Urteil des BGH vom 13.03.2017
BGH (stgb, schwerer fall, schuld, erpressung, bewertung, strafzumessung, schwere, waffe, taxifahrer, strafe)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 176/00
vom
9. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August
2000, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B. aus Lüneburg
als Verteidiger des Angeklagten Sch. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 6. Dezember
1999 hinsichtlich beider Angeklagter in den Rechts-
folgenaussprüchen mit den jeweils zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat beide Angeklagten des räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ge-
sprochen. Es hat gegen den Angeklagten Sch. auf eine zur Bewährung
ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, gegen die Angeklagte
E. hat es zwei Freizeitarreste verhängt und ihr die Weisungen erteilt, "sich
mit Hilfe der Drogenberatung Lüneburg einer Drogentherapie zu unterziehen
und alles zu unterlassen, was die Durchführung der derzeit durchgeführten Ju-
gendhilfemaßnahmen gefährden könnte".
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft - zum Nachteil beider Angeklag-
ter - Revision eingelegt. Das auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkte
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Die Strafrahmenwahl des Landgerichts weist einen den Angeklagten
Sch. begünstigenden Rechtsfehler auf.
Allerdings ist die Strafzumessung - und damit zunächst die Wahl des
anzuwendenden Strafrahmens - grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf
der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung
von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entla-
stenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegenein-
ander abzuwägen hat (st. Rspr.; s. nur BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349). Ihm
obliegt es daher auch, im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen
Umstände, die - sei es dem Tatgeschehen vorausgehend, ihm innewohnend,
es begleitend oder ihm nachfolgend - in objektiver und subjektiver Hinsicht die
Tat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung für je-
den der verwirklichten Straftatbestände zu entscheiden, ob das Tatbild vom
Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem
Maße abweicht, das etwa die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvor-
schrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder schwere
Fälle geboten erscheint (st. Rspr.; s. die zahlr. Nachw. bei Tröndle/
Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 41 f.). Das Ergebnis seiner Würdigung ist
vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Dieses vollzieht keine exakte
Richtigkeitskontrolle (BGHSt 27, 2, 3) und hat die Bewertung des Tatrichters im
Zweifel hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurtei-
lungsrahmen 1). Es kann daher nur dann eingreifen, wenn die Strafzumes-
sungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte
Strafzwecke außer Betracht läßt oder sich die Strafe so weit nach oben oder
unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie
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nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten
Spielraumes liegt (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1
Beurteilungsrahmen 1 und 6). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier indessen
vor.
Die Angeklagten hatten nach den Feststellungen den Taxiunternehmer
M. durch einen Telefonanruf der Angeklagten E. am Abend des
19. Mai 1999 gegen 23.30 Uhr zu der Ilmenauhalle nach Bienenbüttel gelockt,
wo der Angeklagte Sch. , nachdem beide Angeklagte das Taxi bestiegen
hatten, den Taxifahrer veranlaßte, zum Wenden auf einen von der Straße nicht
einsehbaren Parkplatz zu fahren. Dort angekommen bedrohte der Angeklagte
den Taxifahrer mit einem nicht funktionsfähigen Gasrevolver und verlangte,
unterstützt durch die Angeklagte E. , die Herausgabe von Geld sowie
- um die Verfolgung der Angeklagten zu erschweren - des Funktelefons und
der Fahrzeugschlüssel. Aufgrund der Bedrohung übergab der Geschädigte den
Angeklagten "gut 500 DM", das Telefon und die Schlüssel, worauf die Ange-
klagten flüchteten.
Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten Sch. jeweils als min-
der schweren Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1
und 2 StGB) und der schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250
Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 3 StGB) angesehen und, da beide Vorschriften densel-
ben Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) vorsehen,
der Strafzumessung im engeren Sinne den Strafrahmen des § 316 a Abs. 2
StGB zugrundegelegt. Es hat hierzu ausgeführt, daß die Anwendung der Aus-
nahmestrafrahmen der §§ 316 a Abs. 2 bzw. 250 Abs. 3 StGB deswegen ge-
boten sei, weil die Tat wegen der relativ geringen Beuteerwartung und der tat-
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sächlich auch nur erlangten gut 500 DM lediglich geringes Gewicht habe. Fer-
ner habe der Angeklagte lediglich einen nicht schußbereiten Gasrevolver ein-
gesetzt und habe sich außerdem in einer finanziellen Notlage befunden, die
ihm erst kurz vor der Tat durch eine - handgreifliche - Auseinandersetzung mit
einem seiner Gläubiger nochmals klargemacht worden sei. Er habe sich daher
in einer Ausnahmesituation befunden.
Die Strafrahmenwahl ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Ju-
gendkammer bei der Beurteilung der Frage, ob bezüglich der schweren räube-
rischen Erpressung der Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 oder der Ausnah-
mestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB Anwendung zu finden hat, nicht zugun-
sten des Angeklagten würdigen durfte, daß er den Taxifahrer lediglich mit ei-
nem nicht funktionsfähigen Gasrevolver bedrohte. Denn dies steht im Wider-
spruch zu der Bewertung des Gesetzgebers, die der Neufassung des § 250
StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Ja-
nuar 1998 (BGBl I 164, 178) zugrunde liegt (vgl. den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung zum 6. StrRG, BTDrucks. 13/8587 S. 44, sowie den Bericht des
Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/9064 S. 17 f.). Der gegenüber dem § 250
Abs. 1 StGB a.F. mildere Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F.
wurde danach gerade auch für den Fall geschaffen, daß der Täter beim Raub
oder der räuberischen Erpressung, wie hier, eine nicht funktionsfähige Schuß-
waffe mit sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung
mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (vgl. BGH NJW 1998, 2914,
2915; 1998, 3130). Das schließt es aus, das Mitsichführen einer nicht funkti-
onsfähigen Schußwaffe bei der Tat – für sich genommen - als Umstand zu
werten, der für die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 250 Abs. 3
StGB n.F. sprechen kann (vgl. Kudlich JR 1998, 357, 358 f.; Günther in SK-
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StGB, 43. Lfg. § 250 Rdn. 55; Tröndle/Fischer § 250 Rdn. 12). Führt der Täter
die funktionsunfähige Schußwaffe nicht nur mit sich, sondern setzt er sie, wie
hier, bei der Tat zur Bedrohung des Opfers ein, kann dies bei der Bemessung
der Strafe vielmehr strafschärfend zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NJW
1998, 3130, 3131).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht von der An-
nahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB abgesehen
hätte, wenn es den Einsatz des funktionsunfähigen Gasrevolvers nicht als
strafmildernden Umstand bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt hätte. In die-
sem Fall hätte die Strafe des Angeklagten Sch. , selbst wenn die Annahme
eines minder schweren Falles des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer recht-
lich nicht zu beanstanden wäre, nicht dem Strafrahmen des § 316 a Abs. 2
StGB, sondern dem des § 250 Abs. 1 StGB entnommen werden müssen (§ 52
Abs. 2 Satz 1 StGB). Sie muß daher neu zugemessen werden. Hierfür weist
der Senat darauf hin, daß die Rüge der Beschwerdeführerin, die Jugendkam-
mer habe sowohl bei der Strafrahmenwahl, als auch bei der Strafzumessung im
engeren Sinne einseitig nur zugunsten des Angeklagten sprechende Gesichts-
punkte berücksichtigt, ohne die sich insbesondere aus dem Tathergang erge-
benden strafschärfenden Umstände zu würdigen, berechtigt erscheint.
2. Die Entscheidung des Landgerichts, gegen die Angeklagte E.
nicht auf Jugendstrafe zu erkennen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Landge-
richt allerdings zunächst dargelegt, daß bei der Angeklagten keine schädlichen
Neigungen (mehr) vorliegen, die die Verhängung von Jugendstrafe gebieten
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würden (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG). Zu beanstanden ist jedoch die Auffassung,
die Schwere der Schuld der Angeklagten (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) erfordere
den Ausspruch von Jugendstrafe nicht.
Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Jugendkammer, daß bei der
Beurteilung der Schuldschwere i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG dem äußeren Un-
rechtsgehalt der Tat ("äussere Schwere", UA S. 19) keine selbständige Be-
deutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit
sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation
des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere
Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf
die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden kön-
nen (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände
2).
Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Landgericht eine Bewertung
des Unrechtsgehalts der Tat unterlassen und daher auch keine Feststellungen
dazu getroffen hat, inwieweit aus diesem ein Schluß auf die Persönlichkeit der
Angeklagten und die Höhe ihrer Schuld möglich ist. Das Landgericht hat sich
damit begnügt, die Verneinung von Schuldschwere i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2
JGG damit zu begründen, daß die Angeklagte nicht zum eigenen finanziellen
Vorteil gehandelt habe und der Tatentschluß spontan gefaßt worden sei, nach-
dem der Angeklagte Sch. von einem seiner Gläubiger "drangsaliert" wor-
den war. Dies läßt eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Tatgeschehen
sowie dem Tatbeitrag der Angeklagten und daran anschließend insbesondere
eine Bewertung des Tatunrechts am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohun-
gen des Erwachsenenstrafrechts vermissen, die bei dem Rückschluß vom ob-
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jektiven Unrechtsgehalt der Tat auf die zurechenbare Schuld des jugendlichen
Täters jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben darf (BGH NJW 1972, 693; StV
1982, 335, 336 m.w.Nachw.). Daher ist zu besorgen, daß der Rechtsfehler, der
der Jugendkammer bei der Einordnung der Tat des Angeklagten Sch. als
minder schwerer Fall der schweren räuberischen Erpressung unterlaufen ist,
sich letztlich auch bei der Bewertung der Schwere der Schuld der Angeklagten
E. ausgewirkt hat.
Der Rechtsfolgenausspruch gegen die Angeklagte E. kann daher
keinen Bestand haben, denn der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das
Landgericht bei Beachtung obiger Grundsätze Schuldschwere i.S.d. § 17
Abs. 2 Alt. 2 JGG bejaht hätte. Auch kann der Senat dem Gesamtzusammen-
hang der Urteilsgründe nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, daß
selbst dann, wenn die Schuld der Angeklagten als schwer i.S.d. § 17 Abs. 2
Alt. 2 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht
in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erfor-
derlich ist (vgl. BGHSt 15, 224, 225 f.; 16, 261, 263; BGH StV 1998, 332, 333).
Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer wiederum
nur auf Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln erkennen, wird sie Gelegenheit
haben, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JGG die Laufzeit der zu erteilenden Weisun-
gen im Urteil festzulegen (Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 11 Rdn. 1), sie in-
haltlich mit der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit zu fassen (vgl. Die-
mer/Schoreit/Sonnen, JGG 3. Aufl. § 10 Rdn. 25; Eisenberg, JGG 8. Aufl. § 10
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Rdn. 7; Brunner/Dölling § 10 Rdn. 3) und gegebenenfalls das Vorliegen der
nach § 10 Abs. 2 JGG erforderlichen Zustimmungs- bzw. Einverständniserklä-
rungen in den Urteilsgründen mitzuteilen.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker