Urteil des BGH vom 11.07.2007
BGH (vorschrift, berlin, nachprüfung, stand, ergebnis, wirksamkeit, vereinbarung, bestand, zeitpunkt, anlass)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 230/06
Verkündet
am:
11. Juli 2007
Kirchgeßner
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des
Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Mieterin, die Beklagten waren Vermieter einer Wohnung
in B. . Der zugrunde liegende Mietvertrag vom 6. Februar 1982 lautete in § 2
wie folgt:
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"...
1.b) Das Mietverhältnis beginnt am 1. Februar 1984 und endet
am 31. Januar 1985. Es verlängert sich jedoch jeweils um 12
Monate, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe
2).
...
2. Kündigungsfristen zu ... 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt
- 3 Monate wenn seit der Überlassung des Wohnraums we-
niger als 5 Jahre vergangen sind,
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- 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums
5 Jahre vergangen sind,
- 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums
8 Jahre vergangen sind,
- 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums
10 Jahre vergangen sind.
..."
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Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 kündigte die Klägerin den Vertrag zum
31. August 2005. Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Sie meinten,
das Mietverhältnis könne frühestens zum 31. Januar 2007 gekündigt werden.
Die Klägerin hat darauf beim Amtsgericht Klage auf Feststellung der Be-
endigung des Mietverhältnisses zum 31.
August 2005, hilfsweise zum
31. Januar 2006, erhoben. Das Amtsgericht hat angenommen, das Mietverhält-
nis sei zum 31. August 2005 beendet worden. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Landgericht festgestellt, das Mietverhältnis habe am 31. Januar 2006
geendet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klä-
gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von
Interesse, ausgeführt:
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Die Kündigung der Klägerin habe das Mietverhältnis erst zum 31. Januar
2006 beendet, weil nach der vertraglichen Regelung in § 2 Nr. 1b nur jeweils
zum 31. Januar eines Jahres habe wirksam gekündigt werden können. Diese
Regelung sei wirksam vereinbart worden. Zwar verstoße sie gegen § 573c
Abs. 4 BGB, doch sei diese Vorschrift in diesem Zusammenhang nicht an-
wendbar. Die stufenweise Verlängerung der Kündigungsfrist (auch) für den Mie-
ter in § 2 Nr. 2 des Vertrages sei hingegen nach § 573c BGB unwirksam. Denn
gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB finde die genannte Norm hier An-
wendung. Die Klägerin habe daher unter Einhaltung der dreimonatigen Kündi-
gungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB das Mietverhältnis zum 31. Januar 2006
wirksam gekündigt.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nach-
prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
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1. Vergeblich greift die Klägerin die Auffassung des Landgerichts an, die
Kündigung des Vertrages habe wirksam nur zum 31. Januar eines Jahres aus-
gesprochen werden können. Die Revision beruft sich ohne Erfolg insoweit auf
§ 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF. Nach dieser Vorschrift waren Vereinbarungen in
Wohnraummietverträgen unwirksam, nach denen Kündigungen nur für den
Schluss bestimmter Kalendermonate (wie hier) zulässig sein sollten. Diese Vor-
schrift galt bis zum 31. August 2001. Sie hätte deshalb für die Wirksamkeit der
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vorliegenden Vereinbarung von Bedeutung sein können. Wie der Senat jedoch
bereits entschieden hat (Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005,
1572, unter II 2 a aa), ist § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF nicht auf befristete Miet-
verhältnisse mit Verlängerungsklausel - wie hier - anzuwenden. Der Senat sieht
keinen Anlass, von dieser Auffassung, die sich auf § 565a Abs. 1 BGB aF
stützt, abzuweichen. § 565a Abs. 1 BGB aF setzte voraus, dass Mietverträge
auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklauseln zulässig sind. Hiermit wäre es
nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Befristungen mit Verlängerungs-
klauseln von vornherein nach § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF unwirksam wären.
§ 565a Abs. 1 BGB ist in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung
vorliegend anzuwenden, weil das Mietverhältnis der Parteien zu diesem Zeit-
punkt bestand (Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB; vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007
- VIII ZR 257/06, unter II 2).
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien die Kündigungsfristen in
§ 2 Nr. 2 ihres Vertrages wirksam auch für die Klägerin verlängert haben. Denn
da die Beklagten das Berufungsurteil nicht angegriffen haben, ist nicht darüber
zu entscheiden, ob das Mietverhältnis noch später als am 31. Januar 2006 ge-
endet hat. Daher ist es ohne Bedeutung, ob gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2
EGBGB die Vorschrift des § 573c Abs. 4 BGB deshalb eingreift, weil die Kündi-
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gung durch die Klägerin den Beklagten nicht vor dem 1. Juni 2005 zugegangen
ist.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 C 379/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 62 S 64/06 -