Urteil des BGH vom 05.07.2002

BGH (abweisung der klage, bundesverfassungsgericht, satzung, rente, berechnung, anrechnung, stichtag, zukunft, rentner, zusatzrente)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 251/02
Verkündet am:
15. September 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2002 auf-
gehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom
2. November 2001, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergan-
gen ist, geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wir-
kung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1933 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen
Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. Oktober 1996
bezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Beklagten.
Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgen-
den: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgeben-
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den Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversor-
gungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den
Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umla-
gezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten
Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlage-
monate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur
Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte
von den 563 Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung
zurückgelegt hat, zunächst die 243 Monate abgezogen, in denen sein Arbeitge-
ber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden
320 Monate sowie den 243 Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtver-
sorgungsfähige Zeit von 403 Monaten zusammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berech-
nung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Klä-
ger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der
Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die
gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung
zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in die-
ser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen An-
rechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen,
der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR
2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat daher unter anderem beantragt festzustellen, daß die Be-
klagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente auf der Grund-
lage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 563 Monaten zu gewähren, bis
eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
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Die Vorinstanzen haben der Klage insoweit stattgegeben. Mit der Revisi-
on verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage insgesamt wei-
ter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vor-
gesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterlie-
gende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß
§§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergän-
zenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung
der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, so-
lange die Beklagte auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf
die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat bereits in
seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) ent-
schieden hat.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab
1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-
fassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-
ten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39
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der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger ge-
forderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-
hen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März
2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921
geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten er-
hielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-
keit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-
nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung
ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-
gung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bun-
desverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-
buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine
Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" fest-
gestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch
noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei we-
gen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen.
Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine
verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rent-
nergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht
feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der
Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeit-
arbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht
mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die
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Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten
erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils
ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfä-
higen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen
werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE
98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer
Satzung gezwungen.
c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-
tenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom
Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der
Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren
Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auf-
fassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bun-
desverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher
Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen
einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Er-
werbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengene-
rationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000
könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das
Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor
Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu
denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Ren-
tenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden
kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bun-
desverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf
ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist
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dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen
durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits
seit 1. Oktober 1996 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die
Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also
noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der
Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-
ren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch
Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach
dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten
gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfah-
ren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versicherten-
generationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachtei-
ligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen ge-
habt hätte, ist nicht ersichtlich.
d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-
dung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-
rechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis
zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG,
307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-
verfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-
troffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu
folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-
sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung
eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die
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ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Un-
gleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-
neralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten be-
treffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis
zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt
auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-
gungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Un-
gleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu
treffen ist.
e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach
der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich
erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklag-
ten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu lei-
stenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird
daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträ-
gen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-
standsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-
nis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-
zungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen
Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der
Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im
Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie etwa dem Kläger
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über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember
2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf