Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (stpo, rechtsmittel, raum, schuldspruch, ziel, strafsache, berlin)

5 StR 2/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23.Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 5. September 2000 werden nach § 349
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Der Generalbundesanwalt hat zu den Rechtsmitteln wie folgt Stellung
genommen:
“Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349
Abs. 1 StPO).
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben; sie haben das Rechtsmittel aber lediglich mit der
nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht,
wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläß-
lich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung
des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung an-
fechten wollen, die zum Ausschluß als Nebenkläger berechtigt
(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich
offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuldspruch
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wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden
wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier
nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können
(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Be-
schluß vom 22. Mai 2000 – 5 StR 129/00 –; BGH, Beschluß vom
9. November 2000 – 4 StR 425/00 –; Senge in KK, StPO 4. Aufl.
§ 400 Rdnr.1).”
Dem tritt der Senat bei.
Tepperwien Häger Basdorf
Raum Brause