Urteil des BGH vom 12.05.2004

BGH (stpo, raum, berlin, strafsache)

5 StR 51/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2004
beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Sep-
tember 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO
§ 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Harms Häger Raum
Brause Schaal