Urteil des BGH vom 22.11.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 162/13
vom
22. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
22. August 2013 in der Sitzung am 22. November 2013, an denen teilgenom-
men haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung am 22. August 2013
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2012 mit den je-
weils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) in den Fällen II. 9, 12 bis 14, 20, 21, 23, 24, 27 bis 30, 36, 39
und 43 der Urteilsgründe im Schuld- und Strafausspruch,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und
c) in den Fällen II. 1 bis 31 sowie 33 bis 44 der Urteilsgründe,
soweit das Landgericht eine Entscheidung gemäß § 111i
Abs. 2 StPO unterlassen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 4 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von
Falschgeld in 43 Fällen, davon in 28 Fällen in Tateinheit mit "gewerbsmäßigem"
Betrug sowie in 15 Fällen in Tateinheit mit versuchtem "gewerbsmäßigen" Be-
trug, und wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld in Tateinheit mit
versuchtem "gewerbsmäßigen" Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision
die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft bean-
standet mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und vom General-
bundesanwalt vertretenen Revision, dass der Angeklagte in den 15 Fällen des
vollendeten Inverkehrbringens tateinheitlich lediglich wegen versuchten und
nicht wegen vollendeten Betrugs verurteilt worden ist. Zudem rügt sie, dass ei-
ne Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO unterblieben ist. Das Rechtsmittel
der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, die Revision des Angeklagten ist unbegrün-
det.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte erhielt von einem Schuldner einen erheblichen Bargeld-
betrag, unter dem sich neben echtem Geld auch Falschgeld mit einer sehr ho-
hen Fälschungsqualität im Nennwert von 20.000
€ befand. Nachdem der Ange-
klagte dies erkannt hatte, wollte er den Schaden nicht hinnehmen und ent-
schloss sich daher, das Falschgeld unter anderem bei Reisen nach Deutsch-
land sukzessive in Verkehr zu bringen. Dies tat er sodann in der Zeit vom
20. November 2008 bis zum 25. April 2012 in Berlin, Köln und Hannover, indem
er bei Bareinkäufen insgesamt 45 gefälschte 200-Euro-Scheine zur Bezahlung
von Waren hingab, um dadurch diese und das Wechselgeld zu erhalten, was
ihm in all diesen Fällen auch gelang. In einem weiteren Fall versuchte er dies.
1
2
3
- 5 -
A. Revision der Staatsanwaltschaft
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Schuldsprü-
che, die die Verurteilung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld in 15 Fällen
in Tateinheit mit versuchtem "gewerbsmäßigen" Betrug betreffen, die Gesamt-
strafe und die unterbliebene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO in den Fäl-
len II. 1 bis 31 sowie 33 bis 44 der Urteilsgründe beschränkt. Zwar ergibt sich
dies nicht aus dem Revisionsantrag. Allerdings folgt aus der Revisionsbegrün-
dung, dass die Revisionsführerin das angefochtene Urteil nur hinsichtlich der
genannten Punkte für rechtsfehlerhaft hält (vgl. zur entsprechenden Auslegung
der Revision BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - 1 StR 476/12, NStZ-RR 2013,
279, 280 mwN).
II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen - tateinheitlich mit vollende-
tem Inverkehrbringen von Falschgeld begangenen - versuchten ("gewerbsmä-
ßigen") Betruges in 15 Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In-
soweit beruht die Annahme des Landgerichts, die vom Angeklagten tateinheit-
lich begangenen Betrugstaten seien lediglich versucht, auf einer unzureichen-
den rechtlichen Prüfung und Würdigung der Feststellungen.
Das Landgericht hat seine Annahme, in diesen 15 Fällen sei hinsichtlich
des Betruges Vollendung nicht eingetreten, in zwei Fällen (Fälle II. 12 und 36
der Urteilsgründe) darauf gestützt, dass sich die Kassierer keine bewussten
Gedanken über die Echtheit des 200-Euro-Scheines gemacht hätten und des-
halb "kein Irrtum eingetreten" sei. In den übrigen 13 Fällen (Fälle II. 9, 13, 14,
20, 21, 23, 24, 27 bis 30, 39 und 43) hat es diese Annahme damit begründet,
dass die beteiligten Kassierer nicht oder überhaupt keine Zeugen dieser Taten
ermittelt werden konnten und deshalb das Vorliegen eines - von dem Angeklag-
ten durch Täuschung erregten - tatbestandlichen Irrtums im Sinne von § 263
4
5
6
7
- 6 -
StGB nicht nachzuweisen sei. Diese Annahmen zeigen auf, dass die Straf-
kammer einen zu strengen Maßstab an das Vorliegen des Tatbestandmerkmals
"Irrtum" angelegt und die Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung über-
spannt hat; sie sind mithin zugunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft.
1. Ein - durch die Täuschungshandlung erregter oder unterhaltener - Irr-
tum im Sinne des Betrugstatbestandes ist jeder Widerspruch zwischen einer
subjektiven Vorstellung (des Getäuschten) und der Wirklichkeit (vgl.
LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 77 ff. mwN). Das gänzliche Fehlen
einer Vorstellung begründet für sich allein keinen Irrtum. Allerdings kann ein
solcher auch in den Fällen gegeben sein, in denen die täuschungsbedingte
Fehlvorstellung in der Abweichung eines "sachgedanklichen Mitbewusstseins"
von den tatsächlichen Umständen besteht. Danach ist insbesondere der Be-
reich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte von als
selbstverständlich angesehenen Erwartungen geprägt, die zwar nicht in jedem
Einzelfall bewusst aktualisiert werden, jedoch der vermögensrelevanten Hand-
lung als hinreichend konkretisierte Tatsachenvorstellung zugrunde liegen (vgl.
LK/Tiedemann, aaO Rn. 79). Diese Grundsätze hätte das Landgericht in den
vorbezeichneten Fällen in seine Prüfung eines tatbestandlichen Irrtums der
kassierenden Personen einbeziehen müssen.
2. In den Einzelfällen, in denen die Kassierer oder Tatzeugen nicht ermit-
telt werden konnten, kommt hinzu, dass das Landgericht die Anforderungen an
die beweisrechtliche Grundlage der Feststellung eines täuschungsbedingten
Irrtums im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB verkannt hat. Zwar ist in den Urteils-
gründen grundsätzlich festzustellen und darzulegen, welche irrigen Vorstellun-
gen die Person hatte, die die Verfügung getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom
5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1199 f.); danach wird es
regelmäßig erforderlich sein, die irrende Person zu ermitteln und in der Haupt-
8
9
- 7 -
verhandlung über die tatrelevante Vorstellung zu vernehmen. Allerdings gilt
dies nicht ausnahmslos. Vielmehr kann in Fällen eines normativ geprägten Vor-
stellungsbildes des Verfügenden die Vernehmung weniger Zeugen genügen;
wenn deren Angaben das Vorliegen eines Irrtums (in den sie betreffenden Fäl-
len) belegen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügen-
den geschlossen werden. In der Regel kann das Gericht auch aus Indizien auf
einen Irrtum schließen. In diesem Zusammenhang kann etwa eine Rolle spie-
len, ob der Verfügende ein eigenes Interesse daran hatte oder im Interesse
eines anderen verpflichtet war, sich von der Wahrheit der Behauptungen des
Täters zu überzeugen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR
263/12, NStZ 2013, 422, 423; vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NStZ 2009,
506, 507; Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434). Wenn
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfügende kollusiv mit dem
täuschenden Täter zusammengearbeitet oder aus einem sonstigen Grund
Kenntnis von der Täuschung erlangt hatte und der durch die Täuschung erregte
Irrtum deshalb nicht verfügungsursächlich geworden sein könnte, können sogar
nähere Feststellungen dazu, wer verfügt hat, entbehrlich sein (vgl. BGH, Urteil
vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, NJW 2013, 883, 885).
So verhält es sich hier. Da an einer Kasse beschäftigte Mitarbeiter eines
Unternehmens schon aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung den An-
trag eines Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrages zurückweisen müssen,
wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht sofort oder nicht vollständig nach-
kommt, es sich vorliegend um sehr gut gefälschte 200-Euro-Scheine handelte
und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine bewusste Entgegennahme von
Falschgeld durch die Kassierenden gegeben sind, liegt auch in diesen Fällen
- selbst wenn die Verfügenden keine konkrete Erinnerung an den jeweiligen
Vorgang mehr hatten oder diese sowie andere Tatzeugen nicht ermittelt wer-
10
- 8 -
den konnten - das Vorliegen eines Irrtums nahe. Dies hat das Landgericht nicht
bedacht.
3. Die Einheitlichkeit der Tat steht in den vorbezeichneten Fällen der Auf-
rechterhaltung der - für sich rechtsfehlerfreien - tateinheitlichen Verurteilung
des Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Falschgeld entgegen (vgl. Mey-
er-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 353 Rn. 7a), so dass die Sache insoweit insge-
samt der neuen Verhandlung und Entscheidung bedarf.
III. Das angefochtene Urteil kann weiterhin nicht bestehen bleiben, so-
weit das Landgericht es unterlassen hat, in den Fällen II. 1 bis 31 und 33 bis 44
über eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO zu entscheiden. Dabei
kommt es auf die Frage, inwieweit die Beanstandung der Nichtanwendung des
§ 111i Abs. 2 StPO einer Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH, Urteil vom
20. Februar 2013 - 5 StR 306/12, NJW 2013, 950, 951), nicht an, da jedenfalls
der Revisionsbegründung eine solche Rüge, welche die Voraussetzungen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen würde, entnommen werden kann.
Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in 43 Fällen aus seinen Ta-
ten Waren und Wechselgeld erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Da
der Anordnung des Verfalls nach den Feststellungen die Ansprüche der jeweils
Geschädigten entgegenstehen, hätte das Landgericht in Ausübung seines ihm
insoweit zustehenden pflichtgemäßen Ermessens darüber entscheiden müs-
sen, ob es die für das weitere Verfahren erforderlichen Feststellungen nach
§ 111i Abs. 2 StPO trifft. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch weder ausdrück-
lich noch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass
das Landgericht die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung geprüft und
von dem ihm zustehenden Ermessen in der Art und Weise Gebrauch gemacht
hat, dass es eine entsprechende Anordnung nicht treffen wollte. Anhaltspunkte
11
12
13
- 9 -
für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, in dem das Gericht von einer Anord-
nung nach § 111i Abs. 2 StPO absehen durfte oder musste, sind vorliegend
nicht ersichtlich (vgl. BT-Drucks. 16/700 S. 16; BGH, Urteil vom 17. Juni 2009
- 2 StR 195/09, juris Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 111i Rn. 8 mwN).
B. Revision des Angeklagten
I. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte - im Ergebnis er-
folglos -, dass die Strafkammer hinsichtlich eines Schöffen nicht vorschriftsmä-
ßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO).
1. Der Rüge liegt im Wesentlichen der folgende Verfahrensgang zugrun-
de:
Der Vorsitzende bestimmte mit Verfügung vom 24. September 2012
Termin zur Hauptverhandlung auf Donnerstag, den 4. Oktober 2012 und ver-
fügte, dass "die Schöffen des 05.10.12" zu laden seien. Der für den ordentli-
chen Sitzungstag am Freitag, den 5. Oktober 2012 heranzuziehende Haupt-
schöffe, der Schöffe Q. , hatte bereits im Dezember 2011 schriftlich mitge-
teilt, dass er drei vorgesehene Termine als Schöffe nicht wahrnehmen könne,
da er sich an diesen im Urlaub befinden werde; zu diesen Terminen gehörte
auch der 5. Oktober 2012. Auf eine Mitteilung seiner Serviceeinheit entschied
der Vorsitzende daraufhin, dass der Schöffe von der Dienstleistung gem. § 54
GVG befreit werde. Darauf wurde der von der Schöffengeschäftsstelle als
nächstbereiter Hilfsschöffe festgestellte Schöffe B. geladen. Diesen befreite
der Vorsitzende ebenfalls von der Dienstleistung, da der Hilfsschöffe mitgeteilt
hatte, dass er sich vom 2. bis 6. Oktober 2012 im Krankenhaus befinden wer-
de. Der danach geladene nächstbereite Hilfsschöffe, der Schöffe M. ,
14
15
16
17
- 10 -
nahm schließlich an der Hauptverhandlung - neben der weiteren, regulär für
den ordentlichen Sitzungstag vom 5. Oktober 2012 heranzuziehende (Haupt-)
Schöffin - teil.
In der Hauptverhandlung rügte der Verteidiger noch vor Vernehmung des
Angeklagten zur Sache die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts hinsicht-
lich des Schöffen M. und trug vor, dass die Entbindung des Hauptschöf-
fen Q. sich als objektiv willkürliche Richterentziehung darstelle, weil dieser
am 4. Oktober 2012 gar nicht verhindert gewesen sei. Diesen Besetzungsein-
wand wies die Strafkammer als unbegründet zurück und führte zur Begründung
unter anderem aus, dass für den 4. Oktober 2012 die Schöffen zu laden gewe-
sen seien, die "hätten geladen werden müssen, wenn der 5.10.2012 - wie ur-
sprünglich geplant - der erste ordentliche Sitzungstag gewesen wäre". Wegen
der Verhinderung des Schöffen Q. (und des Hilfsschöffen B. ) am
5. Oktober 2012 sei der Hilfsschöffe M. zu laden gewesen. Dessen Be-
stellung sowie die Entbindung des Hauptschöffen Q. von der Mitwirkung an
der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden seien mit Blick auf den Vermerk
der Geschäftsstelle über die Verhinderung des Hauptschöffen Q. im Übri-
gen jedenfalls nicht willkürlich erfolgt.
2. Die Verfahrensbeanstandung bleibt ohne Erfolg. Das erkennende Ge-
richt war nicht vorschriftswidrig im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO besetzt; denn
der mitwirkende Hilfsschöffe M. war aufgrund der vorangegangenen
Entbindung des Hauptschöffen sowie der - nicht beanstandeten - Entbindung
des zunächst heranzuziehenden weiteren Hilfsschöffen der zur Mitwirkung be-
rufene Richter. Die auf § 54 GVG gestützte Entscheidung des Vorsitzenden,
den Hauptschöffen Q. von der Dienstleistung am 4. Oktober 2012 zu ent-
binden, beruhte zwar auf einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab, war indes
jedenfalls nicht willkürlich.
18
19
- 11 -
Im Einzelnen:
a) Die - bislang in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärte -
Frage, ob bei Verlegung des ordentlichen Sitzungstages die Verhinderung des
Hauptschöffen an diesem oder an dem - infolge der Verlegung an einem ande-
ren Tag stattfindenden - tatsächlichen Sitzungstag für seine Entbindung von der
Dienstleistung maßgebend ist, ist dahin zu entscheiden, dass für die Entbin-
dung des ("Haupt-") Schöffen von der Dienstleistung seine Verhinderung am
tatsächlichen Sitzungstag, nicht diejenige an dem als ordentlichen Sitzungstag
bestimmten Tag maßgeblich ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Verlegung des Beginns einer ordentlichen, gemäß § 45 Abs. 1 GVG
bestimmten Sitzung auf einen anderen Tag führt dazu, dass die gemäß § 77
GVG im Voraus für den verlegten ordentliche Sitzungstag bestimmten Haupt-
schöffen heranzuziehen sind; anders als bei der unzulässigen Anberaumung
einer außerordentlichen Sitzung, zu der gemäß §§ 47, 77 Abs. 1 GVG die zur
Mitwirkung berufenen Schöffen aus der Hilfsschöffenliste herangezogen wer-
den, wird hierdurch der Angeklagte nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen
(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1957 - 1 StR 254/57, BGHSt 11,
54 ff.). Demnach gebührt allgemein der Mitwirkung der Hauptschöffen der Vor-
rang vor der Heranziehung von Hilfsschöffen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1995
- 5 StR 532/94, BGHSt 41, 175, 177). Dieser Grundsatz spricht bereits dafür,
den Hauptschöffen, der lediglich an dem ursprünglich festgestellten ordentli-
chen Sitzungstag, nicht aber an dem tatsächlich bestimmten, vom ordentlichen
Sitzungstermin abweichenden Tag verhindert ist, zu der Sitzung heranzuzie-
hen. Zudem ist der Schöffe an dem durch die Verlegung des Sitzungstages
bestimmten, die Stelle des ordentlichen Sitzungstages einnehmenden
("neuen") Sitzungstag gerade nicht an der Dienstleistung gehindert im Sinne
von § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG. Schließlich wäre bei Verlegung des ordentlichen
20
21
22
- 12 -
Sitzungstages die (zusätzliche) Berücksichtigung der Verhinderung eines
Schöffen an diesem Tag nicht praxisgerecht: Zum einen müsste zur Feststel-
lung des gesetzlichen Richters regelmäßig geprüft werden, ob der Schöffe
(auch) an dem ursprünglichen ordentlichen Sitzungstag verhindert ist, und zwar
auch dann, wenn an diesem Tag tatsächlich gar keine Sitzung stattfindet; zum
anderen wäre der Schöffe im Sinne des § 54 Abs. 1 GVG verhindert, wenn er
am ordentlichen Sitzungstag, an dem tatsächlich keine Sitzung stattfindet, nicht
aber am tatsächlichen Sitzungstag an der Dienstleistung gehindert ist. Die Ver-
hinderung am ordentlichen Sitzungstag als maßgebend anzusehen, hätte bei
strikter Beachtung schließlich zur Folge, dass der Schöffe, der zwar am verleg-
ten neuen Sitzungstag, nicht aber am ordentlichen Sitzungstag verhindert ist,
zur Mitwirkung berufen und heranzuziehen wäre. Da dieser Schöffe indes seine
Dienstleistung wegen Verhinderung tatsächlich nicht erbringen könnte, wäre
eine dem Grundsatz des gesetzlichen Richters genügende, vorschriftsmäßige
Gerichtsbesetzung jedenfalls an dem neuen Sitzungstag nicht möglich.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass von den vorstehenden Maßstä-
ben, nach denen für die Gerichtsbesetzung die Verhinderung eines Schöffen
am tatsächlichen und nicht (auch) am ordentlichen Sitzungstag maßgeblich ist,
die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung bei einer (vor-
herigen) Entbindung eines am Sitzungstag tatsächlich nicht (mehr) verhinderten
Schöffen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 5 StR 175/81, BGHSt 30,
149, 151; Beschluss vom 20. August 1982 - 2 StR 401/82, StV 1983, 11) nicht
berührt wird.
b) Soweit die Entbindungsentscheidung demgegenüber auf der Verhin-
derung des Schöffen nicht am tatsächlichen, sondern am ursprünglichen Sit-
zungstag beruht, hat dies gleichwohl in der hier gegebenen Konstellation keine
ordnungswidrige Besetzung der Kammer zur Folge; denn der Schöffe, der wirk-
23
24
- 13 -
sam von seiner Dienstleistung entbunden ist (§ 54 Abs. 1, § 77 Abs. 1 GVG), ist
infolge seiner Entbindung nicht mehr der gesetzliche Richter. An seine Stelle
tritt gemäß §§ 49, 77 Abs. 1 GVG derjenige Hilfsschöffe, der an bereitester
Stelle auf der Schöffenliste steht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 5 StR
175/81, BGHSt 30, 149, 151; Beschluss vom 20. August 1982 - 2 StR 401/82,
StV 1983, 11; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 54 Rn. 18). Die Entbindungsent-
scheidung selbst ist gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1 GVG unanfechtbar
und unterliegt daher nicht der Prüfung des Revisionsgerichts (§ 336 Satz 2
Alt. 1 StPO). Die auf der Entbindungsentscheidung beruhende Gerichtsbeset-
zung kann somit grundsätzlich nicht nach § 338 Nr. 1 StPO mit der Revision
gerügt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung objektiv
willkürlich und der verfassungsrechtliche Grundsatz des gesetzlichen Richters
nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG verletzt ist (st. Rspr.; vgl.
BGH, Urteile vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; vom 22. Juni
1982 - 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476; vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01,
BGHSt 47, 220, 222; s. auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR
378/00, BGHSt 46, 238, 241; BT-Drucks. 8/976, S. 66; LR/Gittermann, StPO,
26. Aufl., § 54 GVG Rn. 19 f.).
Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von § 54 Abs. 3
Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt eine Richtigkeitsprüfung über den
Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht
erforderlich. So wird das Bundesverfassungsgericht durch die grundrechtsähn-
liche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu einem Kontrollor-
gan, das jeden einem Gericht unterlaufenden, die Zuständigkeit des Gerichts
berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Es beanstandet die fehler-
hafte Auslegung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr ver-
ständlich und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar
25
- 14 -
2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690). Etwas anderes gilt lediglich in
dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass nicht die Auslegung und Anwendung
der Zuständigkeitsregel, sondern die Verfassungsmäßigkeit der der Rechtsan-
wendung zugrunde liegenden Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsvertei-
lungsplans) selbst zu prüfen ist (BVerfG aaO; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai
2012 - 2 BvR 610/12 u.a., NJW 2012, 2334, 2335 mwN).
c) Daran gemessen hält die Entbindung des Hauptschöffen Q. der
rechtlichen Prüfung stand. Die Entscheidung, der am ordentlichen Sitzungstag
verhinderte Hauptschöffe sei (auch) am vorverlegten Sitzungstag, dem
4. Oktober 2012, an der Dienstleistung gehindert, stellt keine nicht mehr ver-
tretbare, objektiv willkürliche Rechtsauslegung dar. Dies ergibt sich bereits dar-
aus, dass die hier zugrundeliegende Rechtsfrage vor der Entscheidung des
Senats noch nicht geklärt war und in der Sache unterschiedliche Ansichten
nicht unvertretbar waren. So ist etwa auch der Generalbundesanwalt davon
ausgegangen, dass für die Frage der Verhinderung auf den ursprünglichen or-
dentlichen Sitzungstag abzustellen sei, da bei einem Sitzungsbeginn an diesem
Tag die Kammer mit dem Hilfsschöffen ordnungsgemäß besetzt gewesen wäre
und bei einer Vorverlegung nichts anderes gelten könne.
Auf die Frage, ob die Entscheidung des Vorsitzenden auch deshalb nicht
willkürlich war, weil er den Schöffen aufgrund des Vermerks der Geschäftsstelle
entbunden hat, kommt es danach nicht mehr an.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat ebenfalls
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Entgegen der Auffassung der Revision sind insbesondere die konkur-
renzrechtlichen Bewertungen des Urteils nicht zu beanstanden. Tateinheit zwi-
schen Inverkehrbringen von Falschgeld und Betrug ist angesichts der - von der
26
27
28
29
- 15 -
Revision selbst erkannten - unterschiedlichen Schutzrichtung der beiden Tat-
bestände möglich (vgl. auch BGH, Urteile vom 27. September 1977 - 1 StR
374/77, juris Rn. 44 mwN; vom 10. Mai 1983 - 1 StR 98/83, BGHSt 31, 380 ff.)
und vorliegend durch die Feststellungen auch belegt.
Dass der Angeklagte das Falschgeld in einem Akt erhalten hat und sich
dazu entschloss, es sukzessive in Verkehr zu bringen, führt nicht zu einer ein-
zigen Tat. Ein einheitlicher Gesetzesverstoß setzt in der hier gegebenen Kons-
tellation voraus, dass der Täter sich das Geld in der Absicht verschafft, es spä-
ter abzusetzen, und er diese Absicht später verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss
vom 9. März 2011 - 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516 f. mwN). Da der Angeklagte
bei Erhalt des Falschgeldes ohne Vorsatz handelte, lag zu diesem Zeitpunkt
noch keine tatbestandliche Handlung vor, welche die späteren Absatzhandlun-
gen zu einer einzigen Tat verbinden könnte. Auch eine natürliche Handlungs-
einheit ist nicht gegeben, da es an einem dafür erforderlichen engen räumli-
chen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den sich über mehr als drei Jah-
re hinziehenden einzelnen Handlungen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 29. März
2012 - 3 StR 422/11, StV 2013, 382, 383 mwN).
Schließlich begegnet die Annahme einer - indes als Regelbeispiel eines
besonders schweren Falles des Betruges nicht in die Urteilsformel aufzuneh-
menden - gewerbsmäßigen Begehungsweise gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Alt. 1 StGB keinen Bedenken; denn der Angeklagte wollte sich nach den Fest-
stellungen ersichtlich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorüberge-
hende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen.
Anders als in Fällen des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB, in denen es bei einem ein-
heitlichen Verschaffungsvorgang an der Absicht wiederholter Tatbegehung feh-
len kann (s. dazu etwa BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR
601/08, NJW 2009, 3798), liegt das deliktische Handeln hier allein in der Wei-
30
31
- 16 -
tergabe, nicht in dem einheitlichen Verschaffen des Falschgeldes. Daher ist
nicht auf die einheitliche Besitzerlangung, sondern auf die beabsichtigte mehr-
fache Abgabe an gutgläubige Dritte abzustellen.
Schäfer Hubert Mayer
Gericke Spaniol