Urteil des BGH vom 23.05.2006

BGH (menge, stpo, beihilfe, nachprüfung, einfuhr, strafzumessung, strafe, verhalten, unbekannt, handel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 119/06
vom
23. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Mai
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 7. Dezember 2005 im Schuldspruch da-
hin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe
zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festge-
stellten Kuriertransportes durch den Angeklagten als täterschaftliches Handel-
treiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher
Winkler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war
der Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den spä-
teren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als Kurier
gegen ein Honorar eingesetzt.
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Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da
auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten
Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die Nachprü-
fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der
Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich
gewürdigt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1
Nr. 4 BtMG entnommen und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der
Angeklagte lediglich "von unbekannt gebliebenen Hintermännern als Kurier
eingesetzt worden ist". Damit hat es seiner untergeordneten Stellung beim
Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung getragen.
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Winkler Miebach Wahl
Pfister Becker