Urteil des BGH vom 02.06.2010

BGH (ordentliche kündigung, gütliche einigung, stellungnahme, auslegung, zpo, vereinbarung, versicherungsnehmer, arbeitgeber, auflösung, einleitung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 241/09
vom
2. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf,
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Lehmann
am 2. Juni 2010
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der
31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. No-
vember 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis
zum
2. Juli 2010
Gründe:
I. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der beklagte Rechts-
schutzversicherer auch für die im Verfahren vor dem Integrationsamt
gemäß §§ 85 ff. SGB IX getroffene Vereinbarung über die Auflösung und
Abwicklung des Arbeitsverhältnisses Deckungsschutz zu gewähren hat.
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Der Arbeitgeber des schwerbehinderten Klägers hatte mit Anwalts-
schreiben vom 18. Mai 2006 beim Landeswohlfahrtsverband (Integra-
tionsamt) den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhält-
nisses gestellt. Darüber unterrichtete das Integrationsamt den Kläger mit
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Schreiben vom 22. Mai 2006, worauf dieser eine Anwaltskanzlei mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte. Am 8. Juni 2006 fand ein
Erörterungstermin vor dem Integrationsamt unter Teilnahme der Rechts-
beistände der Arbeitsvertragsparteien statt. Im Rahmen dieses Verfah-
rens verständigten sich beide Seiten unter Mitwirkung des Integrations-
amtes auf die von ihren Verfahrensbevollmächtigten im Detail ausgear-
beitete Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte gewährte mit
Schreiben vom 23. Juni 2006 "Kostenschutz für die außergerichtliche In-
teressenwahrnehmung" und wies am Ende des Schreibens darauf hin,
dass "für die Aushandlung von Aufhebungsverträgen … bedingungsge-
mäß kein Kostenschutz" bestehe.
Amtsgericht und Landgericht haben dem Kläger Kostenschutz für
die ihm in Rechnung gestellte Einigungsgebühr zugesprochen. Beide In-
stanzen sind von einem Rechtsschutzfall gemäß § 4 (1) c) der dem Ver-
sicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (ARB)
ausgegangen, wonach "im Arbeitsrechtsschutz gemäß § 2 b) … als
Rechtsschutzfall auch bereits eine individuell angedrohte Kündigung des
Arbeitsverhältnisses" gilt und haben eine einheitliche Streitigkeit - das
Verfahren vor dem Integrationsamt - zugrunde gelegt.
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II. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen nicht vor.
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Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine Ent-
scheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Ausle-
gung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und
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Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Se-
natsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166
unter II 2 b) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten
Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig
aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ
154, 288, 291; 152, 182, 191).
Dass diese Voraussetzungen bei den Versicherungsbedingungen
der von dem Kläger bei der Beklagten genommenen Rechtsschutzversi-
cherung erfüllt sein könnten, wird weder im Berufungsurteil noch in der
Revisionsbegründung dargelegt. Auch der Senat konnte nicht feststellen,
dass zu der angefochtenen Entscheidung und den sie tragenden Grün-
den andere Rechtsauffassungen vertreten werden.
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Insbesondere wirft der in § 4 (1) c) ARB allgemein verständlich
festgelegte Rechtsschutzfall im Arbeitsrechtsschutz mit seiner Anknüp-
fung an "eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses"
Verständnisfragen oder für die Entscheidung erhebliche klärungsfähige
und klärungsbedürftige Abgrenzungsfragen nicht auf.
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Ein
darüber
hinausgehender abstrakt genereller Klärungsbedarf ist
weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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III. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Vorin-
stanzen haben richtig entschieden.
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Mit Einleitung des Zustimmungsverfahrens gemäß §§ 85 ff. SGB IX
hat der Arbeitgeber des Klägers den Rechtsschutzfall gemäß § 4 (1) c)
ARB ausgelöst. Er hat dem Kläger damit bekannt gegeben, dass er das
Arbeitsverhältnis mit ihm über eine ordentliche Kündigung beenden will.
Das erfüllt die für den Eintritt des Rechtsschutzfalles im Arbeitsrechts-
schutz festgelegte "individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhält-
nisses".
An die zusätzliche Darlegung eines verstoßabhängigen Rechts-
schutzfalles gemäß § 4 (1) a) ARB knüpft der Rechtsschutzfall gemäß
§ 4 (1) c) ARB - anders als die Revision annehmen möchte - nach Wort-
laut, Systematik und Zweck der Regelung - für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer erkennbar - nicht an. Vor diesem Hintergrund er-
klärt sich auch die von der Beklagten zutreffend erteilte Deckungszusage
für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung vor dem Integrations-
amt.
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Die Pflicht des Integrationsamtes gemäß § 87 Abs. 3 SGB IX, in
jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, be-
zieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf den Abschluss einer
Aufhebungsvereinbarung (Hauck/Noftz, SGB K § 87 Rdn. 17; Müller-
Wenner/Schorn, SGB IX Teil 2 § 87 Rdn. 38; Kossens/von der Heide/
Maaß, SGB IX 2. Aufl. § 87 Rdn. 18; Kreitner in: JurisPK-SGB IX, § 87
SGB IX Rdn. 31; GK-SGB IX-Lampe, § 87 Rdn. 85 ff., 90 f.). Wegen der
dabei zu beachtenden möglichen sozialrechtlichen Konsequenzen (vgl.
FKS-SGB IX-Schmitz, § 87 Rdn. 15) besteht für den Versicherungsneh-
mer insoweit sogar ein gesteigerter Beratungsbedarf. Die schließlich ge-
troffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung des Arbeits-
verhältnisses gehört damit zu der notwendigen Interessenwahrnehmung
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in dem Verfahren vor dem Integrationsamt, für das die Beklagte Deckung
zugesagt hat. Eine davon zu trennende zweite Streitigkeit im Sinne der
Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gibt es nicht. Das hat
auch die Rechtsanwaltskammer F. in ihrer Stellungnah-
me vom 23. Juli 2009 bereits überzeugend ausgeführt.
Auf alle weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt
es nicht mehr an.
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Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Hinweis:
erledigt
worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 16.05.2008 - 171 C 20871/07 -
LG München I, Entscheidung vom 12.11.2009 - 31 S 10228/08 -