Besetzung der Strafsenate bei Entscheidungen ü-
ber Beschwerden ergibt sich aus § 139 Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Kostentra-
gungspflicht für erfolglose Beschwerden ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1
StPO, die Höhe der Kosten aus Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeich-
nis Nr. 3602.
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Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zuläs-
sig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.
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Rissing-van Saan Otten Fischer