Urteil des BGH vom 09.12.2009

BGH (rechtliches gehör, stpo, antrag, raum, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 521/09
vom
9. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Anhörungsrüge
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 10. November 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des
§ 356a Satz 2 StPO eingereicht wurde. Nach eigenen Angaben ist obiger Be-
schluss am Freitag, dem 13. November 2009, bei der Verteidigerin eingegan-
gen. Die Wochenfrist endete danach am Freitag, dem 20. November 2009 (§ 43
Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst am
21. November 2009 ein.
1
Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a
StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung
weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
2
- 3 -
denen die Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksich-
tigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch
der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde
gehört, aber nicht erhört.
Nack Rothfuß Hebenstreit
Elf Jäger