Urteil des BGH vom 17.11.2009
BGH (grund, nachteil, nachprüfung, stpo, antrag, anhörung, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 441/09
vom
17. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2009 gemäß § 349
Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung gemäß
den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer