Urteil des BGH vom 10.11.2010

BGH (menge, einfuhr, verurteilung, erwerb, beihilfe, umfang, verletzung, stpo, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 473/10
vom
10. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 27. Mai 2010 im Schuldspruch dahingehend
geändert, dass in den Fällen II. 7 und 8 der Urteilsgründe je-
weils die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Er-
werbs von Betäubungsmitteln entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe
zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-
einheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb
von Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt und den Wertersatzverfall von 2.615,55 €
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angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestütz-
te Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen
ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in den Fällen II. 7 und
II. 8 der Urteilsgründe 50 bzw. 15 Gramm Crystal zum Zwecke des gewinnbrin-
genden Weiterverkaufs (UA S. 5 bzw. 6). Dies rechtfertigt keine Verurteilung
wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, auch
wenn, wie im Fall II. 7 festgestellt (UA. S. 6), ein gestreckter Rest der erworbe-
nen Menge beim Angeklagten verblieben ist, weil dieser sich nicht verkaufen
ließ (vgl. BGH NStZ 1996, 498). Es verbleibt hinsichtlich der insgesamt erwor-
benen Rauschgiftmenge allein beim unerlaubten Handeltreiben, im Fall II. 7 in
nicht geringer Menge, ohne dass es darauf ankäme, ob und in welchen Mengen
das Betäubungsmittel später tatsächlich weiterveräußert worden ist. Insoweit ist
auch im Fall II. 7 ungeachtet der insoweit missverständlichen Hinweise der
Kammer (UA S. 13) ohne weiteres vom Vorliegen einer nicht geringen Menge
auszugehen.
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2. Die Schuldspruchänderung in diesen Fällen lässt die im Übrigen je-
weils rechtsfehlerfreien Einzelstrafaussprüche unberührt.
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Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott