Urteil des BGH vom 25.10.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 61/06
vom
21. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März
2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ansbach vom 25. Oktober 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in zwei Fällen, schweren Raubes in drei Fällen und schwerer räuberi-
scher Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub in einem Fall zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Von weiteren Anklagevorwürfen der
schweren räuberischen Erpressung bzw. des schweren Raubes in 14 Fällen hat
das Landgericht den Angeklagten wegen teils nicht ausschließbarer und teils
erwiesener Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revi-
sion des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
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1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,
soweit es sich gegen den Schuldspruch, die festgesetzten Einzelstrafen und die
Maßregelanordnung richtet.
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2. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hält rechtlicher Nach-
prüfung stand.
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Die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen von jeweils sechs Jahren sind
dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Die einzelnen Taten be-
standen aus in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren begangenen Banküber-
fällen, bei denen der Angeklagte jeweils maskiert mit einer Bombenattrappe
oder einer Schusswaffe in die Banken eindrang, Mitarbeiter und Kunden der
Banken bedrohte und die Herausgabe von insgesamt 852.622 DM erzwang.
Einzelne Bedrohungsopfer hatten - zum Teil bis heute - unter erheblichen psy-
chischen Folgen zu leiden.
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Die die Einsatzstrafe zweieinhalbfach erhöhende Gesamtfreiheitsstrafe
ist zwar hoch, aber nicht unvertretbar hoch, sodass sie als Ergebnis der nach
§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen zusammenfassenden Würdigung der
Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Sie wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster
Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl.
BGHSt 24, 268, 269 f.; BGH NStZ-RR 1998, 236) noch gerecht.
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Dass die Strafkammer die Einsatzstrafe noch in der unteren Hälfte des
angewandten Strafrahmens festgesetzt hat und das Gewicht der einzelnen Ta-
ten, wie es rechtlich möglich gewesen wäre, nicht schon durch die Festsetzung
höherer Einzelstrafen berücksichtigt hat, stand der Festsetzung einer dem Ge-
samtgewicht des Sachverhalts gerecht werdenden Gesamtstrafe nicht entge-
gen. Die Höhe der Einzelstrafen band die Kammer hierbei nicht. Vielmehr war
es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, so-
fern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls
bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHR
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StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH NStZ-RR 1998, 236). Das hat das Landge-
richt getan. In der Gesamtschau der Taten hatten Unrechtsgehalt und Schuld-
umfang hier besonderes Gewicht. Die Art und die Vielzahl der Taten und die
Persönlichkeit des Angeklagten ließen auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit
und Gefährlichkeit sowie auf eine erhebliche Gefahr künftiger Rechtsbrüche
schließen.
Wahl Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit