Urteil des BGH vom 03.11.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 497/10
vom
3. November 2010
in der Strafsache
gegen
BGHSt: nein
BGHR:
ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
StPO § 244 Abs. 3
Bedarf es der Darlegung der Konnexität, so hat der An-
tragsteller die Tatsachen, die diese begründen sollen, be-
stimmt zu behaupten.
BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10 - LG
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2010 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mosbach vom 27. Mai 2010 wird als unbegründet ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat aus den vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. September 2010 darge-
legten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der ergänzenden Erörte-
rung bedarf allein die neben der ausgeführten Sachrüge erhobene Verfahrens-
rüge, das Landgericht habe § 244 Abs. 3 StPO verletzt.
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1. Dieses hat aufgrund der eintägigen Hauptverhandlung festgestellt, der
inhaftierte Angeklagte habe den Mitinsassen S. durch mehrere Schläge
gegen die Brust und durch die Drohung, ihm anderenfalls mit einer Billardkugel
auf den Kopf zu schlagen, dazu gebracht, ihm einen Teil der von diesem ge-
kauften Lebensmittel auszuhändigen, ohne dass der Angeklagte hierauf einen
Anspruch gehabt hätte. Seine diesbezügliche Überzeugung hat es insbesonde-
re auf die Angaben des als Zeugen gehörten S. sowie auf den Inhalt eines
von diesem an seine Eltern gerichteten, im Rahmen der Postkontrolle sicherge-
stellten Briefes gestützt, in dem er die Tat schildert.
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2. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Im Rahmen
seines Plädoyers stellte der Verteidiger „für den Fall, dass das Gericht den An-
geklagten wegen … schwerer räuberischer Erpressung verurteilen möchte“,
den Antrag, S. s Mutter als Zeugin zu hören zum Beweis der Tatsache,
dass dieser ihr gegenüber „nach Abfassen des Briefes geschildert hat, dass er
dem Angeklagten die Sachen freiwillig gegeben hat als Gegenleistung für Ta-
bak und von anderen ´abgezockt` wurde“. In der Antragsbegründung heißt es,
es sei „davon auszugehen, dass der Zeuge“ S. „von seiner Mutter bei dem
nächsten Besuch nach dem Brief auf die Vorgänge angesprochen wurde und
diese wie“ - nach den Feststellungen des Landgerichts zunächst durch den An-
geklagten eingeschüchtert - „in der Hauptverhandlung geschildert“, d.h. sinn-
gemäß angegeben hat, er hätte dem Angeklagten die Lebensmittel auch ohne
Auseinandersetzung, also freiwillig gegeben. Die dem Verteidiger seitens der
Strafkammer daraufhin gestellte Frage, ob ihm „nähere Informationen vorliegen,
dass ein derartiges Gespräch zwischen dem Geschädigten und seiner Mutter
stattgefunden hat“, wurde von diesem verneint. Diesbezüglich wurde - von der
Revision nicht vorgetragen - im Hauptverhandlungsprotokoll folgendes protokol-
liert: „Auf Frage erklärte der Verteidiger, er wisse nicht, ob und was der Zeuge
S. mit seiner Mutter gesprochen habe. Sein Hilfsbeweisantrag beruhe
insoweit allein auf einer Vermutung“. Das Landgericht hat in seinem Urteil aus-
geführt, „die Beweistatsache“ sei „demnach aufs Geratewohl behauptet, so
dass nur ein Beweisermittlungsantrag vorliegt, dem nachzukommen die Aufklä-
rungspflicht nicht geboten hat“.
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3. Der Verfahrensrüge bleibt der Erfolg versagt.
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a) Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob die Rüge den Anforde-
rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Denn nach dieser Bestimmung
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sind die Verfahrenstatsachen so vollständig und aus sich heraus verständlich
anzugeben, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung
in die Lage versetzt wird, darüber - unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit -
endgültig zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, NStZ
1999, 396, 399 mwN). Hierzu hätte vorliegend die - wie dargelegt unterbliebene
- Mitteilung gehört, dass das zwischen der Strafkammer und dem Verteidiger
geführte Gespräch über dessen mögliche Erkenntnisse hinsichtlich der behaup-
teten Angaben des Zeugen S. seiner Mutter gegenüber einen - wie
sich dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen lässt - weitergehenden Inhalt
gehabt hat, als ihn die Revision vorgetragen hat. Dieser lässt sich auch den
ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen nicht vollständig entnehmen. Die
Frage der Zulässigkeit kann jedoch offen bleiben, da die Verfahrensrüge jeden-
falls unbegründet ist.
b) Denn die Verfahrensweise des Landgerichts hält rechtlicher Überprü-
fung stand, weil es den Antrag im Ergebnis zutreffend nicht als Beweisantrag
angesehen hat. Der Senat lässt allerdings offen, ob das Landgericht den Antrag
zu Recht als „aufs Geratewohl“ gestellt bewertet hat (aa). Denn jedenfalls han-
delte es sich deshalb lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, weil die für
einen Beweisantrag notwendige Konnexität zwischen Beweistatsache und Be-
weismittel nicht hinreichend bestimmt behauptet worden ist (bb).
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aa) Allerdings muss einem Beweisbegehren nach bisheriger Rechtspre-
chung nicht (oder nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht) nachgegangen
werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt
und ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit aufs Geratewohl, d.h. „ins
Blaue hinein“ aufgestellt wird, so dass es sich in Wahrheit nur um einen nicht
ernst gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt. Ob es sich um
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einen solchen handelt, ist aus der Sicht eines "verständigen" Antragstellers auf
der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen zu beur-
teilen (zusammenfassend BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 549/07,
NStZ 2008, 474 mwN; s. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - 5 StR 58/97,
NJW 1997, 2762, 2764; BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - 2 StR 405/02,
NStZ 2003, 497).
Was den insofern geltenden Maßstab angeht, soll einerseits von einer
"ins Blaue hinein" aufgestellten Beweisbehauptung nicht schon dann gespro-
chen werden können, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv unge-
wöhnlich oder unwahrscheinlich erscheint oder andere Möglichkeiten näher ge-
legen hätten (BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008,
474). Andererseits soll bei Sachverhalten, in denen keine sachlichen Anhalts-
punkte dafür bestehen, eine sich aufdrängende Tatsache in Frage zu stellen,
auf eine strenge Einhaltung der Anforderungen an einen Beweisantrag zum
Zweck der Abgrenzung von sog. Pseudobehauptungen oder von „ins Blaue hin-
ein“ bzw. aufs Geratewohl angestellten Vermutungen nicht verzichtet werden
können (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684).
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Hieran gemessen hat der Senat Zweifel, ob den von der Revision (erst-
mals mit ihrer Begründungsschrift) vorgebrachten, nach ihrer Auffassung für die
aufgestellte Vermutung „ausreichenden Anhaltspunkte“ ein hinreichendes Ge-
wicht zukommt, nämlich der Mitinhaftierte S. sei zum Zeitpunkt des Ver-
fassens des Briefes 19 Jahre alt gewesen, aus diesem ergebe sich ein gutes
Verhältnis zu der als Zeugin benannten Mutter, diese wohne ca. 180 Straßenki-
lometer von der Justizvollzugsanstalt entfernt und es sei schließlich die Regel,
dass Gefangene von ihren Eltern besucht würden. Er braucht dies aber - wie
ausgeführt - nicht zu entscheiden.
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Ebenso braucht er sich nicht zu der vom 3. Strafsenat aufgeworfenen
Frage zu äußern, ob überhaupt an der Rechtsprechung festzuhalten sei, dass
einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweistatsache ein
konkretes Beweismittel bezeichnet wird, dennoch die Eigenschaft eines Be-
weisantrags fehlt, wenn es sich bei der Beweistatsache um eine ohne jede tat-
sächliche und argumentative Grundlage aufs Geratewohl aufgestellte Behaup-
tung handelt (BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV
2008, 9; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10).
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bb) Ein Beweisantrag i.S.d. § 244 StPO setzt als erstes Erfordernis die
konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache voraus. Zweitens ist ein
bestimmtes Beweismittel zu benennen, mit dem der Nachweis der Tatsache
geführt werden soll. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, kann je nach
der Fallgestaltung eine dritte hinzutreten, die sog. Konnexität zwischen Be-
weismittel und Beweisbehauptung. Darunter ist im Falle des Zeugenbeweises
zu verstehen, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge
überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Beschluss
vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09), etwa weil er am Tatort war, in der
Nachbarschaft wohnt, eine Akte gelesen hat usw. (BGH, Urteil vom 28. Novem-
ber 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 f. mwN).
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Dieser Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel wird
sich in vielen Fällen von selbst verstehen. Es sind aber auch Konstellationen
denkbar, in denen - vergleichbar gerade den in der Rechtsprechung unter den
Begriffen der aufs Geratewohl aufgestellten, aus der Luft gegriffenen Behaup-
tung abgehandelten Fällen - zwar konkrete und bestimmte Behauptungen auf-
gestellt werden, denen eigene Wahrnehmungen eines Zeugen zugrundeliegen
sollen, der Antrag jedoch nicht erkennen lässt, weshalb der Zeuge seine Wahr-
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nehmung hat machen können. Verhält es sich so, bedarf es der näheren Darle-
gung des erforderlichen Zusammenhangs, der Konnexität zwischen Beweistat-
sache und Beweismittel (BGH, Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97,
BGHSt 43, 321, 330).
Ebenso wie die Beweistatsache - auch wenn sie ggf. vom Antragsteller
lediglich als möglicherweise geschehen erachtet werden darf (BGH, Beschluss
vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, NStZ 1993, 143; BGH, Beschluss vom
5. Februar 2002 - 3 StR 482/01, NStZ 2002, 383; BGH, Urteil vom 15. Dezem-
ber 2005 - 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585, 586; BGH, Beschluss vom 4. April
2006 - 4 StR 30/06, NStZ 2006, 405) - und das Beweismittel bestimmt bezeich-
net werden müssen, hat der Antragsteller auch die Tatsachen bestimmt zu be-
haupten, aus denen sich die Konnexität ergibt. Denn es muss dem Tatgericht
plausibel gemacht werden, dass der benannte Zeuge in der Lage gewesen ist,
die Beweistatsache wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR
38/08, BGHSt 52, 284, 287). In der Antragsbegründung ist daher insoweit ein
nachvollziehbarer Grund anzugeben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005
- 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585, 586), zumal dann, wenn - wie hier - keine An-
haltspunkte dafür erkennbar sind, weshalb der Zeuge S. gegenüber seiner
Mutter das Gegenteil dessen gesagt haben soll, was er zuvor in seinem eben-
falls an diese gerichteten Brief bekundet hatte (zur vergleichbaren Konstellation
bei einer Aufklärungsrüge BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 StR 168/06,
NStZ 2007, 165).
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Diesem Erfordernis wird der vorliegend gestellte Antrag nicht gerecht.
Denn er bezeichnet - worauf schon der Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift zutreffend hingewiesen hat - die Wahrnehmungssituation nicht be-
stimmt genug. Vielmehr lässt bereits der Antrag in seiner Gesamtheit erkennen,
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dass ihm lediglich die Vermutung zugrunde liegt, es habe ein - im Übrigen vor
allem zeitlich nicht näher spezifiziertes - Gespräch mit dem behaupteten Inhalt
gegeben. Der infolge dessen seitens des Gerichts mit dem Antragsteller aus
Gründen der Fairness (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08,
BGHSt 52, 284, 288) und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08, NStZ 2010, 155) gesuchte Dia-
log hat dann dementsprechend eindeutig bestätigt, der „Hilfsbeweisantrag be-
ruhe … allein auf einer Vermutung“.
c) Angesichts der gesamten Sach- und Beweislage brauchte sich das
Landgericht auch nicht zu der in Rede stehenden weiteren Aufklärung gemäß
§ 244 Abs. 2 StPO gedrängt zu sehen.
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VRiBGH Nack ist wegen Wahl Graf
Urlaubsabwesenheit an
der Unterschrift gehindert.
Wahl
Jäger Sander